Kapitel: Wenn jemand ein Haus gewaltsam an sich reißt (Ghasb) und darin sein Eigentum aufbewahrt, und ein Dritter oder derjenige, dem das Haus gewaltsam entzogen wurde, stiehlt es daraus, so ist keine Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden; denn sein Schutzraum hat keine rechtliche Gültigkeit (81), wenn er ihn widerrechtlich und unterdrückerisch dazu nutzt.
Kapitel: Wenn ein Gast etwas aus dem Besitz seines Gastgebers stiehlt, so ist zu prüfen: Wenn er es von dem Ort stiehlt, an dem der Gastgeber ihn untergebracht hat, oder von einem Ort, den der Gastgeber nicht gegenüber dem Gast gesichert hat, so wird keine Hadd-Strafe vollzogen, da er nicht aus einem geschützten Bereich gestohlen hat. Wenn er es jedoch aus einem Bereich stiehlt, der ihm gegenüber gesichert war, so ist zu prüfen: Wenn ihm der Gastgeber die Gastfreundschaft verweigert hat und er den Wert dessen gestohlen hat, so ist ebenfalls keine Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden. Wenn ihm der Gastgeber die Gastfreundschaft nicht verweigert hat, so ist die Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden. Von Ahmad wurde überliefert, dass gegen den Gast keine Hadd-Strafe anzuwenden sei, was auf einen der beiden erstgenannten Fälle zu beziehen ist. Abu Hanifa sagte: Es ist unter keinen Umständen eine Hadd-Strafe gegen ihn anzuwenden, weil der Gastgeber ihn in seinem Haus und über sein Vermögen hat walten lassen, was dem eigenen Sohn ähnelt. Unser Argument ist, dass er Eigentum gestohlen hat, das ihm gegenüber gesichert war und an dem für ihn kein Zweifel besteht, weshalb die Hadd-Strafe zwingend ist, wie bei einem Fremden. Sein Argument (83), dass der Gastgeber ihn habe walten lassen, ist nicht stichhaltig, denn er hat diesen Besitz gegenüber dem Gast gesichert und ihn nicht zur Verfügung gestellt. Dass er ihn in anderen Bereichen hat walten lassen, rechtfertigt nicht, dass er dies auch hier darf, so wie wenn jemand einem Bedürftigen eine Almose gibt oder seinem Freund ein Geschenk macht; das befreit ihn nicht von der Hadd-Strafe, wenn er etwas stiehlt, das nicht Teil dessen ist, was ihm gespendet oder geschenkt wurde.
Kapitel: Wenn der Mudharib (Geschäftsteilhaber) das Mudharaba-Kapital, eine Hinterlegung (Wadi'a), eine Leihgabe (Ariyah) oder Vermögen, für das er bevollmächtigt wurde, sichert und ein Dritter es stiehlt, so ist die Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden. Wir kennen niemanden, der dem widerspricht; denn er tritt an die Stelle des Eigentümers bei der Verwahrung und Sicherung des Vermögens, und seine Hand ist wie dessen Hand. Wenn er jedoch eine Sache gewaltsam an sich reißt und sie sichert, oder er sie stiehlt und sichert, und ein Dieb sie ihm entwendet, so ist gegen diesen keine Hadd-Strafe anzuwenden. Malik sagte: Es ist die Hadd-Strafe anzuwenden, weil er ein Nisab-Maß aus einem geschützten Bereich seinesgleichen gestohlen hat, an dem für ihn kein Zweifel besteht. Von asch-Schafi'i gibt es zwei Ansichten, entsprechend den beiden Lehrmeinungen. Abu Hanifa vertrat in Bezug auf den Dieb die gleiche Ansicht wie wir bei demjenigen, der gewaltsam aneignet. Unser Argument ist, dass er das Vermögen nicht von seinem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen hat, noch von jemandem, der dessen Platz einnimmt, weshalb es dem Fall gleicht, als ob er es verloren vorgefunden und an sich genommen hätte. Dies unterscheidet sich vom Diebstahl beim Eigentümer oder dessen Stellvertreter, da er dort dessen Verfügungsgewalt beendet und es aus dessen geschütztem Bereich gestohlen hat.
