Es gibt kein Entrinnen (1) davon, dass er (der Dieb) sie (die Beute) vor seiner Anzeige beim Richter und der Forderung danach vor ihm in Besitz nimmt oder erst danach. Wenn er sie zuvor in Besitz nimmt, ist die Handabtrennung nicht obligatorisch; denn eine der Voraussetzungen ist das Verlangen nach dem gestohlenen Gut, und nach seinem Erwerb des Eigentums daran ist das Verlangen nicht mehr zulässig. Wenn er sie jedoch danach in Besitz nimmt, entfällt die Strafe nicht. Dies ist die Lehrmeinung von Mālik, al-Shāfiʿī und Isḥāq. Die Anhänger der Vernunftlehre (Aṣḥāb al-Raʾy) sagten: Sie entfällt; denn sie ist nun sein Eigentum geworden, und er wird nicht für eine Sache bestraft, die sein Eigentum ist, ähnlich wie wenn er sie vor der Forderung in Besitz genommen hätte. Zudem ist das Verlangen eine Bedingung, und bei Bedingungen ist deren Fortbestand zu berücksichtigen, und für diese (3) Sache gibt es keinen Fordernden mehr. Unser Argument ist das, was al-Zuhrī von Ibn Ṣafwān von seinem Vater überlieferte, dass dieser in der Moschee schlief und sein Gewand als Kissen benutzte, woraufhin es unter seinem Kopf weggenommen wurde. Er brachte den Dieb zum Propheten – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil –, und der Prophet – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – befahl, ihm die Hand abzutrennen. Da sagte Ṣafwān: „O Gesandter Allahs, das wollte ich nicht; mein Gewand ist eine Spende für ihn.“ Daraufhin sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil –: „Warum hast du das nicht getan, bevor du ihn zu mir brachtest!“ (4) Überliefert von Ibn Māja (5) und al-Jūzajānī. In einer anderen Überlieferung heißt es: Ich kam zu ihm und sagte zu ihm (6): „Willst du ihn wegen dreißig Dirham bestrafen? Ich verkaufe es ihm und gewähre ihm Aufschub bei der Zahlung des Preises.“ Er sagte: „Warum hast du das nicht getan, bevor du ihn zu mir brachtest!“ Überliefert von al-Athram und Abū Dāwūd (6). Dies deutet darauf hin, dass die Strafe entfallen wäre, wenn er (das Gut) vor der Vorführung beim Richter gefunden worden wäre, aber nach der Vorführung entfällt sie nicht. Was ihr Argument betrifft, dass das Verlangen eine Bedingung sei, so entgegnen wir: Es ist eine Bedingung [für das Urteil, nicht eine Bedingung] (7) für die Handabtrennung selbst, was dadurch bewiesen wird, dass die Strafe nicht entfällt, wenn er das Objekt wiedererlangt hat, obwohl das Verlangen in diesem Fall bereits hinfällig geworden ist.
Kapitel: Wenn der Bestohlene gesteht, dass das Gestohlene Eigentum des Diebes war, oder ein Beweis dafür erbracht wurde, oder dass er ein Anrecht darauf hatte, oder dass der Eigentümer ihm die Erlaubnis zur Entnahme gab, oder dass er es zur freien Verfügung (tasbīl) gestellt hatte, so wird er nicht bestraft; denn wir haben erkannt, dass die Strafe nicht obligatorisch war. Dies ist anders, als wenn er es ihm schenkt, denn das hindert nicht daran, dass die Strafe obligatorisch ist. Und wenn er ihm gegenüber bezüglich des Objekts gesteht, entfällt die Strafe ebenfalls; denn sein Geständnis deutet darauf hin, dass sein Eigentumserwerb zeitlich früher lag, sodass es möglich ist, dass es bereits zum Zeitpunkt der Entnahme sein Eigentum war. Die festgeschriebene Lehrmeinung von Aḥmad besagt jedoch, dass die Strafe nicht entfällt, weil es Eigentum ist, dessen Grund nach der Verpflichtung zur Strafe neu entstand; dies ähnelt der Schenkung. Und weil dies ein Kniff ist, die Strafe nach deren Obliegenheit zu umgehen, so entfällt sie dadurch nicht, wie auch bei der Schenkung.
