Und weil, wenn eine Überforderung rechtlich zulässig wäre, der Täter am ehesten dazu berechtigt wäre, da dies die Folge seines Vergehens und der Lohn seiner Tat ist. Wenn sie also in seinem Fall nicht zulässig ist, dann ist sie im Fall eines anderen erst recht nicht zulässig. Die Gelehrten sind sich uneins darüber, was jeder Einzelne von ihnen zu tragen hat. Ahmad sagte: Sie tragen es nach ihrer Leistungsfähigkeit. Nach dieser Auffassung ist es rechtlich nicht exakt festgelegt, sondern man überlässt dies dem Ijtihad des Richters, sodass er jedem einen Betrag auferlegt, der leicht zu tragen ist und niemandem schadet. Dies ist auch die Rechtsschule von Malik, da eine Festlegung nur durch einen authentischen Beleg (Tawqif) Bestand hat und nicht durch bloße Meinung oder Willkür begründet werden kann. Da es in dieser Angelegenheit keinen expliziten Text gibt, muss man auf den Ijtihad des Richters zurückgreifen, wie bei der Festlegung von Unterhaltsbeträgen.
Es gibt eine weitere Überlieferung von Ahmad, wonach er dem Reichen einen halben Mithqal auferlegt, da dies der geringste Wert ist, der bei der Zakat festgelegt ist, und somit als Referenz dient. Der Mittellose hat ein Viertel Mithqal zu zahlen, da alles, was darunter liegt, als geringfügig gilt, weil dafür nicht die Hand abgehackt wird. Aisha – Allahs Wohlgefallen auf ihr – sagte: Die Hand wird nicht (37) für eine geringfügige Sache abgehackt, und bei allem, was unter einem Vierteldinar liegt, gibt es keine Amputation (38). Dies ist die Ansicht von Abu Bakr und die Rechtsschule von Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Das Maximum, das dem Einzelnen auferlegt wird, sind vier Dirham, für das Minimum gibt es kein Limit, da es sich um ein Vermögen handelt, das aus Solidarität für die Verwandtschaft geleistet wird, und daher ist der Mindestbetrag nicht festgelegt, wie beim Unterhalt. Er sagte: Daher wird zwischen dem Reichen und dem Mittellosen gleichgestellt. Die korrekte Auffassung ist die erste, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, dass eine Festlegung nur durch einen Beleg erfolgt und es hier keinen Beleg gibt, und dass sie durch Reichtum und Mittellosigkeit variiert, wie bei der Zakat und dem Unterhalt, aber nicht durch Verwandtschaftsnähe oder -ferne (39). Diejenigen, die die Festlegung auf ein halbes Dinar und ein Viertel dessen befürworten, sind unterschiedlicher Meinung. Einige sagten: Die Verpflichtung wiederholt sich über die drei Jahre, sodass die Verpflichtung für den Reichen anderthalb Dinar beträgt und für den Mittellosen drei Viertel Dinar; denn es ist ein Anspruch, der sich auf das Jahr (Hawl) aus Solidarität bezieht, daher wiederholt er sich mit der Wiederholung des Jahres, wie die Zakat. Andere sagten: Es wiederholt sich nicht.
(37) Fehlt in B. (38) Abd al-Razzaq überlieferte den Wortlaut: „Die Hand des Diebes wird bei einem Vierteldinar abgehackt“, im Kapitel: „Ab welcher Menge die Hand des Diebes abgehackt wird“, aus dem Buch „Al-Luqata“, Al-Musannaf 10/235. Ibn Abi Shaiba überlieferte den Wortlaut: „Das Abhacken erfolgt bei einem Vierteldinar oder mehr“, im Kapitel: „Über den Dieb, bei dem gesagt wird: Er wird bei weniger als zehn Dirham abgehackt“, und den Wortlaut: „Zur Zeit des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – gab es kein Abhacken bei geringfügigen Sachen“, im Kapitel: „Wer sagte: Es wird nicht bei weniger als zehn Dirham abgehackt“, beide im Buch „Al-Hudud“, Al-Musannaf 9/470, 476, 477. Der Hadith wird noch auf Seite 415 behandelt. (39) In B, M: "ebenso".
