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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 458Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er ein Kruzifix aus Gold oder Silber stiehlt, das einen zusammenhängenden Mindestbetrag (Nisab) erreicht, so sagte al-Qadi: Es erfolgt keine Bestrafung. Dies ist die Aussage von Abu Hanifa. Abu al-Khattab sagte: Der Dieb wird bestraft. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Die Begründung für beide Ansichten ist die bereits erwähnte. Der Unterschied zwischen dieser Rechtsfrage und der vorangegangenen liegt darin, dass er bei der vorangegangenen das Recht hat, es zu zerbrechen, sodass kein Wert verbleibt, der einen Nisab erreicht. Hier jedoch würde selbst bei einer totalen Zerstörung des Goldes und Silbers deren Wert nicht unter den Nisab fallen. Zudem überwiegt bei Gold und Silber deren Substanz gegenüber der verbotenen handwerklichen Gestaltung, weshalb die Bearbeitung in Bezug auf den Wert der Substanz vernachlässigbar ist. Bei anderen Dingen verhält es sich umgekehrt: Die handwerkliche Gestaltung überwiegt, sodass das Objekt von der verbotenen Gestaltung abhängig wird, was dem Gefäß gleicht. Wenn er ein Gefäß aus Gold oder Silber stiehlt, dessen Wert im beschädigten Zustand einen Nisab erreicht, so ist die Bestrafung vollziehbar; denn dessen Verbot ist nicht unumstritten, und sein Wert ohne die umstrittene Bearbeitung erreicht einen Nisab. Wenn er ein Gefäß stiehlt, das zum Transport von Wein und dessen Aufbewahrung bestimmt ist, so ist die Bestrafung vollziehbar; denn am Gefäß selbst haftet kein Verbot, sondern es wird für ihn erst durch seine Absicht und sein Vorhaben verboten. Dies gleicht dem Fall, als wenn er ein Messer stiehlt, das zum Schlachten von Schweinen bestimmt ist, oder ein Schwert, das er für einen Raubüberfall bereithält. Wenn er ein Gefäß stiehlt, das Wein enthält, welcher einen Nisab erreicht, so sagte Abu al-Khattab: Er wird bestraft. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i; denn er hat einen Nisab aus dessen geschütztem Ort gestohlen, an dem für ihn kein rechtlicher Zweifel besteht. Andere unserer Gelehrten sagten: Er wird nicht bestraft; denn es ist ein nachgeordneter Teil von etwas, bei dem keine Bestrafung erfolgt, was dem Fall gleicht, als wenn er einen Gegenstand stiehlt, der zwischen ihm und einem anderen gemeinsam besessen wird. Abu Ishaq ibn Shaqla sagte: Wenn er einen Wasserschlauch oder ein Gefäß stiehlt, das Wasser enthält, so erfolgt ebenso keine Bestrafung. Wenn er ein Taschentuch stiehlt, in dessen Saum ein Dinar eingenäht ist, und er wusste davon, so ist die Bestrafung vollziehbar. Wusste er jedoch nichts davon, so erfolgt keine Bestrafung; denn er hatte nicht die Absicht, diesen zu stehlen, was dem Fall gleicht, als wenn er an seinem Gewand hängen geblieben wäre. Asch-Schafi'i sagte: Er wird bestraft; denn er hat einen Nisab gestohlen, was dem Fall gleicht, als wenn er etwas stiehlt, bei dem er nicht weiß, dass dessen Wert einen Nisab erreicht. Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist, dass er hier vom Diebesgut wusste und dessen Diebstahl beabsichtigte, anders als beim Dinar, den er nicht wollte und dessen Mitnahme er nicht beabsichtigte, weshalb er diesbezüglich nicht durch die Auferlegung der Hadd-Strafe belangt wird.

Anmerkungen

(5) Fehlt im Original [al-Aṣl]. (6) In B und M: „bāʾiʿan“ [verkäuflich]. (7) Fehlt in B. (8) In M: „lam“ [nicht].

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