(1) In B: "yaḥuddu" (er bestraft). (2) In M: "wa-al-sharṭ" (und die Bedingung). (3) In B: "bi-hādhihi" (mit dieser). (4) Im Original und in B: "ta'tī" (du kommst). (5) Die Quelle wurde bereits zuvor auf Seite 427 angegeben. (6) Fehlt in B und M. (7) Fehlt in M. (8) Im Original und in B: "lam" (nicht).
لم يَخْلُ (١) من أن يَمْلِكَها قبلَ رَفْعِه إلى الحاكمِ، والمُطَالبةِ بها عندَه، أو بعدَ ذلك، فإن مَلَكَها قبلَه، لم يجبِ القطعُ؛ لأنَّ من شَرْطِه المُطالبةَ بالمسْروقِ، وبعَد مِلْكِه له لا تَصِحُّ المُطالَبَةُ، وإن مَلَكَها بعدَه، لم يسْقُطِ القَطْعُ. وبهذا قال مالِكٌ، والشافِعِىُّ، وإسحاقُ. وقال أصحابُ الرَّأْىِ: يَسْقُطُ؛ لأنَّها صارَتْ مِلْكَه، فلا يُقْطَعُ في عَيْنٍ هي مِلْكُه، كما لو مَلَكَها قبلَ المُطالَبَةِ بها، ولأنَّ المُطالَبَةَ شَرْطٌ، والشُّروطُ (٢) يُعْتَبَرُ دوامُها، ولم يَبْقَ لهذه (٣) العَيْنِ مُطالِبٌ، ولَنا، ما رَوَى الزُّهْرِىُّ، عن ابن صَفْوان، عن أبيه، أنَّه نامَ في المسجدِ، وتَوَسَّدَ رِداءَه، فأُخِذَ من تحتِ رأسِه، فجاءَ بِسَارِقِه إلى النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فأمرَ به النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أن يُقْطَعَ، فقال صفوانُ: يا رسولَ اللَّه، لم أُرِدْ هذا، رِدَائِى عليه صَدَقَةٌ. فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "فَهلَّا قَبْلَ أنْ تَأْتِيَنِى (٤) بِهِ! ". روَاه ابن ماجَه (٥)، والجُوزَجَانىُّ. وفى لفظٍ قال: فأتيتُه، فقلْتُ له (٦): أَتَقْطَعُه من أجلِ ثلاثين درهمًا؟ أنا أبِيعُه وأُنْسئُه ثمنَها. قال: "فَهَلَّا كَانَ قَبْلَ أَنْ تَأْتِيَنِي بِهِ! ". روَاه الأثْرمُ، وأبو داود (٦). فهذا يدلُّ علي أنَّه لو وُجِدَ قبلَ رَفْعِه إليه، لَدرَأَ القَطْعَ، وبعدَه لا يُسْقِطُه. وقولُهم: إنَّ المطالبةَ شَرْطٌ. قُلْنا: هي شَرْطُ [الحُكْمِ لا شَرْطُ] (٧) القَطْعِ، بدليلِ أنَّه لو اسْتَردَّ العَيْنَ لم يسْقُطِ القَطْعُ، وقد زالَتِ المُطالَبَةُ.
فصل: وإن أقرَّ المسْروقُ منه أنَّ المسْروقَ كان مِلْكًا للسَّارقِ، أو قامَتْ به بَيِّنَةٌ، أو أنَّ له فيه شُبْهةً، أو أنَّ المالِكَ أَذِنَ له في أخذِها، أو أنَّه سَبَّلَها، لم يُقْطَعْ؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا أنه لم يجبْ، بخلافِ ما لو وَهَبَه إيَّاها، فإنَّ ذلك لا (٨) يَمْنَعُ كَوْنَ الحَدِّ واجبًا. وإن أقرَّ له
(١) في ب: "يحد".(٢) في م: "والشرط".(٣) في ب: "بهذه".(٤) في الأصل، ب: "تأتى".(٥) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٢٧.(٦) سقط من: ب، م.(٧) سقط من: م.(٨) في الأصل، ب: "لم".