ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 4391581 - Rechtsfrage; Er sagte: (Die anfängliche Amputation beim Dieb besteht darin, dass seine rechte Hand am Handgelenk abgetrennt und die Wunde kauterisiert wird; wenn er rückfällig wird, wird ihm der linke Fuß am Knöchel abgetrennt und die Wunde kauterisiert)

Übersetzung · DE

oder stärker als er. Was dieser Sprecher als Entschuldigung vorbringt, ist eine Behauptung der Abrogation (Naskh) (8) aufgrund von bloßer Wahrscheinlichkeit ohne jeden Beweis dafür; dies ist einhellig ungültig. Zudem ist es aus einem anderen Grund hinfällig: aufgrund seines Ausspruchs: „Wer daraus etwas stiehlt, nachdem es in den Dreschplatz gebracht wurde und es den Wert eines Schildes erreicht, für den ist die Hadd-Strafe fällig.“ Er hat also die Pflicht zur Hadd-Strafe sowie die Pflicht zur doppelten Entschädigung dargelegt, was das, was er sagte, entkräftet. Aḥmad argumentierte zudem damit, dass ʿUmar Ḥāṭib ibn Abī Baltaʿa zur Zahlung des doppelten Wertes verpflichtete, als seine Diener eine Kamelstute eines Mannes aus Muzayna stahlen (9). Al-Athram überlieferte beide Überlieferungen in seinem „Sunan“. Unsere Anhänger sagten: Bei Vieh, das von der Weide gestohlen wird, ohne dass es geschützt (Muḥraz) war, ist der doppelte Wert zu entrichten; dies aufgrund der Überlieferung, wie sie im Kontext des Berichts von ʿAmr ibn Schuʿaib vorkommt, dass der Fragende sagte: „Wie steht es mit dem gestohlenen Vieh (al-ḥarīsa) (10) darunter, o Prophet Allahs?“ Er sprach: „Sein Wert und das Gleiche noch einmal dazu, sowie die Strafe (al-Nakāl) (11). Was sich im Pferch (al-Murāḥ) (12) befand, darauf steht die Hadd-Strafe, wenn das, was er davon entwendet, den Wert eines Schildes erreicht.“ Dies ist der Wortlaut (13) der Überlieferung von Ibn Mājah. Außer in diesen beiden Fällen wird nicht mehr als der (einfache) Wert geschuldet, beziehungsweise bei vertretbaren Sachen (Mithlī) das Gleichwertige. Dies ist die Auffassung unserer Anhänger und anderer, mit Ausnahme von Abū Bakr; er vertrat die Ansicht, dass bei Dingen, die ohne Schutzraum gestohlen wurden, der doppelte Wert zu zahlen sei, in Analogie (Qiyās) zum hängenden Obst und zum gestohlenen Vieh vom Berg, und als Ableitung (14) aus dem Bericht über Ḥāṭib. Unser Argument ist, dass das Grundprinzip die Pflicht zur Entschädigung von vertretbaren Sachen durch Gleiches und bei bewertbaren Sachen durch deren Wert ist, gemäß dem Beweis bei zerstörten, unrechtmäßig angeeigneten, geraubten, gestohlenen oder sonstigen Sachen, für die eine Entschädigungspflicht besteht. In diesen beiden Fällen wurde aufgrund des Überlieferungsberichts (Athar) davon abgewichen, in allen anderen Fällen verbleibt es beim Grundprinzip.

1581 – Rechtsfrage; er sagte: (Der Beginn des Amputierens beim Dieb ist, dass seine rechte Hand am Handgelenk abgetrennt und die Wunde verödet wird. Wenn er rückfällig wird, wird sein linker Fuß am Knöchel abgetrennt und die Wunde verödet.)

