und den Onkeln väterlicherseits und deren Söhnen, dann den Onkeln des Vaters und deren Söhnen, dann den Onkeln des Großvaters und deren Söhnen, und so weiter auf ewig. Wenn die Erben durch Verwandtschaft (Munassibun) erloschen sind, dann trifft es den freilassenden Mawla, dann dessen 'Asaba, dann den Mawla des Mawla, dann dessen 'Asaba, dem Nächsten nach dem Nächsten, genau wie beim Erbrecht. Sollten wir sagen: Die Väter (24) und die Söhne gehören zur 'Aqila, so wird mit ihnen begonnen, da sie näher stehen. Wann immer das Vermögen eines Stammes ausreicht, um das Blutgeld zu tragen, geht es nicht auf die nach ihnen kommenden über; denn es ist ein Recht, das durch das Ta'sib (Asab-Verwandtschaft) begründet wird, daher wird der Nächste vor dem Nächsten bevorzugt, genau wie beim Erbrecht und der Vormundschaft bei der Eheschließung. Wird nun derjenige, der über beide Elternteile verwandt ist, gegenüber demjenigen bevorzugt, der nur über den Vater verwandt ist? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er wird bevorzugt; denn er wird auch beim Erbrecht bevorzugt, daher wird er bei der 'Aqila bevorzugt, so wie der Bruder gegenüber dem Sohn des Bruders bevorzugt wird. Die zweite besagt, beide sind gleichgestellt; denn dies wird durch das Ta'sib erlangt, und die Mutter hat keinen Einfluss auf das Ta'sib. Die erste Ansicht ist vorzuziehen, so Allah, der Erhabene, will; denn die Verwandtschaft der Mutter wirkt sich auf die Gewichtung, die Bevorzugung und die Stärke des Ta'sib aus, da die beiden Verwandtschaftsverhältnisse auf eine Weise zusammenkommen, bei der nicht jedes für sich ein eigenes Urteil begründet. Dies liegt daran, dass sich die Verwandtschaft in solche unterteilt, bei denen jede [einzelne] (26) von beiden für sich ein Urteil begründet, wie etwa ein Vetter, der gleichzeitig ein Bruder mütterlicherseits ist; er erbt durch jede der beiden Verwandtschaften ein eigenes Erbe: Er erbt ein Sechstel durch die Bruderschaft und erbt durch das Ta'sib als Vetter, wobei der Ausschluss der einen Verwandtschaft nicht das Ausschlussrecht der anderen beeinflusst. Dies hat also keinen Einfluss auf Stärke oder Gewichtung, weshalb der Vetter, der gleichzeitig ein Bruder mütterlicherseits ist, nicht gegenüber anderen bevorzugt wird. Und in den Fällen, in denen nicht jede von beiden für sich ein Urteil begründet, wie beim Vetter väterlicher- und mütterlicherseits im Vergleich zu einem Vetter väterlicherseits, begründet keine der beiden Verwandtschaften ein Erbrecht unabhängig von der anderen; daher beeinflussen sie die Gewichtung und die Stärke des Ta'sib. Ebenso beeinflussten sie die Bevorzugung (31) beim Erbe, also ist es auch in anderen Fällen so. Mit dem, was wir erwähnt haben, stimmte al-Shafi'i überein. Abu
(24) In M: "der Väter". (25) In M: "so wird bevorzugt". (26) Fehlt in B, M. (27) In M: "wenn". (28) In B: "einer". (29) In B: "eine". (30) Fehlt in B. (31) Im Original: "die Bevorzugung".
والأعْمامِ وبَنِيهِم، ثم أعْمامِ الأَبِ، ثم بَنِيهِم، ثم أعْمامِ الجَدِّ، ثم بَنِيهِم، كذلك أبدًا، حتى إذا انْقَرَضَ المُناسِبُونَ، فعلى المَوْلَى المُعْتِقِ، ثم على عَصَباتِه، ثم على مَوْلَى المَوْلَى، ثم على عَصَباتِه، الأقْرَبِ فالأقربِ، كالمِيراثِ سواءً. وإن قُلْنا: الآباءُ (٢٤) والأبْناءُ من العاقلةِ، بُدِئَ بهم؛ لأنَّهم أقْرَبُ. ومتى اتَّسَعَتْ أمْوالُ قَوْمٍ للعَقْلِ، لم يَعْدُهم إلى مَنْ بَعْدَهم؛ لأنَّه حَقٌّ يُسْتَحَقُّ بالتَّعْصِيبِ، فقُدِّمَ (٢٥) الأقْرَبُ فالأقربُ، كالمِيراثِ ووِلايةِ النِّكاحِ. وهل يُقَدّمُ مَنْ يُدْلِى بالأَبَوَيْنِ على مَنْ يُدْلِى بالأبِ؟ على وَجْهَيْن؛ أحدهما، يُقَدّمُ؛ لأنَّه يُقَدَّمُ في المِيراثِ، فقُدِّمَ في العَقْلِ، كتَقْدِيمِ الأخِ على ابْنِه. والثاني، يَسْتَوِيانِ؛ لأنَّ ذلك يُسْتَفادُ بالتَّعْصِيبِ، ولا أثَرَ للأُمِّ في التَّعْصِيبِ. والأوّلُ أوْلَى، إن شاء اللهُ تعالى؛ لأنَّ قَرابةَ الأُمِّ تُؤَثِّرُ في التَّرْجيحِ والتَّقْديمِ وقُوَّةِ التَّعْصِيبِ، لاجْتماعِ القَرَابَتَيْنِ على وَجْهٍ لا تَنْفَرِدُ كلُّ واحدَةٍ بحُكْمٍ، وذلك لأنَّ القَرابتَيْنِ تَنْقَسِمُ إلى ما تَنْفَرِدُ [كلُّ واحدةٍ] (٢٦) منهما بحُكْمٍ، كابْنِ العَمِّ إذا (٢٧) كان أخًا من أُمٍّ، فإنَّه يَرِثُ بكلِّ واحدةٍ من القَرابتَيْنِ مِيراثًا مُنْفَردًا، يَرِثُ السُّدُسَ بالأخُوَّةِ، ويَرِثُ بالتَّعْصِيبِ ببُنُوَّةِ العَمِّ، وحَجْبُ إحْدَى (٢٨) القَرابتَيْنِ لا يُؤَثِّرُ في حَجْبِ الأُخْرَى، فهذا لا يُؤَثِّرُ في قُوَّةٍ ولا تَرْجيحٍ، ولذلك لا يُقَدَّمُ ابنُ العَمِّ الذي هو أخٌ من أُمٍّ على غيرِه، ومالا يَنْفَرِدُ كلُّ واحدٍ (٢٩) منهما بحُكْمٍ (٣٠)، كابْنِ العَمِّ من أبَوَيْنِ مع ابْنِ عَمٍّ من أبٍ، لا تَنْفَرِدُ إحْدَى (٢٨) القَرابتَيْنِ بميراثٍ عن الأُخْرَى، فتُؤَثِّرُ في التَّرْجيحِ وقُوَّةِ التَّعْصِيبِ، ولذلك أثَّرتْ في التَّقْديمِ (٣١) في الميراثِ، فكذلك في غيرِه. وبما ذكَرْناه قال الشافعيُّ. وقال أبو
(٢٤) في م: "للآباء".(٢٥) في م: "فيقدم".(٢٦) سقط من: ب، م.(٢٧) في م: "إن".(٢٨) في ب: "أحد".(٢٩) في ب: "واحدة".(٣٠) سقط من: ب.(٣١) في الأصل: "التقدم".