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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 4491583 - Rechtsfrage; Er sagte: (Freie Männer, freie Frauen, Sklaven und Sklavinnen sind diesbezüglich gleichgestellt)

Übersetzung · DE

vollständig ist, während seine linke Hand einen Mangel aufweist, der den Großteil ihrer Nützlichkeit beeinträchtigt, wie etwa der Verlust des Daumens, des Mittelfingers oder des Zeigefingers, so besteht die Möglichkeit, dass dies einer Abtrennung gleichkommt und man auf [die Abtrennung] seines Fußes übergeht. Dies ist die Auffassung der Anhänger des Vernunftprinzips (Aṣḥāb al-raʾy). Es besteht auch die Möglichkeit, dass dennoch seine rechte Hand abgetrennt wird, da er über eine Hand verfügt, die er nutzen kann; dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn der kleine Finger abgetrennt wäre. Wenn beide Hände gesund sind, sein rechter Fuß jedoch gelähmt oder abgetrennt ist, so kenne ich hierzu keine explizite Aussage unserer Gelehrten, und es kommen zwei Ansichten in Betracht: Die erste ist, dass seine rechte Hand abgetrennt wird. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shāfiʿī; denn er ist ein Dieb, der über eine rechte Hand verfügt, weshalb sie gemäß der Schrift (Qurʾān) und der Sunna abgetrennt wird. Auch weil er ein Dieb ist, der zwei Hände hat, wird seine rechte abgetrennt, so als ob der abgetrennte Körperteil sein linker Fuß wäre. Die zweite [Ansicht] ist, dass ihm gar nichts abgetrennt wird. Dies ist die Auffassung der Anhänger des Vernunftprinzips; denn die Abtrennung seiner rechten Hand würde ihm die Gehfähigkeit beider Füße nehmen. Wenn hingegen sein linker Fuß gelähmt wäre und beide Hände gesund, so wird seine rechte Hand abgetrennt, da nicht zu befürchten ist, dass sich der Schaden der Abtrennung auf das nicht Abgetrennte ausweitet. Nach der Analogie (Qiyās) dieser Problematik würde bei einem Diebstahl, wenn seine linke Hand abgetrennt oder gelähmt ist, ihm deshalb gar nichts abgetrennt werden. Ibn al-Mundhir wies dies zurück und sagte: Die Anhänger des Vernunftprinzips haben mit dieser Behauptung ohne Beweis gegen das Buch Gottes gehandelt.

1583 - Problem: Er sagte: (Der freie Mann und die freie Frau, der Sklave und die Sklavin sind diesbezüglich gleichgestellt.)

Was den freien Mann und die freie Frau betrifft, so gibt es unter ihnen keinen Dissens. Gott, der Erhabene, hat dies explizit für das männliche und weibliche Geschlecht festgelegt, indem Er sprach: {Dem Dieb und der Diebin schneidet ihre Hände ab} (1). Zudem sind sie in allen übrigen Strafen (Ḥudūd) gleichgestellt, weshalb dies auch hier gilt. Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – ließ die Hand desjenigen abtrennen, der den Überwurf (Ridāʾ) von Ṣafwān gestohlen hatte (2), und er ließ die Frau aus dem Stamm der Makhzūm abtrennen, die den Teppich gestohlen hatte (3). Was den Sklaven und die Sklavin angeht, so ist die Mehrheit der Rechtsgelehrten und derer, die Rechtsgutachten erteilen, der Ansicht, dass sie...

Anmerkungen

(15) In M: "dass es wäre". (16) Fehlt in: B. Übertragene Ansicht. (1) Sure al-Māʾida 38. (2) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 427 gemacht. (3) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 415 gemacht.

Arabisch (Quelle)

صحيحةً، ويُسْراهُ ناقِصَةً نَقْصًا يَذْهَبُ بمُعْظَمِ نَفْعِها، مثل أن يَذْهَبَ منها الإِبهامُ أو الوُسْطَى أو السَّبَّابَةُ، احْتَمَلَ أنَّه (١٥) كقَطْعِها، وينتقلُ إلى رِجْلِه. وهذا قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ. واحْتَمَلَ أن تُقْطَعَ يُمْناه؛ لأنَّ له يدًا ينْتَفِعُ بها، أشْبَهَ ما لو قُطِعَتْ خِنْصَرُها. وإن كانتْ يَداهُ صَحِيحَتَيْنِ، ورِجْلُه اليُمْنَى شَلَّاءَ أو مقطوعَةً، فلا أعلَمُ فيها قولًا لأصحابِنا، ويَحْتَمِلُ وَجْهين؛ أحدُهما، تُقْطَعُ يمينُه. وهو مذهبُ الشَّافِعِى؛ لأنَّه سارِقٌ [له يُمْنَى، فقُطِعَتْ عملًا بالكتابِ والسُّنَّةِ، ولأنَّه سارِقٌ] (١٦) له يَدَانِ، فَتُقْطَعُ يُمْناهُ. كما لو كانت المقطوعَةُ رِجْلَه اليُسْرَى. والثانى، لا يُقْطَعُ منه شَىْءٌ. وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّ قَطْعَ يُمْناهُ يذهبُ بمَنْفَعةِ المَشْىِ من الرِّجْلَيْنِ. فأمَّا إن كانتْ رِجْلُه اليُسْرَى شَلَّاءَ، ويَداهُ صَحِيحتانِ، قُطِعَتْ يدهُ اليُمْنَى؛ لأنَّه لا يُخْشَى تَعَدِّى ضَرَرِ القَطْعِ إلى غيرِ المَقْطوعِ. وعلى قياسِ هذه المسألِة، لو سرقَ ويدُه اليُسْرَى مَقْطوعَةٌ، أو شَلَّاءُ، لم يُقْطَعْ منه شَىْءٌ؛ لذلك. وأنكرَ هذا ابنُ المُنْذِرِ. وقال: أصحابُ الرَّأى، بقولِهِم هذا، خالَفُوا كتابَ اللهِ بغيرِ حُجَّةٍ.

١٥٨٣ - مسألة؛ قال: (والْحُرُّ واْلحُرَّةُ، والعَبْدُ، والأَمَةُ، في ذلك سَوَاءٌ)

أمَّا الحُرُّ والحُرَّةُ، فلا خلافَ فيهما. وقد نَصَّ اللَّه تعالى على الذَّكَرِ والأُنْثَى بقوله تعالى: {وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا} (١). ولأنَّهما اسْتَويَا في سائِرِ الحدُود، فكذلك في هذا، وقد قَطَعَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سارِقَ رِدَاءِ صَفْوانَ (٢)، وقَطَعَ المَخزُومِيَّةَ التي سَرقَتِ القَطِيفَةَ (٣). فأمَّا العبدُ والأمةُ، فإنَّ جُمْهورَ الفقهاءِ وأهلَ الفتْوَى على أنَّهما

Anmerkungen

(١٥) في م: "أن يكون".(١٦) سقط من: ب. نقل نظر.(١) سورة المائدة ٣٨.(٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٢٧.(٣) تقدم تخريجه، في صفحة ٤١٥.

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