Es ist ihm unmöglich, ohne ihn hinauszugehen. Wenn er sich im Schutzraum mit Parfüm einreibt und hinausgeht, und von dem Parfüm nicht so viel zurückbleibt, dass es bei einer Zusammenrechnung einen Nisāb ergibt, so ist keine Hadd-Strafe gegen ihn fällig, da das, was nicht zusammenkommt, durch seine Verwendung bereits vernichtet wurde, ähnlich wie wenn er Speise gegessen hätte. Wenn es jedoch einen Nisāb erreicht, ist die Hadd-Strafe fällig, da er einen Nisāb herausgebracht hat. Dazu wurde eine andere Ansicht erwähnt, wonach die Hadd-Strafe selbst dann fällig sei, wenn das, womit er sich einrieb, einen Nisāb erreichte, auch wenn das, was man davon zusammenfassen kann, unter den Nisāb fällt, weil er einen Nisāb herausgebracht hat. Die erste Ansicht ist vorzuziehen. Wenn er ein Stück Holz zieht und es fortwirft, nachdem er einen Teil davon aus dem Schutzraum herausgebracht hat, so ist keine Hadd-Strafe gegen ihn fällig, egal ob der herausgebrachte Teil den Wert eines Nisāb erreicht oder nicht, da das eine Teil nicht von dem anderen getrennt betrachtet werden kann. Ebenso, wenn ein Usurpator das Ende seines Turban festhält, während sich das andere Ende in der Hand des Eigentümers befindet, so haftet er nicht dafür. Ebenso, wenn er (96) ein Kleidungsstück oder einen Turban stiehlt und nur einen Teil davon herausbringt (97).
Kapitel: Wenn er den Schutzraum aufbricht, dann eintritt und weniger als einen Nisāb herausbringt, und dann erneut eintritt und den Rest herausbringt, mit dem der Nisāb vollendet wird, so betrachte: Wenn dies zu zwei weit auseinanderliegenden Zeitpunkten oder in zwei verschiedenen Nächten geschah, ist die Hadd-Strafe nicht fällig, da jedes Ereignis für sich ein eigenständiger Diebstahl ist, der keinen Nisāb erreicht. Ebenso, wenn beides in einer Nacht geschah, aber ein langer Zeitraum dazwischen lag. Wenn sie jedoch zeitlich nah beieinander lagen, ist die Hadd-Strafe fällig, da es sich um einen einzigen Diebstahl handelt. Wenn die Handlung eines der beiden Partner auf der Handlung seines Partners aufgebaut wird, so ist es umso mehr geboten, die Handlung ein und derselben Person als Ganzes zu betrachten. Die fünfte, sechste und siebente Bedingung sind: Dass der Dieb zurechnungsfähig (Mukallaf) ist, der Diebstahl erwiesen ist (98), der Eigentümer das gestohlene Gut fordert (99) (100) und keine Zweifel (Schubuhāt) vorliegen. Dies wird an seinen jeweiligen Stellen erörtert.
1580 - Rechtsfrage: Er sagte: (Es sei denn, das Gestohlene ist Obst oder Palmenmark (Kathar), dann gibt es dafür keine Hadd-Strafe).
Damit meint er Früchte in einem Obstgarten, bevor sie in einen Schutzraum gebracht wurden; dies unterliegt bei den meisten Rechtsgelehrten keiner Hadd-Strafe.
(96) Im Original und in B: "lau". (97) Im Original und in B: "ba'duha". (98) Im Original: "wa-tathbutu". (99) In M eine Ergänzung: "biha". (100) In M: "bil-ma'ruf", dies ist eine fehlerhafte Überlieferung.
إخْراجِها، لأنَّه لا يُمْكِنُه الخروجُ بدونِها. وإن تطيَّبَ في الحِرْزِ بطِيبٍ، وخَرَجَ، ولم يَبْقَ عليه من الطِّيبِ ما إذا جُمِعَ كان نِصابًا، فلا قَطْعَ عليه؛ لأنَّ ما لا يجتَمِعُ قد أتْلفَه باسْتعمالِه، فأشْبَهَ ما لو أكَلَ الطَّعَامَ، وإن كان يبْلُغُ نِصابًا، فعليه القَطْعُ؛ لأنَّه أخرجَ نِصابًا. وذُكِرَ فيه وَجْهٌ آخَرُ، فيما إذا كان ما تطيَّبَ به يبلُغُ نِصابًا، فعليه القَطْعُ وإن نَقَصَ ما يجْتمِعُ عن النِّصَابِ، لأنَّه أخْرَجَ نِصابًا. والأوَّلُ أَوْلَى. وإن جَرَّ خَشَبَةً فألْقاها بعدَ أن أخْرجَ بعضَها من الحِرْزِ، فلا قَطْعَ عليه، سَواءٌ خرَجَ منها ما يُساوِى نِصابًا أو لم يكُنْ؛ لأنَّ بعضَها لا يَنْفَرِدُ عن بعضٍ. وكذلك لو أمْسَكَ الغاصِبُ طَرَفَ عمامَتِه، والطرفُ الآخرُ في يدِ مالِكِها، لم يَضْمَنْها. وكذلك إذا (٩٦) سرق ثوبًا أو عمامَةً، فأخْرَجَ بعضَهما (٩٧).
فصل: وإذا نَقَبَ الحِرْزَ، ثم دخلَ فأخْرجَ ما دونَ النِّصَابِ، ثم دخلَ فأخرجَ ما يتمُّ به النِّصَابُ، نَظَرْتَ؛ فإن كان في وَقْتَيْنَ مُتباعِدَيْن، أو ليلتَيْن، لم يجبِ القَطْعُ؛ لأنَّ كُلَّ واحِدَةٍ منهما سَرِقَةٌ مُفْرَدَةٌ لا تبلُغُ نِصابًا. وكذلك إن كانا في لَيْلَةٍ واحِدَةٍ وبينَهما مُدَّةٌ طويلَةٌ. وإن تقارَبا، وجب قَطْعُه؛ لأنَّها سَرِقَةٌ واحِدَةٌ، وإذا بُنِىَ فِعْلُ أحَدِ الشَّرِيكَيْنِ على فعلِ شَرِيكِه، فبِناءُ فعلِ الواحِدِ بعضِه على بعضٍ أوْلَى. الشَّرْطُ الخامس والسادس والسابع، كَوْنُ السارِقِ مُكلَّفًا، وثبتَتِ (٩٨) السَّرِقَةُ، ويُطالِبُ (٩٩) المالِكُ بالمسروقِ (١٠٠)، وتَنْتَفِى الشُّبُهاتُ. ويُذْكَرُ ذلك في مَواضِعه.
١٥٨٠ - مسألة؛ قال: (إلَّا أنْ يَكُونَ الْمَسْرُوقُ ثَمَرًا أوْ كَثَرًا، فَلَا قَطْعَ فِيهِ)
يعني به الثَّمَرَ في البُسْتانِ قبلَ إدْخالِه الحِرْزَ، فهذا لا قَطْعَ فيه عندَ أكثرِ
(٩٦) في الأصل، ب: "لو".(٩٧) في الأصل، ب: "بعضها".(٩٨) في الأصل: "وتثبت".(٩٩) في م زيادة: "بها".(١٠٠) في م: "بالمعروف" تحريف.