Anmerkungen

(8) In M: „lil-faskh“ (für die Aufhebung), ein Schreibfehler. (9) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 53 erbracht. (10) Al-Ḥarīsa: Das Schaf, das die Nacht erreicht, bevor es seinen Pferch (Murāḥ) erreicht. (11) In den Handschriften: „wa-l-fikāk“. Al-Nakāl bedeutet: die Strafe. (12) Al-Murāḥ: Der Unterstand/Pferch des Viehs. (13) In B: „al-lafẓ“. (14) Das „Waw“ fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

أقْوَى منه، وهذا الذي اعْتذَرَ به هذا القائلُ دَعْوَى للنَّسْخِ (٨) بالاحْتمالِ من غيرِ دليلٍ عليه، وهو فاسِدٌ بالإِجماعِ، ثم هو فاسِدٌ من وَجْهٍ آخَرَ؛ لقولِه: "وَمَنْ سَرَقَ مِنه شَيْئًا بَعْدَ أنْ يُؤْويَهُ الْجَرِينُ، فَبَلَغَ ثَمَنَ الْمِجَنِّ، فَعَلَيْهِ الْقَطْعُ". فقد بَيَّنَ وُجوبَ القَطْعِ مع إيجاب غَرامَةِ مِثْلَيْه، وهذا يُبْطِلُ ما قالَه. وقد احتجَّ أحمدُ بأنَّ عمرَ أغْرَمَ حاطِبَ بنَ أبى بَلْتَعةَ حينَ انْتَحَرَ غِلمانُه ناقةَ رَجُلٍ من مُزَيْنَةَ مِثْلَىْ قيمَتِها (٩). وروَى الأثْرَمُ الحديثَيْنِ، في "سُنَنِه". قال أصحابُنا: وفى الماشيةِ تُسْرَقُ من المرْعَى، من غيرِ أن تكونَ مُحْرَزَةً، مِثْلَا قيمتها؛ للحديثِ، وهو ما جاء في سياقِ حديثِ عمروِ بنِ شُعَيْبِ، أنَّ السائِلَ قال: الشَّاةُ الحَرِيسةُ (١٠) مِنْهُنَّ يا نَبِىَّ اللهِ؟ قال: "ثَمَنُها وَمِثْلُهُ مَعَهُ، والنَّكالُ (١١)، ومَا كَانَ في الْمُرَاحِ (١٢)، فَفِيهِ الْقَطْعُ إذَا كَانَ مَا يأْخُذُه مِنْ ذَلِكَ ثَمَنَ الْمِجَنِّ". هذا لَفْظُ (١٣) روايةِ ابنِ ماجَه. وما عَدَا هذين لا يُغْرَمُ بأكثرَ من قِيمَتِه، أو مِثْلِه إن كان مِثْلِيًّا. هذا قولُ أصحابِنا وغيرِهم، إلَّا أبا بكرٍ، فإنَّه ذَهَبَ إلى إيجابِ غَرامَةِ المسْروقِ من غيرِ حِرْزٍ بِمِثْلَيْه، قياسًا على الثَّمَرِ المُعَلَّقِ وحَرِيسَةِ الجبلِ، واستدْلالًا (١٤) بحديثِ حاطِبٍ. ولَنا، أنَّ الأصْلَ وُجوبُ غَرامَةِ المِثْلِىِّ بمِثْلِه، والمُتقوَّمِ بقِيمَتِه؛ بدليلِ المُتْلَفِ والمغْصُوبِ، والمنتَهَبِ والمختلَسِ، وسائرِ ما تجبُ غرامتُه، خُولِفَ في هذين المَوْضِعَيْنِ للأثَرِ، ففيما عَداهُ يَبْقَى على الأصْلِ.

١٥٨١ - مسألة؛ قال: (وابْتِدَاءُ قَطْعِ السَّارِقِ، أنْ تُقْطَعَ يَدُهُ اليُمْنَى مِنْ مَفْصِلِ الْكَفِّ، ويُحْسَمَ، فَإنْ عَادَ قُطِعَتْ رِجْلُهُ الْيُسْرَى مِنْ مَفْصِلِ الْكَعْبِ، وحُسِمَتْ)

Anmerkungen

(٨) في م: "للفسخ" تحريف.(٩) تقدم تخريجه في صفحة ٥٣.(١٠) الحريسة: الشاة التي يدركها الليل قبل أن تصل إلى مراحها.(١١) في النسخ: "والفكاك". والنكال: العقوبة.(١٢) المراح: مأوى الماشية.(١٣) في ب: "اللفظ".(١٤) سقطت الواو من: م.

ZurückBand 12 · Seite 439Weiter
Zurück12·439Weiter