Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1581 - Rechtsfrage; Er sagte: (Die anfängliche Amputation beim Dieb besteht darin, dass seine rechte Hand am Handgelenk abgetrennt und die Wunde kauterisiert wird; wenn er rückfällig wird, wird ihm der linke Fuß am Knöchel abgetrennt und die Wunde kauterisiert) · ShamelaTranslate