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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 434Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn er einen Nisab (Mindestwert) stiehlt oder gewaltsam an sich reißt und ihn sichert, dann der Eigentümer kommt, den Schutzraum gewaltsam durchbricht und sein Eigentum zurücknimmt, so ist hierauf (84) bei niemandem eine Hadd-Strafe anzuwenden, unabhängig davon, ob er es durch Diebstahl oder auf andere Weise zurücknimmt; denn er nimmt lediglich sein eigenes Eigentum. Wenn er jedoch zusätzlich etwas anderes stiehlt, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass keine Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden ist (85), da er eine Rechtfertigung (Schubha) für das Durchbrechen des Schutzraums und das Nehmen seines Eigentums hat; er ist somit wie jemand, der aus einem nicht geschützten Bereich stiehlt. Zudem besteht für ihn eine Rechtfertigung hinsichtlich des Nehmens des Wertes (86) seines eigenen Vermögens, da einige [Gelehrte] (87) die Ansicht vertreten, dass es einem Menschen erlaubt sei, den Wert seiner Forderung aus dem Besitz dessen zu nehmen, der ihm schuldet. Die zweite Ansicht besagt, dass die Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden ist, da er einen Nisab aus einem geschützten Bereich gestohlen hat, für den es für ihn keine Rechtfertigung gibt. Er darf den Wert seines Eigentums nur dann nehmen, wenn er unfähig ist, sein eigenes Eigentum auf anderem Wege zu erhalten, doch da es ihm hier möglich war, sein eigenes Eigentum zu nehmen, war es ihm nicht gestattet, das anderer zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn er sein eigenes Eigentum nimmt und von dem anderen einen Nisab, der von seinem Vermögen unterscheidbar ist. Wenn dieser jedoch mit seinem Vermögen vermischt und nicht unterscheidbar ist, so ist keine Hadd-Strafe gegen ihn anzuwenden, da er sein eigenes Eigentum genommen hat, das er nehmen durfte, und das andere zwangsläufig bei der Entnahme mitgenommen hat; folglich darf er dafür nicht bestraft werden, auch weil für ihn eine Rechtfertigung beim Nehmen vorliegt, und die Hadd-Strafen werden durch Rechtfertigungen (Schubuhat) abgewehrt. Falls er jedoch von ihm ein anderes Vermögen von außerhalb des Schutzraums stiehlt, in dem sich sein eigenes Eigentum befindet, oder wenn er eine Forderung gegen jemanden hat und von dessen Besitz den Wert seiner Forderung aus dessen Schutzraum stiehlt, so ist zu prüfen: Wenn derjenige, der sich gewaltsam aneignet, oder der Schuldner bereit ist, das zu leisten, was ihm obliegt, und die Zahlung nicht verweigert, oder wenn der Eigentümer fähig war, sein eigenes Eigentum zu nehmen, es aber unterließ und stattdessen das Vermögen des Aneigners oder Schuldners stahl, so ist die Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden, da für ihn keine Rechtfertigung besteht. Wenn er jedoch unfähig ist, seine Forderung oder den Ersatz für ein ihm zugefügtes Vergehen einzutreiben, und er den Wert seiner Forderung oder seines Rechts stiehlt, so ist keine Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden. Der Qadi sagte: Die Hadd-Strafe ist anzuwenden, basierend auf unserem Prinzip, dass es ihm nicht erlaubt sei, den Wert seiner Forderung eigenmächtig zu nehmen. Unser Argument ist, dass die Zulässigkeit dieses Handelns strittig ist, weshalb die Hadd-Strafe nicht zwingend wird, wie bei demjenigen, der einen Beischlaf (88) in einer Ehe vollzieht, deren Gültigkeit umstritten ist; das Verbot der Aneignung schließt die durch die Meinungsverschiedenheit entstehende Rechtfertigung nicht aus, und die Hadd-Strafen werden durch Rechtfertigungen abgewehrt. Wenn er mehr stiehlt, als ihm an Forderung zusteht, so verhält er sich wie derjenige, dem das Eigentum gewaltsam entzogen wurde, wenn er mehr stiehlt, als ihm zusteht, wie bereits zuvor erläutert.

