Abschnitt: Der Dieb wird auf die einfachste mögliche Weise bestraft. Er wird hingesetzt und festgehalten, damit er sich nicht bewegt und sich selbst verletzt. Seine Hand wird mit einem Seil festgebunden und straff gezogen, bis sich das Gelenk der Handfläche von dem Gelenk des Unterarms deutlich abhebt. Dann wird ein scharfes Messer dazwischen platziert und mit Kraft darauf geschlagen (13), sodass es mit einem Schlag abgetrennt wird, oder das Messer wird eine Zeit lang auf dem Gelenk belassen (14). Wenn eine noch schnellere Methode des Abtrennens bekannt ist, soll diese angewandt werden.
Abschnitt: Es ist eine Sunna, die Hand um den Hals des Diebes zu hängen, aufgrund dessen, was Faḍāla ibn ʿUbayd überlieferte, dass dem Propheten – Segen und Heil auf ihm – ein Dieb gebracht wurde, dessen Hand abgetrennt wurde (15), woraufhin er befahl, sie um seinen Hals zu hängen. Dies wurde von Abū Dāwūd und Ibn Mājah überliefert (16). Auch ʿAlī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, handelte so, da darin eine Abschreckung und Ermahnung liegt.
Abschnitt: Eine Hand wird weder bei extremer Hitze noch bei extremer Kälte abgetrennt, da die Witterung möglicherweise zum Tod des Diebes beitragen könnte, der Zweck jedoch die Abschreckung ist, nicht die Tötung. Ebenso wird einer Schwangeren während ihrer Schwangerschaft nicht die Hand abgetrennt, auch nicht nach der Entbindung, bis ihr Wochenbett (Nifās) vorüber ist, damit dies nicht zu ihrem Tod oder dem Tod ihres Kindes führt. Auch bei einem Kranken wird während seiner Krankheit nicht die Hand abgetrennt, damit dies nicht (17) zum Tod führt. Wenn jemand stiehlt und ihm die Hand abgetrennt wird, er dann aber vor der Abheilung der Hand erneut stiehlt, wird er nicht ein zweites Mal bestraft, bis die erste Wunde verheilt ist. Dasselbe gilt, wenn ihm als Qiṣāṣ-Strafe ein Fuß abgetrennt wurde; die Hand für einen Diebstahl wird nicht abgetrennt, bis der Fuß verheilt ist. Sollte man einwenden: „Wäre es nicht so, dass bei einem fälligen Qiṣāṣ für die andere Hand diese vor der Verheilung abgetrennt würde, und wird bei einem Wegelagerer (Muḥārib) die Hand und der Fuß gleichzeitig abgetrennt, und habt ihr nicht bei dem Kranken, für den die Auspeitschung (18) fällig ist, gesagt, dass man nicht auf seine Genesung warten müsse? Warum seid ihr hier anderer Meinung?“ Wir antworten: Der Qiṣāṣ ist ein Recht eines Menschen.
(13) In M: „darüber“ (fawqahumā). (14) In M eine Ergänzung: „und wird gedehnt“ (wa-tumaddā). (15) In M: „abgetrennt“ (quṭiʿat). (16) Herausgegeben von Abū Dāwūd in: Bāb fī taʿlīq yad al-sāriq fī ʿunuqihi (Kapitel über das Anhängen der Hand des Diebes an dessen Hals), aus dem Kitāb al-Ḥudūd. Sunan Abī Dāwūd 2/454. Und von Ibn Mājah in: Bāb taʿlīq al-yad fī al-ʿunuq (Kapitel über das Anhängen der Hand an den Hals), aus dem Kitāb al-Ḥudūd. Sunan Ibn Mājah 2/863. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhī in: Bāb mā jāʾa fī taʿlīq yad al-sāriq (Kapitel darüber, was über das Anhängen der Hand des Diebes überliefert wurde), aus den Abwāb al-Sariqa. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 6/227, 228. Und von al-Nasāʾī in: Bāb taʿlīq yad al-sāriq fī ʿunuqihi, aus dem Kitāb Qaṭʿ al-Sāriq. Al-Mujtabā 8/85. Und von Imam Aḥmad in: al-Musnad 6/19. (17) Fehlt in: B, M. (18) In B, M: „die Strafe“ (al-ḥadd).