Dies beweist, dass die beiden Hände nicht beim ersten Mal abgetrennt werden. In der Lesart von ʿAbd Allāh heißt es: (Faqṭaʿū aymanahumā – „So trennt ihre rechten Hände ab“). Es wird im Plural erwähnt, weil der Dual, wenn er auf einen anderen Dual bezogen wird, im Plural ausgedrückt wird, wie in Seinem Wort, dem Erhabenen: {Faqad ṣaghat qulūbukumā – „...da sind eure Herzen (Dual) abgewichen“} (7). Wenn dies feststeht, so wird sein linker Fuß abgetrennt, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {Aw tuqaṭṭaʿa aydīhim wa-arjuluhum min khilāfin – „...oder ihnen Hände und Füße wechselseitig abgeschnitten werden“} (8). Zudem ist die Abtrennung des linken Fußes für ihn schonender, da es ihm möglich ist, mit einer Prothese (Holzstück) zu gehen; würde hingegen sein rechter Fuß abgetrennt, wäre ihm das Gehen keinesfalls möglich. Der Fuß wird nach der Auffassung der meisten Gelehrten am Sprunggelenk abgetrennt, was auch ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, so vollzog (9). ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, pflegte ihn jedoch vom Mittelfuß, an der Ansatzstelle der Riemen (10), abzutrennen und ihm einen Fersenstumpf zu belassen, auf dem er gehen konnte (11). Dies ist auch die Auffassung von Abū Thawr. Unser Argument ist, dass es sich um eine der beiden im Fall eines Diebstahls abzutrennenden Gliedmaßen handelt, weshalb sie wie die Hand am Gelenk abgetrennt wird. Nach der Abtrennung wird die Stelle gebrannt (Ḥasm), indem Öl erhitzt wird; nach der Abtrennung wird das Körperteil in das Öl eingetaucht, damit sich die Gefäßmündungen schließen und er nicht verblutet und stirbt. Es wurde überliefert, dass dem Propheten – Segen und Heil auf ihm – ein Dieb gebracht wurde, der ein Gewand (Schamla) gestohlen hatte, worauf er sagte: „Trennt sie ab und brennt sie aus (Ḥasm)“ (12). Es ist ein Ḥadīth, über dessen Überlieferungskette es Einwände gibt, wie Ibn al-Mundhir feststellte. Zu jenen, die dies als empfehlenswert erachteten, zählen al-Schāfiʿī, Abū Thawr und andere Gelehrte. Das Öl soll aus dem Staatsbesitz (Bayt al-Māl) stammen, da der Prophet – Segen und Heil auf ihm – denjenigen, der die Abtrennung vollzog, dazu anwies, was impliziert, dass es aus dem Bayt al-Māl finanziert wird. Wenn das Ausbrennen (Ḥasm) nicht durchgeführt wird, so erwähnte al-Qāḍī, dass ihn keine Pflicht treffe, da er nur für die Abtrennung verantwortlich sei, nicht für die medizinische Behandlung desjenigen, an dem die Ḥadd-Strafe vollzogen wurde. Es ist für denjenigen, dem das Glied abgetrennt wurde, empfehlenswert, sich selbst behandeln zu lassen; unterlässt er dies jedoch, so sündigt er nicht, da er lediglich eine medizinische Behandlung unterlassen hat, wie man sie auch bei Krankheit unterlassen kann. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schāfiʿī.
(7) Sure al-Taḥrīm 4. (8) Sure al-Māʾida 33. (9) Herausgegeben von ʿAbd al-Razzāq in: Bāb Qaṭʿ al-Sāriq (Kapitel über das Abtrennen des Diebes), aus dem Kitāb al-Luqṭa. Al-Muṣannaf 10/185. (10) In M: „al-Shirk“. (11) Herausgegeben von al-Bayhaqī in: Bāb al-Sāriq yasriqu awwalan... (Kapitel über den Dieb, der zum ersten Mal stiehlt...), aus dem Kitāb al-Sariqa. Al-Sunan al-Kubrā 8/271. Und von ʿAbd al-Razzāq in: Bāb Qaṭʿ al-Sāriq (Kapitel über das Abtrennen des Diebes), aus dem Kitāb al-Luqṭa. Al-Muṣannaf 10/185. Und von Ibn Abī Schaiba in: Bāb fī al-rajul tuqṭaʿu... (Kapitel über den Mann, dem...), aus dem Kitāb al-Ḥudūd. Al-Muṣannaf 10/29. (12) Herausgegeben von al-Dāraqutnī in: Kitāb al-Ḥudūd wa-l-Diyāt wa-ghayrihi. Sunan al-Dāraqutnī 3/102, 103. Und von al-Bayhaqī in: Bāb al-Sāriq yasriqu awwalan..., aus dem Kitāb al-Sariqa. Al-Sunan al-Kubrā 8/271.