Was das Unzuchtsvergehen [Zina] mit ihrer Sklavin betrifft, so ist hierfür die Hadd-Strafe zwingend, da für ihn bezüglich ihrer kein Zweifel [Shubha] besteht, im Gegensatz zum Vermögen.
Abschnitt: Was die übrigen Verwandten betrifft, wie Geschwister und andere, so wird derjenige, der ihr Vermögen stiehlt, mit der Hadd-Strafe belegt, ebenso werden sie bei Diebstahl seines Vermögens bestraft. Dies vertrat auch asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Man wird nicht für den Diebstahl von einem Verwandten [Dhu Rahm] bestraft, da dies eine Verwandtschaft ist, welche die Ehe untersagt, das Anschauen erlaubt und Unterhaltspflichten begründet, womit sie der Abstammungsverwandtschaft ähnelt. Wir argumentieren, dass dies eine Verwandtschaft ist, die das Zeugnis nicht ausschließt, daher schließt sie auch die Hadd-Strafe nicht aus, wie bei der Verwandtschaft eines anderen, und unterscheidet sich darin von der Abstammungsverwandtschaft.
Abschnitt: Wenn einer der Ehegatten vom Vermögen des anderen stiehlt, und es sich um etwas handelt, das nicht vor ihm verschlossen [Muhraz] war, so gibt es dafür keine Hadd-Strafe. Wenn er jedoch etwas stiehlt, das vor ihm verschlossen war, gibt es zwei Überlieferungen. Eine besagt: Es gibt keine Hadd-Strafe für ihn. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Rechtsschule von Abu Hanifa, aufgrund der Aussage von Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, gegenüber Abd Allah ibn Amr ibn al-Hadrami, als dieser zu ihm sagte: „Mein Sklave hat den Spiegel meiner Frau gestohlen.“ Er sagte: „Schick ihn weg, es gibt keine Hadd-Strafe für ihn, euer Diener hat euer Gut genommen.“ Wenn sein Sklave für den Diebstahl ihres Vermögens nicht bestraft wird, dann gilt dies erst recht für ihn selbst. Zudem beerbt jeder der beiden den anderen ohne Ausschließung, das Zeugnis des einen für den anderen wird nicht akzeptiert, und man bedient sich üblicherweise am Vermögen des anderen, weshalb er dem Vater und dem Sohn gleicht. Die zweite Überlieferung besagt: Er wird bestraft. Dies ist die Rechtsschule von Malik, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir und entspricht dem Wortlaut von al-Khiraqi, aufgrund der Allgemeinheit des Verses und weil er ein vor ihm verschlossenes Vermögen gestohlen hat, an dem für ihn kein Zweifel besteht, womit er einem Fremden gleicht. Von asch-Schafi'i gibt es beide Ansichten. Eine dritte Meinung besagt, dass der Ehemann für den Diebstahl am Vermögen der Ehefrau bestraft wird, da er kein Recht darauf hat, die Ehefrau jedoch nicht für den Diebstahl an seinem Vermögen bestraft wird, da sie ein Anrecht auf Unterhalt daraus hat.
Abschnitt: Es gibt keine Hadd-Strafe für denjenigen, der aus dem Staatsvermögen [Bayt al-Mal] stiehlt, sofern er Muslim ist. Dies wird von Umar und Ali, möge Gott mit ihnen zufrieden sein, überliefert. Dies sagten auch asch-Scha'bi, an-Nakha'i, al-Hakam, asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung. Hammad, Malik und Ibn al-Mundhir sagten: Er wird bestraft, aufgrund des Offenkundigen des Buches. Wir stützen uns auf das, was Ibn Maja (9) mit seiner Überlieferungskette von Ibn Abbas überlieferte, dass ein Sklave, der zum Fünftel-Anteil [Khums] gehörte, aus dem Khums stahl. Dies wurde dem Propheten, Gottes Segen und Friede auf ihm, vorgetragen, doch er bestrafte ihn nicht und sagte: „Es ist das Vermögen Gottes, von dem ein Teil den anderen gestohlen hat.“
(8) In B: "da es". (9) In: Kapitel über den Sklaven, der stiehlt, aus dem Buch der Strafen. Sunan Ibn Maja 2/864.
