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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 4591589 - Rechtsfrage: Er sagte: (Ein Vater wird nicht für das bestraft, was er aus dem Vermögen seines Kindes nimmt, da er einen Anspruch darauf hat; ebenso wenig die Mutter für das, was sie aus dem Vermögen ihres Kindes nimmt, noch der Sklave für das, was er aus dem Vermögen seines Herrn stiehlt)

Übersetzung · DE

1589 – Rechtsfrage: Er sagte: (Der Vater wird nicht für das bestraft, was er aus dem Vermögen seines Kindes nimmt, da er sein eigenes Vermögen nimmt, ebenso wenig die Mutter für das, was sie aus dem Vermögen ihres Kindes nimmt, und ebenso wenig der Sklave für das, was er aus dem Vermögen seines Herrn stiehlt.)

Zusammenfassend gilt: Der Vater wird für einen Diebstahl aus dem Vermögen seines Kindes, auch wenn dieses in der Generationenfolge unter ihm steht, nicht mit der Hadd-Strafe belegt. Dies gilt gleichermaßen für Vater und Mutter, Sohn und Tochter, Großvater und Großmutter väterlicher- wie mütterlicherseits. Dies ist die Lehrmeinung der Allgemeinheit der Gelehrten, darunter Malik, ath-Thawri, asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung [Ahl ar-Ra'y]. Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Die Hadd-Strafe trifft jeden Dieb, basierend auf dem Offenkundigen [Zahir] des Buches [Quran], es sei denn, es besteht ein Konsens [Ijma'] über eine Ausnahme. Unsere Argumentation stützt sich auf die Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Du und dein Vermögen gehören deinem Vater". Zudem die Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Das Beste, was ein Mann isst, ist von seinem eigenen Erwerb, und sein Kind ist von seinem Erwerb". In einem anderen Wortlaut: "So esst vom Erwerb eurer Kinder". Es ist nicht zulässig, jemanden dafür zu bestrafen, dass er etwas nimmt, dessen Entnahme der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) befohlen hat, oder etwas zu nehmen, das der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) als ihm zugehöriges Vermögen bezeichnete. Zudem werden Hadd-Strafen durch rechtliche Zweifel [Schubuhat] abgewehrt, und der größte Zweifel besteht darin, dass ein Mann etwas aus einem Vermögen nimmt, das ihm das Gesetz [Scharia] zugesprochen und dessen Entnahme und Verzehr es ihm erlaubt hat.

Was den Sklaven betrifft, so erfolgt bei einem Diebstahl aus dem Vermögen seines Herrn nach einhelliger Ansicht der Gelehrten keine Hadd-Strafe. Abu Thawr stimmte ihnen darin zu. Von Dawud wurde überliefert, dass er bestraft werde, aufgrund der Allgemeinheit des Verses. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was as-Sa'ib ibn Yazid überlieferte: Ich war Zeuge bei Umar ibn al-Khattab, zu dem Abdullah ibn Amr ibn al-Hadrami mit seinem Sklaven kam und sagte: "Dieser mein Sklave hat gestohlen, so schlage ihm die Hand ab." Umar fragte: "Was hat er gestohlen?" Er antwortete: "Er hat den Spiegel meiner Frau gestohlen, dessen Wert sechzig Dirham beträgt." Er sagte: "Lass ihn frei, es gibt keine Hadd-Strafe gegen ihn; euer Diener hat euer Eigentum genommen." Hätte er jedoch von jemand anderem gestohlen, wäre er bestraft worden. In einem anderen Wortlaut sagte er: "Euer Vermögen hat sich gegenseitig bestohlen, es gibt keine Hadd-Strafe." Überliefert von Sa'id. Von Ibn Mas'ud wird berichtet, dass ein Mann zu ihm kam und sagte: "Ein Sklave von mir hat einen Mantel [Qaba'] eines anderen Sklaven von mir gestohlen." Er sagte: "Keine Hadd-Strafe, dein Eigentum hat dein Eigentum gestohlen." Dies sind bekannte Fälle, denen niemand widersprach, womit sie einen Konsens [Ijma'] bilden, der die Allgemeinheit des Verses einschränkt. Zudem ist dies ein Konsens der Gelehrten, da dies die Meinung der Imame ist, die wir genannt haben, und ihnen in ihrer Zeit niemand widersprach; daher ist es nicht zulässig, ihrem Konsens durch die Aussage derer zu widersprechen, die nach ihnen kamen, so wie es nicht zulässig ist, den Konsens der Gefährten [Sahaba] zugunsten der Meinung eines Einzelnen aus der Generation der Nachfolger [Tabi'un] aufzugeben.

Anmerkungen

(1) Dessen Überlieferung wurde bereits angeführt in: 8/273. (2) Dessen Überlieferung wurde bereits angeführt in: 8/262. (3) Überliefert von Imam Malik in: „Kapitel über das, wofür keine Hadd-Strafe erfolgt“, aus dem Buch der Strafen [Kitab al-Hudud]. al-Muwatta 2/839, 840. Sowie ad-Daraqutni in: „Buch der Strafen und Blutgelder [Diyat] und anderes“. Sunan ad-Daraqutni 3/188. Und al-Bayhaqi in: „Kapitel über den Sklaven, der aus dem Vermögen der Frau seines Herrn stiehlt“, aus dem Buch des Diebstahls. as-Sunan al-Kubra 8/282.

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