kam zu ihm und sagte: "Ein Sklave von mir hat einen Mantel [Qaba'] eines anderen Sklaven von mir gestohlen." Er sagte: "Keine Hadd-Strafe, dein Eigentum hat dein Eigentum gestohlen." (4) Dies sind bekannte Fälle, denen niemand widersprach, womit sie einen Konsens [Ijma'] bilden, der die Allgemeinheit des Verses einschränkt. Dies ist ein Konsens der Gelehrten, da dies die Meinung der Imame ist, die wir genannt haben, und ihnen in ihrer Zeit niemand widersprach; daher ist es nicht zulässig, ihrem Konsens durch die Aussage derer zu widersprechen, die nach ihnen kamen, so wie es nicht zulässig ist, den Konsens der Gefährten [Sahaba] zugunsten der Meinung eines Einzelnen aus der Generation der Nachfolger [Tabi'un] aufzugeben.
Abschnitt: Der vertraglich zur Freilassung nach dem Tod des Herrn verpflichtete Sklave [Mudabbar], die Mutter eines Kindes ihres Herrn [Umm al-Walad] und der einen Freikaufvertrag [Mukatab] abschließende Sklave sind in dieser Hinsicht wie ein gewöhnlicher Sklave [Qinn]. Dies sagten auch ath-Thawri, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung [Ahl ar-Ra'y]. Der Herr eines Mukatab-Sklaven wird für den Diebstahl von dessen Vermögen nicht bestraft, denn er ist solange ein Sklave, wie noch ein Dirham seiner Schuld aussteht. Und jeder, dessen Vermögen ein Mensch nicht stehlen darf, ohne dass er mit der Hadd-Strafe belegt wird, dessen Sklave darf er ebenfalls nicht bestehlen, wie bei seinen Vätern, seinen Kindern und anderen. [Dies ist die Ansicht der Anhänger der Lehrmeinung und des Schafi'i] (6), jeder gemäß seiner Rechtsgrundlage. Abu Thawr sagte: Er wird für den Diebstahl des Vermögens von jemand anderem als seinem Herrn bestraft. Ähnlich äußerten sich Malik und Ibn al-Mundhir. Unsere Argumentation stützt sich auf den Hadith von Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, und darauf, dass das Vermögen der Sklaven in Bezug auf die Strafe wie das Vermögen des Herrn behandelt wird, und somit auch bei der Bestrafung seines Sklaven.
Abschnitt: Der Sohn wird, auch wenn er in der Generationenfolge unter dem Vater steht, nicht für den Diebstahl am Vermögen seines Vaters, auch wenn dieser in der Generationenfolge über ihm steht, mit der Hadd-Strafe belegt. Dies vertraten al-Hasan, asch-Schafi'i, Ishaq, ath-Thawri und die Anhänger der Lehrmeinung. Nach dem Wortlaut von al-Khiraqi wird er jedoch bestraft, da er ihn nicht unter denen erwähnt hat, für die keine Hadd-Strafe gilt. Dies ist die Meinung von Malik, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, basierend auf dem Offenkundigen des Buches [Quran] und darauf, dass er auch für Unzucht [Zina] mit der Sklavin seines Vaters mit der Hadd-Strafe belegt wird und für dessen Tötung rechtlich belangt wird [Qisas]; daher werde er auch für den Diebstahl seines Vermögens bestraft, wie ein Fremder. Die Begründung der ersten Ansicht ist, dass zwischen ihnen ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, das die Annahme der Zeugenaussage (7) des einen für den anderen ausschließt; daher erfolgt bei Diebstahl seines Vermögens keine Hadd-Strafe, genau wie beim Vater. Zudem ist die Unterhaltszahlung aus dem Vermögen des Vaters für den Sohn verpflichtend, um ihn zu bewahren, weshalb seine Vernichtung [durch Diebstahl] zur Bewahrung des Vermögens nicht zulässig ist.
(4) Überliefert von al-Bayhaqi in: „Kapitel über den Sklaven, der aus dem Vermögen seines Herrn stiehlt“, aus dem Buch des Diebstahls. as-Sunan al-Kubra 8/281. Sowie Abd ar-Razzaq in: „Kapitel über den Verrat“, aus dem Buch der Fundsachen. al-Musannaf 10/211. Und Ibn Abi Shayba in: „Kapitel über den Sklaven, der von seinem Herrn stiehlt...“, aus dem Buch der Strafen. al-Musannaf 10/22. (5) Im Original [Asl] und in M: "sein Widerspruch". (6) Fehlt in B und M. (7) Im Original: "ihre beider Zeugenaussage".