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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 42Abschnitt

Übersetzung · DE

demjenigen, der ihn oder einen von beiden beabsichtigt. Ebenso wenig der 'Adid, das ist derjenige, der keine 'Aschira (Stamm/Verwandtschaftsgruppe) hat und sich einer 'Aschira anschließt, wobei er sich selbst zu ihnen zählt. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Der Mawla der Muwalat leistet Zahlungen und erbt. Malik sagte: Wenn ein Mann außerhalb seiner 'Aschira ist, so liegt seine 'Aqila bei den Leuten, bei denen er sich befindet. Unsere Argumentation ist, dass dies eine Bedeutung ist, die mit dem Ta'sib (Asab-Verwandtschaft) zusammenhängt; daher wird dies dadurch nicht begründet, wie etwa die Vormundschaft bei der Eheschließung.

Abschnitt: Diejenigen, die zum Diwan (staatliches Register) gehören, haben keinen Anteil an der 'Aqila (Blutgeldhaftung). Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Sie tragen die gesamte Diya (Blutgeld); sollten sie nicht vorhanden sein, leisten die Verwandten in diesem Fall die Zahlungen, da 'Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) das Blutgeld den Leuten des Diwan in den Zuwendungen über drei Jahre auferlegte. Unsere Argumentation ist, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) das Blutgeld den 'Asaba der Mörderin auferlegte, und weil dies eine Bedeutung ist, durch die man kein Erbrecht erwirbt, weshalb die 'Aqila dadurch nicht getragen wird, wie beim Nachbarschaftsrecht und der Übereinstimmung der Rechtsschulen. Die Entscheidung des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) hat Vorrang vor der Entscheidung von 'Umar, ungeachtet der Tatsache, dass – falls das, was von ihm überliefert wurde, authentisch ist – es möglich ist, dass sie die 'Aschira des Mörders waren.

Abschnitt: An der 'Aqila beteiligen sich sowohl der Anwesende als auch der Abwesende. Dies vertrat auch Abu Hanifa. Malik sagte: Sie ist nur dem Anwesenden vorbehalten, weil das Tragen der Last durch den Beistand (Nusra) erfolgt, und dieser findet nur unter den Anwesenden statt; zudem liegt in der Aufteilung auf alle eine Erschwernis. Von al-Shafi'i gibt es Ansichten entsprechend beider Rechtsschulen. Unsere Argumentation ist die Überlieferung und dass sie im Ta'sib und Erbrecht gleichgestellt sind, daher sind sie auch bei der Last der 'Aqila gleichgestellt, wie die Anwesenden; zudem ist dies eine Bedeutung, die mit dem Ta'sib zusammenhängt, weshalb der Anwesende und der Abwesende darin gleichgestellt sind, wie beim Erbe und der Vormundschaft.

Abschnitt: Bei der Aufteilung unter der 'Aqila beginnt man mit dem Nächsten, dann dem Nächsten. Aufgeteilt wird dies auf die Brüder und deren Söhne,

Anmerkungen

(17) Fehlt in B. (18) In M: "mit den 'Asaba". (19) In B: "sie tragen". (20) Herausgegeben von Ibn Abi Schayba in: Kapitel "Über die Diya, in welcher Zeit sie geleistet wird", aus dem Buch der Diya. Al-Musannaf 9/284, 285; und 'Abd al-Razzaq in: Kapitel "Über die Zeit, in der die Diya erhoben wird", aus dem Buch der 'Uqul. Al-Musannaf 9/420. (21) In M: "die 'Aqila". (22) Fehlt in M. (23) Fehlt in B.

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