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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 431Abschnitt

Übersetzung · DE

aufgrund des Vorangegangenen. Ibn al-Mundhir sagte: Ahmad sagte: Ich hoffe, dass ihn keine Hadd-Strafe trifft, da das Betreten für die Menschen erlaubt ist. Wenn jemand einen anderen bittet, sein Eigentum in der Moschee zu bewahren, und es dann gestohlen wird, so muss er es ersetzen, wenn er sich verpflichtet hat, es zu bewahren und darauf zu achten, und er seiner Bitte nachgekommen ist. Wenn er jedoch nicht darauf eingegangen ist, sondern geschwiegen hat, so trifft ihn keine (74) Entschädigungspflicht, da er die Verwahrung nicht angenommen und das Eigentum nicht entgegengenommen hat. In beiden Fällen trifft den Dieb keine Hadd-Strafe, da es sich nicht um einen geschützten Raum (Hirz) handelt. Wenn er das Eigentum durch Beobachtung und durch seine Nähe dazu bewacht hat und es dennoch gestohlen wurde, so trifft ihn keine Entschädigungspflicht und der Dieb wird mit der Hadd-Strafe belegt, da er aus einem geschützten Raum gestohlen hat. Dies unterscheidet sich vom Eigentum im Hammam, denn dort ist eine Bewahrung unmöglich, da die Menschen ihre Kleidung zum Teil neben die Kleidung anderer legen und der Bademeister den Eigentümer der Kleidung nicht unterscheiden kann, sodass es ihm unmöglich ist, (75) die Entwendung zu verhindern, da er den Besitzer nicht kennt.

Kapitel: Der Schutzraum (Hirz) einer Hausmauer besteht darin, dass sie ein fester Teil des Hauses ist, wenn sich das Haus in einem bewohnten Gebiet befindet oder wenn es in der Wüste steht und einen Wächter hat. Wenn jemand in diesem Zustand ein Nisab-Maß (die Diebstahlsgrenze) an Teilen der Mauer oder an ihrem Holz entwendet, ist die Hadd-Strafe zwingend, da die Mauer ein Schutzraum für das ist, was sich in ihr befindet, und somit auch ein Schutzraum für sich selbst ist. Wenn er die Mauer einreißt, sie aber nicht entwendet, trifft ihn keine (76) Hadd-Strafe, genauso als hätte er Eigentum im Schutzraum zerstört (77), ohne es zu stehlen. Wenn das Haus so beschaffen ist, dass es keinen Schutz für den Inhalt bietet, wie etwa ein Haus in der Wüste ohne Wächter, so gibt es keine Hadd-Strafe für denjenigen, der etwas aus seiner Mauer entwendet; denn wenn es keinen Schutz für das darstellt, was darin ist, gilt dies erst recht für das Haus selbst. Was die Haustür betrifft, so ist sie, wenn sie an ihrem Platz angebracht ist, geschützt, unabhängig davon, ob sie verschlossen oder geöffnet ist, denn so wird sie geschützt; der Dieb wird mit der Hadd-Strafe belegt, sofern das Haus gemäß dem, was wir erwähnt haben, ein geschützter Raum ist. Was die Türen von Truhen innerhalb des Hauses angeht, so sind sie geschützt, wenn die Haustür geschlossen ist, ungeachtet dessen, ob sie (die Truhen) geöffnet oder geschlossen sind (78). Wenn die Haustür hingegen offen steht, sind sie nicht geschützt, es sei denn, sie sind selbst verschlossen oder es befindet sich ein Wächter im Haus.

Anmerkungen

(74) Im Original und in B: "yalzamu" (er trifft/bindet). (75) Im Original: "man'uhu" (seine Verhinderung). (76) Fehlt in: Original, B. (77) In M: "Hirz" (Schutzraum). (78) Im Original: "magluqah" (verschlossen - korrigiert von "magluqah" im Fehlertext).

