auf dem Trockenplatz (Al-Jarin), so ist das Abschneiden der Hand fällig, wenn es den Wert eines Schutzschildes erreicht.“ Dies wurde von Abu Dawud, Ibn Majah und anderen überliefert. Diese Nachricht spezifiziert den Koranvers, so wie wir ihn bei der Berücksichtigung des Nisab (Mindestwert) spezifiziert haben. Wenn die Berücksichtigung des geschützten Verwahrungsortes (Hirz) feststeht, so ist der Hirz dasjenige, was nach dem Brauch ('Urf) als solcher gilt. Da seine Berücksichtigung im Religionsgesetz feststeht, ohne dass er explizit definiert wurde, ist bekannt, dass dies auf den Brauch der Menschen verwiesen wurde, da es keinen anderen Weg gibt, ihn zu erkennen als durch diesen. Daher kehrt man zu ihm zurück, so wie wir beim Verständnis der Besitzergreifung (Qabd) und der Trennung (Furqa) im Handel und Ähnlichem zu ihm zurückgekehrt sind. Wenn dies feststeht, so gehören zu den geschützten Verwahrungsorten für Gold, Silber und Edelsteine die Truhen, die sich unter Verschlüssen und festen Schlössern innerhalb von bewohnten Gegenden befinden. Der Verwahrungsort für Kleidung und leichtes Gut, wie Messing, Kupfer und Blei, sind die Läden und verschlossenen Häuser in bewohnten Gegenden; oder wenn sich darin ein Wächter befindet, so ist es ein Verwahrungsort, selbst wenn sie geöffnet sind. Wenn sie nicht verschlossen sind und sich kein Wächter darin befindet, sind sie kein Verwahrungsort. Wenn sich darin verschlossene Schränke befinden, so sind die Schränke der Verwahrungsort für das, was sich darin befindet; was sich außerhalb davon befindet, ist nicht geschützt. Es wurde von Ahmad über ein Haus, das kein Schloss hat und aus dem gestohlen wird, überliefert: „Ich sehe ihn als Dieb an.“ Dies wird dahingehend ausgelegt, dass die Bewohner darin sind. Was jedoch Häuser betrifft, die in Gärten, auf Wegen oder in der Wüste liegen: Wenn niemand darin ist, sind sie kein Verwahrungsort, egal ob sie verschlossen oder geöffnet sind, denn wer sein Gut an einem Ort lässt, der frei von Menschen und Bewohnung ist, und sich davon entfernt, gilt nicht als jemand, der es bewacht, selbst wenn er es verschließt. Wenn sich jedoch dessen Bewohner oder ein Wächter darin befinden, so ist es ein Verwahrungsort, egal ob verschlossen oder offen. Wenn jemand ein Kleidungsstück trägt, es als Kissen benutzt – ob schlafend oder wach –, sich darauf setzt oder darauf lehnt, an welchem Ort auch immer, sei es in der Stadt oder in der Wildnis, so ist es geschützt; dies durch den Beweis, dass Safwans Überwurf gestohlen wurde, während er ihn als Kissen benutzte, woraufhin der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) dem Dieb die Hand abschnitt. Wenn es von dem Kleidungsstück herabrollt, entfällt der Schutz, falls er schlief, und falls er...
(59) Im Original und in (B): „Al-Jaran“. In (M): „Al-Khaza'in“. Die gewählte Lesart stammt aus den Quellen der Überlieferungsprüfung (Takhrij). (60) Dies ist der Hadith, dessen Prüfung bereits in Fußnote 50 erfolgte; der Wortlaut hier stammt von Ibn Majah. (61) In (M) weggefallen. (62) Ausgeführt von Abu Dawud in: Kapitel über denjenigen, der aus einem geschützten Verwahrungsort (Hirz) stiehlt, aus dem Buch der Strafmaße (Kitab al-Hudud), Sunan Abi Dawud 2/450; an-Nasa'i in: Kapitel über das, was ein geschützter Verwahrungsort ist und was nicht, aus dem Buch über das Abschneiden der Hand des Diebes, al-Mujtaba 8/61, 62; Ibn Majah in: Kapitel über denjenigen, der aus dem geschützten Verwahrungsort stiehlt, aus dem Buch der Strafmaße, Sunan Ibn Majah 2/465, 466; ad-Darimi in: Kapitel über den Dieb, dem die gestohlene Sache geschenkt wird...