(81) In M: "bi-hirzihi". (82) In B, M: "idha". (83) In B: "wa-qawluhum".
فصل: وإن غَصَبَ بَيْتًا، فأحْرَزَ فيه مالَه، فَسَرَقَه منه أجْنَبِىٌّ، أو المغصوبُ منه، فلا قَطْعَ عليه؛ لأنَّه لا حُكْمَ لِحِرْزِه (٨١) إذا (٨٢) كان مُتَعدِّيًا به، ظالِمًا فيه.
فصل: وإذا سَرَقَ الضَيْفُ من مالِ مُضِيفِه شيئًا، نَظَرْتَ؛ فإن سَرَقَه من المَوْضِعِ الذي أنْزَلَه فيه، أو مَوْضِعٍ لم يُحْرِزْهُ عنه، لم يُقْطَعْ؛ لأنَّه لم يَسْرِقْ مِنْ حِرْزٍ، وإن سَرَقَ من مَوْضِعٍ مُحْرَزٍ دونَه، نَظَرْتَ؛ فإن كانَ مَنَعَه قِرَاهُ، فَسَرقَ بقدْرِه، فلا قَطْعَ عليه أيضًا، وإن لم يَمْنَعْهُ قِرَاهُ، فعليه القَطْعُ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه لا قَطْعَ على الضَّيفِ. وهو محمولٌ على إحْدَى الحالَتَيْنِ الأُولَيَيْنِ. وقال أبو حنيفة: لا قَطْعَ عليه بحالٍ، لأنَّ الْمُضِيفَ بَسَطَه في بَيْتِه ومالِه، فأشْبَهَ ابنَه. ولَنا، أنَّه سَرَقَ مالًا مُحْرَزًا عنه، لا شُبْهَةَ له فيه، فَلَزِمَه القَطْعُ، كالأجْنَبِىِّ. وقولُه (٨٣): إنَّه بسَطَه فيه. لا يَصِحُّ، فإنَّه أحْرَزَ عنه هذا المالَ، ولم يبْسُطْهُ فيه، وتَبَسُّطُه في غيرِه لا يُوجِبُ تَبَسُّطَه فيه، كما لو تَصَدَّقَ على مِسْكِينٍ بصَدقَةٍ، أو أهْدَى إلى صَديقِه هَدِيَّةً، فإنَّه لا يَسْقُطُ عنه القَطْعُ بالسَّرِقَةِ من غيرِ ما تَصَدَّقَ به عليه، أو أهْدَى إليه.
فصل: وإذا أحْرَزَ المُضارِبُ مالَ المُضارَبَةِ، أو الوديعَةِ، أو العارِيَّةِ، أو المالَ الذي وُكِّلَ فيه، فسَرَقَه أجْنَبِىٌّ، فعليه القَطْعُ، لا نعلَمُ فيه مُخالِفًا؛ لأنَّه يَنُوبُ مَنابَ المالِكِ في حِفْظِ المالِ وإحْرازِه، ويَدُه كَيدِه. وإن غَصَبَ عينًا وأحْرَزَها، أو سَرَقهَا وأحْرَزَها، فسَرَقهَا سَارِقٌ، فلا قَطْعَ عليه. وقال مالِكٌ: عليه القَطْعُ؛ لأنَّه سَرَقَ نِصَابًا من حِرْزِ مِثْلِه، لا شُبْهَةَ له فيه. وللشَّافِعِىِّ قولانِ، كالمذْهَبَيْنِ. وقال أبو حنيفةَ كقَوْلِنا في السَّارِقِ، كقولِهِم في الغاصِب. ولَنا، أنَّه لم يَسْرِقِ المالَ من مالِكِهِ، ولا مِمَّنْ يقُومُ مَقَامَه، فأشْبَهَ ما لو وَجَدَه ضائِعًا فأخَذَه، وفارقَ السَارِقَ من المالِكِ أو نائِبِهِ، فإنَّه أزال يَدَهُ، وسَرَقَ من حِرْزه.
(٨١) في م: "بحرزه".(٨٢) في ب، م: "إذا".(٨٣) في ب: "وقولهم".