Arabisch (Quelle)

لِمَا تقدَّمَ. قال ابنُ المُنْذِرِ: قال أحمدُ: أرجْوُ أن لا قَطْعَ عليه؛ لأنَّه مَأْذونٌ للنَّاسِ في دُخولِه. ولو اسْتَحْفَظَ رَجلٌ آخرَ مَتاعَه في المسجدِ، فسُرِقَ، فإن كان قد فَرَّطَ في مُراعاتِه ونَظَرِه إليه، فعليه الغُرْمُ إذا كان الْتَزمَ حِفْظَه، وأجابَه إلى ما سألَه، وإن لم يُجِبْه، لكنْ سكتَ، لم يلزَمْه (٧٤) غُرْمٌ؛ لأنَّه ما قَبِلَ الاسْتيداعَ، ولا قَبَضَ المتاعَ، ولا قَطْعَ على السَّارِق فِي الموضِعَيْن؛ لأنَّه غيرُ مُحْرَزٍ. وإن حَفِظَ المتاعَ بِنَظَرِه إليه، وقُرْبِه منه، فسُرِقَ، فلا غُرْمَ عليه، وعلى السَّارِقِ القَطْعُ؛ لأنَّه سَرَقَ من حِرْزٍ. ويُفارِقُ المتاعَ في الْحَمَّامِ، فإنَّ الحِفْظَ فيه غيرُ مُمْكِنٍ؛ لأنَّ النَّاسَ يَضَعُ بعضُهم ثيابَه عندَ ثيابِ بعضٍ، ويَشْتَبِهُ على الحَمَّامىِّ صاحبُ الثيابِ، فلا يُمْكِنُه مَنْعُ (٧٥) أخْذِها؛ لعَدَمِ علْمِه بمالِكِها.

فصل: وحِرْزُ حائِطِ الدارِ كَوْنُه مَبْنِيًّا فيها، إذا كانتْ في العُمْرانِ، أو كانتْ في الصَّحْرَاءِ وفيها حافِظٌ، فإنْ أَخَذَ من أجْزاء الحائِطِ أو خَشَبِهِ نِصَابًا في هذه الحالِ، وَجَبَ قَطْعُه؛ لأنَّ الحائِطَ حِرْزٌ لغيرِه، فيكونُ حِرْزًا لنفسِه. وإن هَدَمَ الحائِطَ ولم يأخُذْه، فلا قَطْعَ عليه (٧٦) فيه، كما لو أتْلَفَ المتاعَ في الحِرْزِ (٧٧) ولم يَسْرِقْه. وإن كانتِ الدَّارُ بحيثُ لا تكونُ حِرْزًا لما فيها، كدارٍ في الصَّحْرَاءِ، لا حافِظَ فيها، فلا قَطْعَ على من أَخَذَ من حائِطِها شيئًا؛ لأنَّها إذا لم تكُنْ حِرْزًا لما فيها، فلنَفْسِها أوْلَى. وأمَّا بابُ الدَّارِ، فإن كان منصوبًا في مَكانِه، فهو مُحْرَزٌ، سواءٌ كان مُغْلَقًا أو مَفْتُوحًا؛ لأنَّه هكذا يُحْفَظُ، وعلى سارِقِه القَطْعُ إذا كانتِ الدَّارُ مُحْرَزَةً بما ذكرْناه. وأمَّا أبوابُ الْخَزائِنِ في الدَّارِ، فإن كان بابُ الدارِ مُغْلَقًا، فهى مُحْرَزَةٌ، سواءٌ كانتْ مَفْتُوحةً أو مُغْلَقَةً (٧٨)، وإن كان مفتوحًا، لم تكُنْ مُحْرَزَةً، إلَّا أن تكونَ مُغْلَقَةً، أو يكونَ في الدارِ حافِظٌ.

Anmerkungen

(٧٤) في الأصل، ب: "يلزم".(٧٥) في الأصل: "منعه".(٧٦) سقط من: الأصل، ب.(٧٧) في م: "حرز".(٧٨) في الأصل: "مغلوقة".

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