الْجَرِينِ (٥٩)، فَفِيهِ القَطْعُ إذا بَلَغَ ثَمَنَ المِجَنِّ". روَاه أبو داود، وابنُ ماجَه، وغيرُهما (٦٠). وهذا الخبرُ يَخُصُّ الآيةَ، كما خَصَصْنَاها في اعْتبارِ النِّصَابِ. إذا ثَبَتَ اعْتبارُ الحِرْزِ، والحِرْزُ ما عُدَّ حِرْزًا في العُرْفِ، فإنَّه لمَّا ثَبَتَ اعتبارُه في الشَّرْعِ من غيرِ تَنْصِيصٍ على بيانِهِ، عُلِمَ أنَّه رَدَّ (٦١) ذلك إلى أهلِ العُرْفِ، لأنَّه لا طريقَ إلى معرفَتِه إلَّا مِن جِهَتِه، فيُرْجَعُ إليه، كما رَجَعْنَا إليه في معرفَةِ القَبْضِ والفُرْقَةِ في البيعِ، ؤاشْباهِ ذلك. إذا ثبتَ هذا، فإنَّ مِن حِرْزِ الذَّهَبِ والفِضَّةِ والجواهِرِ الصَّنَادِيقُ تحتَ الأغْلَاقِ والأقْفالِ الوَثِيقةِ في العُمْرانِ، وحِرْزُ الثِّيَابِ، وما خَفَّ من المتاعِ، كالصُّفْرِ والنُّحَاسِ والرَّصاصِ، في الدَّكاكينِ، والبيوتِ الْمُقْفَلَةِ في العُمْرَانِ، أو يكونُ فيها حافظٌ، فيكون حِرْزًا، وإن كانَتْ مفتوحةً. وإن لم تكنْ مُغْلَقةً، ولا فيها حافظٌ، فليستْ بحِرْزٍ. وإن كانتْ فيها خَزَائِنُ مُغْلَقَةٌ، فالخزائنُ حِرْزٌ لما فيها، وما خَرَجَ عنها فليس بمُحْرَزٍ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، في البيتِ الذي ليس عليه غَلقٌ، يَسْرِقُ منه: أرَاهُ سارِقًا. وهذا محمولٌ على أنَّ أهلَه فيه، فأمَّا البُيُوتُ التي في البساتينِ أو الطُّرُقِ أو الصَّحْرَاءِ، فإن لم يكن فيها أحَدٌ، فليستْ حِرْزًا، سواءٌ كانت مُغْلَقَةً أو مفتوحةً؛ لأنَّ من تَرَكَ مَتَاعَه في مكانٍ خالٍ من الناسِ والعُمْرانِ، وانصرفَ عنه، لا يُعَدُّ حافِظًا له، وإن أغْلَقَ عليه. وإن كان فيها أهلُها أو حافِظٌ، فهى حِرْزٌ، سواءٌ كانتْ مُغْلَقَةً أو مَفْتُوحَةً. وإذا كان لاِبسًا للثَّوبِ، أو مُتوسِّدًا له، نائما، أو مستيقِظًا، أو مفتَرِشًا له، أو مُتكِئًا عليه، في أىِّ مَوْضعٍ كان من البلدِ، أو بَرِّيَّةٍ، فهو مُحْرَزٌ؛ بدليلِ أن رِدَاءَ صَفْوانَ سُرِقَ وهو مُتَوَسِّدٌ له، فقَطَعَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سارِقَه (٦٢). وإن تدَحْرَجَ عن الثَّوبِ، زالَ الحِرْزُ إن كان نائِمًا، وإن كان
(٥٩) في الأصل، ب: "الجران". وفي م: "الخزائن". والمثبت من مصادر التخريج.(٦٠) هو الذي تقدم تخريجه في حاشية ٥٠، واللفظ هنا لابن ماجه.(٦١) سقط من: م.(٦٢) أخرجه أبو داود، في: باب في من سرق من حِرْزٍ، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٥٠. والنسائي، في: باب ما يكون حرزا وما لا يكون، من كتاب قطع السارق. المجتبى ٨/ ٦١، ٦٢. وابن ماجه، في: باب من سرق من الحرز، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٤٦٥، ٤٦٦. والدارمى، في: باب السارق يوهب منه =