Anmerkungen

(84) In M: "alayhi". (85) In M: "fihi". (86) Fehlt in B. (87) In M: "al-'ulama'". (88) In B, M: "kama law wati'a".

Arabisch (Quelle)

فصل: وإن سَرَقَ نِصابًا أو غَصبَه فأحْرَزَه، فجاءَ المالِكُ، فهَتَكَ الْحِرْزَ؛ وأخذَ مالَه، فلا قَطْعَ فيه (٨٤) عندَ أحدٍ، سَواءٌ أخذَه سَرِقَةً أو غيرَها؛ لأنَّه أخذَ مالَه. وإن سَرَقَ غيرَه، ففيه وَجهان؛ أحدهما، لا قَطْعَ عليه (٨٥)؛ لأنَّ له شُبْهَةً في هَتْكِ الحِرْزِ، وأخْذِ مالِه، فصارَ كالسَّارقِ من غيرِ حِرْزٍ، ولأنَّ له شُبْهَةً في أخذِ قَدْرِ (٨٦) مالِه، لذَهابِ بعضِ [أهلِ العِلْمِ] (٨٧) إلى جَوازِ أخْذِ الإِنسانِ قدرَ دَيْنِه من مالِ مَنْ هو عليه. والثانى، عليه القَطْعُ؛ لأنَّه سَرَقَ نِصَابًا من حِرْزِهِ لا شُبْهَةَ له فيه، وإنَّما يجوزُ له أخْذُ قَدْرِ مالِه إذا عَجَزَ عن أخْذِ مالِه، وهذا أمْكَنَه أخذُ مالِه، فلم يَجُزْ له أخذُ غيرهِ. وكذلك الحُكْمُ إذا أَخَذَ مالَه، وأَخَذَ من غيرِه نِصَابًا مُتَمَيِّزًا عن مالِه، فإنْ كان مُخْتلِطًا بمالِه غيرَ مُتَمَيِّزٍ منه، فلا قَطْعَ عليه؛ لأنَّه أخَذَ مالَه الذي له أخْذُه، وحَصَّلَ غيرَه مأْخوذًا ضَرُورةَ أخْذِه، فيجبُ أنْ لا يُقْطعَ فيه، ولأنَّ له في أخْذِه شُبْهَةً، والحَدُّ يُدْرأُ بالشُّبُهاتِ. فأمَّا إن سَرَقَ منه مالًا آخرَ من غيرِ الْحِرْزِ الذي فيه مالُه، أو كان له دَيْنٌ على إنسانٍ، فسَرَقَ من مالِه قَدْرَ دَيْنِه من حِرْزِه، نَظَرْتَ؛ فإنْ كان الغاصِبُ أو الغَرِيمُ باذِلًا لِمَا عليه، غيرَ مُمْتَنِعٍ من أدائهِ، أو قَدَرَ المالكُ على أخْذِ مالِه فتَرَكَه وسرقَ مالَ الغاصِبِ أو الْغَرِيمِ، فعليه القَطْعُ؛ لأنَّه لا شُبْهَةَ له فيه، وإن عَجَزَ عن اسْتِيفاءِ دَيْنِه، أو أرْشِ جِنَايَتِه، فسَرَقَ قَدْرَ دَيْنهِ، أو حَقِّه، فلا قَطْعَ عليه. وقال القاضي: عليه القَطْعُ، بِناءً على أصْلِنا في أنَّه ليس له أَخْذُ قَدْرِ دَيْنِه. ولَنا، أنَّ هذا مُخْتَلَفٌ في حِلِّه، فلم يجبِ الحَدُّ به، كالوَاطِىءِ (٨٨) في نِكاحٍ مُخْتلَفٍ في صِحَّتِه، وتحريمُ الأخْذِ لا يَمْنَعُ الشُّبْهَةَ الناشِئَةَ عن الاخْتلافِ، والحُدودُ تُدْرأُ بالشُّبُهاتِ. فإن سَرَقَ أكثرَ من دَينْهِ، فهو كالمَغْصُوبِ منه إذا سرقَ أكثرَ من مالِه، على ما مضَى.

Anmerkungen

(٨٤) في م: "عليه".(٨٥) في م: "فيه".(٨٦) سقط من: ب.(٨٧) في م: "العلماء".(٨٨) في ب، م: "كما لو وطىء".

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