Wenn sich das Kleidungsstück oder anderes Gut vor ihm befindet – wie die Waren der Händler, die Stoffe der Tuchhändler oder das Brot der Bäcker –, sodass er es sehen und betrachten kann, dann ist es geschützt. Wenn er jedoch schläft oder sich nicht an dem Ort befindet, an dem er es beobachten könnte, so ist es nicht geschützt. Wenn er das Gut in Säcke packt, sie markiert und bei ihm ein Wächter ist, der sie beobachtet, dann sind sie geschützt, andernfalls nicht.
Abschnitt: Ein Zelt oder eine Khurkah (großes Zelt) gelten, wenn sie aufgeschlagen sind und sich jemand darin befindet – ob schlafend oder wach –, als geschützt samt dessen, was darin ist, da dies die gewohnheitsmäßige Art der Verwahrung ist. Wenn sich niemand darin befindet und kein Wächter dabei ist, dann ist kein Abschneiden der Hand bei einem Dieb fällig. Zu jenen, die das Abschneiden der Hand bei einem Diebstahl aus einem Fustat (Zelt) für verpflichtend hielten, gehören ath-Thawri, asch-Schafi'i, Ishaq und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y), wobei die Anhänger der Lehrmeinung sagten: Der Dieb aus dem Fustat wird bestraft, nicht jedoch derjenige, der das Fustat selbst stiehlt. Wir sagen: Es ist durch das geschützt, was dem Brauch entspricht, ähnlich wie das, was sich darin befindet.
Abschnitt: Kamele gibt es in drei Zuständen: lagernd, weidend und ziehend. Wenn ein lagerndes Kamel einen Wächter hat und festgebunden ist, so ist es geschützt. Auch wenn es nicht festgebunden ist, aber der Wächter darauf achtet oder wach ist, sodass er es sieht, ist es geschützt. Wenn er jedoch schläft oder anderweitig beschäftigt ist, so ist es nicht geschützt, da es die Gewohnheit ist, dass Hirten ihre Kamele festbinden, wenn sie schlafen wollen, und da das Lösen der Fesseln den Schlafenden und den Beschäftigten alarmiert.
Abschnitt: Die Hürden (Schara'ij) aus Schilf oder Holz dienen als Verwahrungsort für Gemüse, Töpfe mit Saubohnen und Ähnliches, sofern ein Wächter auf dem Markt ist. Die Verwahrung von Holz, Brennholz und Schilf erfolgt in Umzäunungen, durch Stapeln aufeinander oder durch Fesseln, sodass es erschwert wird, etwas davon zu nehmen, gemäß dem, was der Brauch vorgibt; es sei denn, sie befinden sich in einer verschlossenen Herberge, dann sind sie auch ohne Fesseln geschützt.
= nach dem Diebstahl, aus dem Buch der Strafmaße, Sunan ad-Darimi 2/172; und Imam Malik in: Kapitel über das Unterlassen der Fürsprache für den Dieb, wenn dieser den Herrscher erreicht, aus dem Buch der Strafmaße, al-Muwatta' 2/834, 835. (63) Al-Khurkah: Ein großes Zelt; der Begriff wird auch für die Prunkzelte von Königen und Ministern verwendet. Al-Alfaz al-Farsiyya al-Mu'arraba 53, 54. (64) Ash-Shara'ij: Plural von ash-Sharija; dies sind Geflechte aus Schilf oder Holz. (65) Im Original: "yuqayyiduhu" (ihn/es fesseln).
الثَّوْبُ بينَ يدَيْه، أو غيرُه من المتاعِ، كَبَزِّ البَزَّازِين، وقُماشِ الباعَةِ، وخُبْزِ الخَبَّازِينَ، بحيثُ يُشاهِدُه، وينْظُرُ إليه، فهو مُحْرَزٌ، وإن نامَ، أو كانَ غائبًا عن مَوْضع مُشاهدَتِه، فليس بِمُحْرَزٍ. وإن جعلَ المتاعَ في الغَرائرِ، وعَلَّمَ عليها، ومعها حافِظٌ يُشاهِدُها، فهى مُحْرَزَةٌ، وإلَّا فلا.
فصل: والخَيْمَةُ والخَرْكاهُ (٦٣) إن نُصِبَتْ، وكان فيها أحَدٌ نائمًا أو مُنْتَبِهًا، فهى مُحْرَزَةٌ وما فيها؛ لأنَّها هكذا تُحْرَزُ في العادَةِ، وإن [لم] يكُنْ فيها أحَدٌ، ولا عندَها حافِظٌ، فلا قَطْعَ على سارقِها. وممَّن أوْجبَ القَطْعَ في السَّرِقَةِ من الفُسْطاطِ؛ الثَّورِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، إلَّا أنَّ أصحابَ الرَّأْىِ قالوا: يُقْطَعُ السَّارِقُ من الفُسْطَاطِ، دُونَ سارِقِ الفُسْطَاطِ. ولَنا، أنَّه مُحْرَزٌ بما جَرَتْ به العادَةُ، أشْبَهَ ما فيه.
فصل: وحِرْزُ البَقْلِ، وقُدورِ الباقِلَّاءِ، ونحوِها بالشَّرائجِ (٦٤) من القَصَبِ أو الخَشَبِ، إذا كان في السُّوقِ حارِسٌ، وحِرْزُ الخَشَبِ والحَطَبِ والقَصَبِ في الحظائِرِ، وتَعْبِئَةُ بعضِه على بعضٍ، وتَقييدُه بِقَيْدٍ، بحيثُ يَعْسُرُ أخْذُ شيءٍ منه، على ما جَرَتْ به العادَةُ، إلَّا أنْ يكونَ في فُنْدُقٍ مُغْلَقٍ عليه، فيكونُ مُحْرَزًا وإن لم يُقَيَّدْ (٦٥).
فصل: والإِبِلُ على ثلاثَةِ أضْرابٍ؛ بارِكَةٌ، وراعِيَةٌ، وسائِرَةٌ، فأمَّا البارِكَةُ فإن كانَ معها حافِظٌ لها، وهى معقولَةٌ، فهى مُحْرَزَةٌ، وإن لم تكُنْ مَعْقُولَةً، وكان الحافِظُ ناظرًا إليها، أو مُسْتيقِظًا بحيثُ يرَاها، فهى مُحْرَزَةٌ، وإن كان نائِمًا، أو مَشْغُولًا عنها، فليسَتْ مُحْرَزَةً؛ لأنَّ العادَةَ أنَّ الرُّعَاةَ إذا أرادوا النَّومَ عَقَلُوا إبلَهم؛ ولأنَّ حَلَّ المعقُولَةِ يُنَبِّهُ
= السرقة بعد ما سرق، من كتاب الحدود. سنن الدارمي ٢/ ١٧٢. والإِمام مالك، في: باب ترك الشفاعة للسارق إذا بلغ السلطان، من كتاب الحدود. الموطأ ٢/ ٨٣٤، ٨٣٥.(٦٣) الخركاه: الخيمة الكبيرة، وتطلق على سرادق الملوك والوزراء. الألفاظ الفارسية المعربة ٥٣، ٥٤.(٦٤) الشرائج: جمع الشريجة، وهى جديلة من قصب أو خشب.(٦٥) في الأصل: "يقيده".