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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 426Abschnitt

Übersetzung · DE

dessen Wert ein Nisab (Mindestwert) erreicht, weshalb das Abschneiden der Hand für seinen Diebstahl verpflichtend wurde, wie bei Rechtsbüchern. Es besteht kein Dissens zwischen unseren Gelehrten hinsichtlich der Verpflichtung zum Abschneiden der Hand bei Diebstahl von Büchern des Rechts (Fiqh), der Hadith-Wissenschaft und anderen religiösen Wissenschaften. Wenn der Mus-haf mit einer Verzierung versehen ist, die einen Nisab erreicht, gibt es hierzu zwei Meinungen bei denjenigen, die das Abschneiden der Hand beim Diebstahl des Mus-haf nicht befürworten: Die erste ist, dass die Hand nicht abgeschnitten wird. Dies entspricht der Analogie (Qiyas) zur Lehrmeinung von Abu Ishaq ibn Shaqla und der Schule von Abu Hanifa, denn die Verzierung ist ein Anhang zu dem, dessen Diebstahl das Abschneiden nicht nach sich zieht, ähnlich wie die Kleidung eines Freien. Die zweite Meinung besagt, dass sie abgeschnitten wird; dies ist die Auffassung des Qadi, weil er einen Nisab an Verzierung gestohlen hat, weshalb das Abschneiden der Hand verpflichtend wurde, so als hätte er sie alleinstehend gestohlen. Die Grundlage für diese beiden Meinungen ist der Fall, dass jemand ein Kind stiehlt, das Schmuck trägt.

Kapitel: Wenn jemand einen gestifteten (Waqf) Gegenstand stiehlt, ist das Abschneiden der Hand verpflichtend, weil er im Eigentum des Begünstigten (Mawquf alayh) steht. Es besteht die Möglichkeit, dass die Hand nicht abgeschnitten wird, basierend auf der Ansicht, dass der Begünstigte kein Eigentumsrecht am gestifteten Gut hat. Die vierte Bedingung ist, dass er aus einem geschützten Verwahrungsort (Hirz) stiehlt und es daraus entfernt. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Dies ist die Lehrmeinung von Ata, al-Sha'bi, Abu al-Aswad al-Du'ali, Umar ibn Abd al-Aziz, al-Zuhri, Amr ibn Dinar, al-Thawri, Malik, al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (As-hab al-Ra'y). Wir kennen keinen Gelehrten, der ihnen widerspricht, außer einer Meinung, die von A'ischa, al-Hasan und al-Nakha'i überliefert wurde, bezüglich dessen, der Güter zusammenstellt, ohne sie aus dem Verwahrungsort zu entfernen; hierfür sei das Abschneiden der Hand vorgesehen. Von al-Hasan gibt es eine Überlieferung, die der der Gemeinschaft entspricht. Von Dawud wurde überliefert, dass er den Verwahrungsort (Hirz) nicht berücksichtigt, da der Vers keine Differenzierung enthält. Dies sind abweichende (schadh) Meinungen, die nicht von denen belegt sind, von denen sie überliefert wurden. Ibn al-Mundhir sagte: Es gibt dazu weder eine belegte Nachricht noch eine Äußerung der Gelehrten, außer dem, was wir erwähnt haben; dies ist wie ein Konsens (Ijma), und der Konsens ist ein Beweis gegen denjenigen, der ihm widerspricht. Amr ibn Shu'ayb überlieferte von seinem Vater, von seinem Großvater, dass ein Mann aus Muzayna den Propheten (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) nach Früchten fragte. Er sagte: „Was außerhalb seiner Hüllen (Akman) genommen und davon getragen wurde, dafür ist sein Wert und das Gleiche dazu fällig, und was auf dem Trockenplatz war, dafür ist das Abschneiden der Hand fällig, wenn es den Wert eines Schutzschildes erreicht.“

Anmerkungen

(55) Weggefallen in (M). (56) In (B) und (M): „an ihr“ (weibliche Form, passend zum Bezug auf die Sache). (57) Das „wa“ (und) ist in (B) und (M) weggefallen. (58) In (B) und (M): „kimamihi“ (die Hüllen seiner Früchte).