ولأنَّه لو كان الإِجْحافُ مَشْرُوعًا، كان الجانِى أحَقَّ به، لأنَّه مُوجَبُ جِنايَتِه، وجَزاءُ فِعْلِه، فإذا لم يُشْرَعْ في حَقِّه، ففى حَقِّ غيرِه أَوْلَى. واخْتَلَفَ أهْلُ العلمِ فيما يَحْمِلُه كلُّ واحدٍ منهم؛ فقال أحمدُ: يَحْمِلُونَ على قَدْرِ ما يُطِيقُونَ. فعلى هذا لا يتَقَدَّرُ شَرْعًا، وإنَّما يُرْجَعُ فيه إلى اجْتِهادِ الحاكمِ، فيَفْرِضُ على كلِّ واحدٍ قَدْرًا يَسْهُلُ ولا يُؤْذِى. وهذا مذهبُ مالكٍ؛ لأنَّ التَّقْديرَ لا يَثْبُتُ إلَّا بتَوْقِيفٍ، ولا يَثْبُتُ بالرَّأْىِ والتَّحَكُّمِ، ولا نَصَّ في هذه المسألةِ، فوَجَبَ الرُّجُوعُ فيها إلى اجْتهادِ الحاكمِ، كمَقادِيرِ النَّفَقاتِ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، أنَّه يَفْرِضُ على المُوسِرِ نِصْفَ مِثْقالٍ؛ لأنَّه أقَلُّ مالٍ يتَقَدَّرُ في الزَّكاةِ، فكان مُعْتَبرًا بها، ويَجِبُ على المُتَوَسِّطِ رُبْعُ مِثقالٍ؛ لأنَّ ما دُونَ ذلك تافِهٌ، لكَوْنِ اليَدِ لا تُقْطَعُ فيه، وقد قالت عائشةُ، رَضِىَ اللهُ عنها: لا تُقْطَعُ اليَدُ (٣٧) في الشىءِ التَّافِه، وما دون رُبْعِ دِينارٍ لا قَطْعَ فيه (٣٨). وهذا اختيارُ أبى بكرٍ، ومذهبُ الشافعيِّ. وقال أبو حنيفةَ: أكثرُ ما يُجْعَلُ على الواحدِ أرْبَعةُ دَرَاهِم، وليس لأقَلِّه حَدٌّ؛ لأنَّ ذلك مالٌ يَجِبُ على سَبِيلِ المُواساةِ للقَرَابةِ، فلم يتَقَدَّرْ أقَلُّه، كالنَّفقةِ. قال: ويُسَوَّى بين الغَنِىِّ والمُتَوَسِّطِ لذلك. والصَّحِيحُ الأوَّلُ؛ لما ذكَرْنا من أنَّ التَّقْديرَ إنَّما يُصارُ إليه بتَوْقيفٍ، ولا تَوْقِيفَ فيه، وأنَّه يَخْتَلِفُ بالغِنَى والتَّوَسُّطِ، كالزَّكاةِ والنَّفَقةِ، ولا يخْتلِفُ بالقُرْبِ والبُعْدِ لذلك (٣٩). واخْتَلَفَ القائِلُونَ بالتَّقْديرِ بنِصْفِ دِينارٍ ورُبْعِه؛ قال بعضُهم: يتَكَرَّرُ الواجِبُ في الأعْوامِ الثَّلاثةِ، فيكونُ الواجبُ فيها على الغَنِىِّ دِينارًا ونِصْفًا، وعلى المُتَوَسِّطِ ثلاثةَ أرْباعِ دينارٍ؛ لأنَّه حَقٌّ يتَعَلَّقُ بالحَوْلِ على سبيلِ المُواساةِ، فيتَكَرَّرُ بتَكَرُّرِ الحَوْلِ، كالزكاةِ. وقال بعضُهم: لا يتَكَرَّرُ؛ لأنَّ في إيجابِ
(٣٧) سقط من: ب.(٣٨) أخرج عبد الرزاق لفظ: تقطع يد السارق في ربع دينار، في: باب في كم تقطع يد السارق، من كتاب اللقطة. المصنف ١٠/ ٢٣٥. وأخرج ابن أبي شيبة لفظ: القطع في ربع دينار فصاعدا، في: باب في السارق من قال: يقطع في أقل من عشرة دراهم، ولفظ: لم يكن القطع على عهد النبي -صلى اللَّه عليه وسلم- في الشيء التافه، في: باب من قال: لا تقطع في أقل من عشرة دراهم، كلاهما في كتاب الحدود. المصنف ٩/ ٤٧٠، ٤٧٦، ٤٧٧. ويأتي الحديث في صفحة ٤١٥.(٣٩) في ب، م: "كذلك".