للمالِ، وأمَّا الزِّنَى بجاريتِه، فيجبُ به الحَدُّ؛ لأنَّه لا شُبْهَةَ له فيها، بخلافِ المالِ.
فصل: فأمَّا سائِرُ الأقاربِ، كالإِخْوَةِ والأخواتِ، ومَن عَداهُم، فَيُقْطَعُ بسَرِقةِ مالِهم، ويُقْطَعُونَ بسرِقةِ مالِه. وبه قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يُقْطَعُ بالسَّرِقَةِ من ذى رَحِمٍ؛ لأنَّها (٨) قَرابةٌ تمنعُ النِّكاحَ، وتُبيحُ النَّظَرَ، وتُوجِبُ النَّفَقَةَ، أشْبَهَ قرابةَ الوِلادةِ. ولَنا، أنَّها قَرَابةٌ لا تَمْنعُ الشَّهادَةَ، فلا تَمْنعُ القَطْعَ، كَقرابةِ غيرِه، وفارقَ قرابةَ الوِلادَةِ بهذا.
فصل: وإن سَرَقَ أَحَدُ الزَّوْجين من مالِ الآخَرِ، فإن كانَ ممَّا ليس مُحْرَزًا عنه، فلا قَطْعَ فيه، وإن سَرَقَ ممَّا أحْرزَه عنه. ففيه رِوَايتان؛ إحْداهما، لا قَطْعَ عليه. وهى اختيارُ أبى بكرٍ، ومذهبُ أبى حنِيفَة؛ لقولِ عمرَ رَضِيَ اللَّه عنه لعبدِ اللَّه بن عمرو بنِ الحَضْرَمِىّ، حينَ قال له: إنَّ غُلامِى سَرَقَ مِرَآةَ امرأتِى: أرْسِلْه، لا قَطْعَ عليه، خادِمُكُمْ أخذَ مَتاعَكم. وإذا لم يُقْطَعْ عبدُه بسرقَةِ مالِهَا، فهو أَوْلَى، ولأنَّ كُلَّ واحِدٍ منهما يَرِثُ صاحِبَه بغيرِ حَجْبٍ، ولا تُقْبَلُ شهادتُه له، ويتَبسَّطُ في مالِ الآخَرِ عادَةً، فأشْبَهَ الوالِدَ والولَدَ. والثانية، يُقْطَعُ. وهو مذهبُ مالِكٍ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ. وهو ظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ؛ لعُمومِ الآيةِ، ولأنَّه سَرَقَ مالًا مُحْرَزًا عنه، لا شُبْهَةَ له فيه، أشْبَهَ الأجْنَبِىَّ. وللشَّافِعِىِّ كالرِّوايتَيْنِ. وقولٌ ثالثٌ، أنَّ الزَّوْجَ يُقْطَعُ بِسَرِقَةِ مالِ الزَّوْجَةِ؛ لأنَّه لا حَقَّ له فيه، ولا تُقْطَعُ بِسَرِقَةِ مالِه؛ لأنَّ لها النَّفَقةَ فيه.
فصل: ولا قَطْعَ على مَن سرقَ من بيتِ المالَ إذا كان مُسْلِمًا، ويُرْوَى ذلك عن عمرَ وعلىٍّ، رَضِيَ اللهُ عنهما. وبه قال الشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والحَكَمُ، والشَّافِعِىُّ، وأصحابُ الرَّأْىِ. وقال حَمَّادٌ، ومالكٌ، وابنُ المُنْذِرِ: يُقْطَعُ؛ لظاهِرِ الكتابِ. ولَنا، ما رَوَى ابنُ ماجَه (٩)، بإسْنادِه عن ابنِ عَبَّاسٍ، أنَّ عبدًا من رَقيقِ الخُمْسِ، سرقَ من الخُمْسِ، فرُفِعَ ذلك إلى النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فلم يَقْطَعْهُ، وقال: "مالُ اللهِ سَرَقَ بَعْضُهُ بعضًا".
(٨) في ب: "لأنه".(٩) في: باب العبد يسرق، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٦٤.