Arabisch (Quelle)

تبلغُ قيمتُه نِصَابًا، فوجَبَ القَطْعُ (٥٥) بِسَرِقَتِه، ككُتُبِ الفِقْهِ، ولا خِلَافَ بينَ أصحابِنا في وُجوبِ القَطْعِ بِسَرِقَةِ كُتُبِ الفِقْهِ، والحديثِ، وسائرِ العلومِ الشرعيَّةِ. فإن كان المصحفُ مُحَلَّى بِحِلْيَةٍ تبْلُغُ نِصابًا، خُرِّجَ فيه وَجْهانِ، عندَ مَنْ لم يَرَ القطعَ بِسَرِقَةِ المُصْحَفِ، أحدُهما، لا يُقْطَعُ. وهذا قياسُ قولِ أبى إسحاقَ بنِ شَاقْلَا، ومذهبِ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ الحَلْىَ تابعةٌ لما لا يُقْطَعُ بِسَرِقَتِهِ، أشْبَهَتْ ثِيابَ الحُرِّ. والثانى، يُقْطَعُ. وهو قولُ القاضِى؛ لأنَّه سَرَقَ نِصابًا من الحَلْىِ، فوجبَ قَطْعُه، كما لو سَرَقَه مُنْفَرِدًا. وأصلُ هذَيْن الوَجْهين مَنْ سَرَقَ صَبِيًّا عليه حَلْىٌ.

فصل: وإن سَرَقَ عَيْنًا مَوْقوفَةً، وجبَ القَطْعُ عليه (٥٦)؛ لأنَّها مملوكَةٌ للمَوْقوفِ عليه. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يُقْطَعَ، بِناءً على الوَجْهِ الذي يقولُ: إنَّ الموقوفَ لا يملِكُه المَوْقوفُ عليه. الشَّرْط الرابع، أن يَسْرِقَ مِن حِرْزٍ، ويُخْرجَه (٥٧) منه. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ. وهذا مذهبُ عَطاءٍ، والشَّعْبِىِّ، وأبى الأسْودِ الدُّؤَلِىِّ، وعمرِ بنِ عبدِ العزيزِ، والزُّهْرِىِّ، وعمرو بنِ دينارٍ، والثَّورىِّ، ومالِكٍ، والشَّافِعِى، وأصحابِ الرَّأْىِ. ولا نعلمُ عن أحدٍ من أهلِ العلم خلافَهم، إلَّا قولًا حُكِىَ في عائشةَ، والحسَنِ، والنَّخَعِىِّ، في مَن جمعَ المتاعَ، ولم يَخْرُجْ به من الحِرْزِ، عليه القَطْعُ. وعن الحسَنِ مثلُ قولِ الجماعَةِ. وحُكِىَ عن داودَ، أنَّه لا يَعْتَبِرُ الحِرْزَ؛ لأنَّ الآيةَ لا تَفْصِيلَ فيها. وهذه أقوالٌ شاذَّةٌ، غيرُ ثابِتَةٍ عَمَّن نُقِلَتْ عنه. قال ابن المُنْذِرِ: وليس فيه خَبَرٌ ثابِتٌ، ولا مَقالٌ لأهلِ العلمِ، إلَّا ما ذكَرْنَاه، فهو كالإِجماعِ، والإِجماعُ حُجَّةٌ عَلَى من خالَفَه. ورَوَى عمرو بنُ شُعَيْبٍ، عن أبيه، عن جَدِّه، أن رجلًا من مُزَيْنَةَ سألَ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن الثِّمارِ، فقال: "مَا أُخِذَ في غيرِ أكْمَامِهِ (٥٨) فَاحْتُمِلَ، فَفِيهِ قِيمَتُه وَمِثْلُه مَعَهُ، وَمَا كَانَ فِي

Anmerkungen

(٥٥) سقط من: م.(٥٦) في ب، م: "عليها".(٥٧) سقط الواو من: ب، م.(٥٨) في ب، م: "كمامه".

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