Abu Hanifa sagte: Es wird zwischen dem Nahen und dem Fernen gleichgestellt (32) und auf alle gleichermaßen verteilt; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – legte das Blutgeld für die Getötete auf die 'Asaba der Täterin. Unsere Antwort darauf ist, dass es sich um eine Regelung handelt, die mit dem Ta'sib verbunden ist, daher ist es verpflichtend, dass darin der Nächste vor dem Nächsten bevorzugt wird, genau wie beim Erbrecht. Dem Bericht (Khabar) kommt hier kein Beweiswert zu, da wir es unter der Gemeinschaft aufteilen, falls der Nächste dazu nicht in der Lage ist, weshalb wir es in diesem Sinne auslegen.
Abschnitt: Die 'Aqila (die Verwandten, die für das Blutgeld aufkommen) übernimmt das Blutgeld nur von demjenigen, dessen Abstammung vom Täter bekannt ist oder von dem man weiß, dass er zu einer Gruppe gehört, bei der alle in die 'Aqila eintreten. Wer diesbezüglich nicht bekannt ist, trägt nichts bei, selbst wenn er zu dessen Stamm gehört. Wenn der Täter also ein Quraischit wäre, würde es nicht für alle Quraischiten verpflichtend sein, den Beitrag zu leisten. Denn obwohl alle Quraischiten auf einen einzigen Stammvater zurückgehen, haben sich ihre Stämme aufgeteilt, und jede Gruppe wurde (33) auf einen Vorfahren zurückgeführt, durch den sie sich auszeichnen. Daher trägt die 'Aqila für sie derjenige, der mit ihnen in ihrer Abstammung bis zu dem nächsten gemeinsamen Vorfahren verbunden ist. Bedenke, dass alle Menschen Nachkommen Adams sind und somit auf einen einzigen Vorfahren zurückgehen, doch wenn er aus einem bestimmten Zweig (34) stammt, von dem bekannt ist, dass alle Mitglieder zum Beitrag verpflichtet sind, dann ist es für alle verpflichtend, ihn zu tragen – unabhängig davon, ob einer von ihnen seine Abstammung kennt oder nicht; denn es ist bekannt, dass er auf irgendeine Weise zur beitragspflichtigen Gemeinschaft gehört. Wenn die Abstammung des Täters zu niemandem hin feststeht, dann wird das Blutgeld aus dem Bayt al-Mal (Staatskasse) gezahlt; denn die Muslime erben von ihm, wenn er keinen (35) Erben hat, in dem Sinne, dass sein Erbe für das Bayt al-Mal eingezogen wird, also kommen sie auch auf diese Weise für sein Blutgeld auf. Wenn jemand gefunden wird, der einen Teil des Blutgeldes übernimmt, wird der Rest in gleicher Weise aus dem Bayt al-Mal entnommen.
Abschnitt: Es besteht unter den Gelehrten kein Dissens darüber, dass der 'Aqila (36) nicht eine Belastung auferlegt wird, die sie überfordert oder ihr schadet; denn es ist eine Verpflichtung, die sie ohne ihr eigenes Vergehen aus Solidarität für den Täter und zur Entlastung für ihn trägt. Daher wird der Täter nicht durch eine Last entlastet, die für andere zu schwer ist und ihnen schadet, genau wie bei der Zakat.
(32) In M: "es wird gleichgestellt". (33) In B, M: "sie werden zugeordnet". (34) Fehlt im Original. (35) Fehlt im Original und in B. (36) In M: "das Vermögen".
حنيفةَ: يُسَوَّى (٣٢) بين القَرِيبِ والبَعِيدِ، ويُقْسَمُ على جَمِيعهِم؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جَعَلَ دِيةَ المَقْتُولةِ على عَصَبةِ القاتِلَةِ. ولَنا، أنَّه حُكْمٌ تعَلَّقَ بالتَّعْصِيبِ، فوَجَبَ أن يُقَدَّمَ فيه الأقْرَبُ فالأقْربُ، كالميراثِ، والخَبَرُ لا حُجَّةَ فيه؛ لأنَّنا نَقْسِمُه على الجماعةِ إذا لم يَفِ به الأقْرَبُ، فنَحْمِلُه على ذلك.
فصل: ولا يَحْمِلُ العَقْلَ إلَّا مَنْ يُعْرَفُ نَسَبُه من القاتلِ، أو يُعْلَمُ أنَّه مِن قَوْمٍ يَدْخُلُون كلُّهم في العَقْلِ، ومَنْ لا يُعْرَفُ ذلك منه لا يَحْمِلُ، وإن كان من قَبِيلَتِه، فلو كان القاتلُ قُرَشِيًّا، لم يَلْزَمْ قُرَيْشًا كلَّهم التَّحَمُّلُ، فإنَّ قُرَيشًا وإن كانوا كلُّهم يَرْجِعُونَ إلى أبٍ واحدٍ، إلَّا أنَّ قَبائِلَهُم تفَرَّقَتْ، وصار كلُّ قومٍ يُنْسَبُون (٣٣) إلى أبٍ يتَمَيَّزُونَ به، فيَعْقِلُ عنهم مَنْ يُشارِكُهُم في نَسَبِهِم إلى الأَبِ الأدْنَى، ألَا تَرَى أنَّ الناسَ كلَّهم بَنُو آدَمَ، فهم راجِعُونَ إلى أبٍ واحدٍ، لكن إن كان من فَخِذٍ واحدٍ (٣٤)، يُعْلَمُ أنَّ جَمِيعَهم يتَحَمَّلُون، وجبَ أن يَحْمِلَ جَمِيعُهم، سواءٌ عَرَفَ أحَدُهُم نَسَبَه أو لم يَعْرِفْ؛ للعِلْمِ بأنَّه مُتَحَمِّلٌ على أىِّ وَجْهٍ كان. وإن لم يَثْبُتْ نَسَبُ القاتِلِ من أحدٍ، فالدِّيَةُ في بَيْتِ المالِ؛ لأنَّ المسلمينَ يَرِثُونَه إذا لم يَكُنْ له (٣٥) وارِثٌ، بمعنى أنَّه يُؤْخَذُ مِيراثُه لبيتِ المالِ، فكذلك يَعْقِلُونَه على هذا الوَجْهِ. وإن وُجِدَ له مَنْ يَحْمِلُ بعضَ العَقْلِ، فالباقى في بيتِ المالِ كذلك.
فصل: ولا خِلافَ بين أهلِ العلمِ، في أنَّ العاقلةَ لا تُكَلَّفُ من العَقْلِ (٣٦) ما يُجْحِفُ بها، ويَشُقُّ عليها؛ لأنَّه لازِمٌ لها من غيرِ جِنايَتِها على سبيلِ المُواساةِ للقاتلِ، والتَّخْفِيفِ عنه، فلا يُخَفَّفُ عن الجانِى بما يَثْقُلُ على غيرِه، ويُجْحِفُ به، كالزَّكاةِ،
(٣٢) في م: "ليسوى".(٣٣) في ب، م: "ينتسبون".(٣٤) سقط من: الأصل.(٣٥) سقط من: الأصل، ب.(٣٦) في م: "المال".