ad-Darda' (4). Dies ist auch die Auffassung von Ishaq und Abu Thawr. Wir haben bereits überliefert, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) zum Dieb sagte: „Ich glaube nicht, dass du gestohlen hast.“ Und zu Ma'iz sagte er: „Vielleicht hast du geküsst oder berührt?“ (5). Von Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass ein Mann vor ihm einen Diebstahl gestand, woraufhin er ihn scharf zurechtwies. Es wird auch überliefert, dass er ihn verjagte, und an anderer Stelle, dass er ihn abwies (6). Es ist nichts dagegen einzuwenden, für den Dieb Fürsprache einzulegen, solange die Angelegenheit noch nicht den Imam (das Staatsoberhaupt) erreicht hat; denn vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) wurde überliefert, dass er sagte: „Verzeiht euch gegenseitig die Hadd-Strafen, denn was davon mich erreicht, für das ist die Strafe verpflichtend geworden.“ (7), (8). Az-Zubair ibn al-Awwam sagte bezüglich der Fürsprache bei einer Hadd-Strafe: „Man kann dies tun, solange es nicht den Sultan erreicht. Wenn es aber den Imam erreicht, so möge Allah denjenigen nicht verschonen, der ihn (den Dieb) verschont.“ (9). Zu denen, die diese Ansicht teilten, gehörten az-Zubair, Ammar, Ibn Abbas, Sa'id ibn Jubair, az-Zuhri und al-Awza'i. Malik sagte: „Wenn er nicht als jemand bekannt ist, der für Bosheit steht, so ist es nicht verwerflich, für ihn Fürsprache einzulegen, solange die Sache nicht den Imam erreicht. Wer hingegen als jemand bekannt ist, der für Bosheit und Verderben steht, von dem möchte ich nicht, dass jemand für ihn Fürsprache einlegt, sondern er soll gelassen werden, bis die Hadd-Strafe an ihm vollzogen wird.“ Sie sind sich einig, dass Fürsprache nicht mehr zulässig ist, sobald die Sache den Imam erreicht hat; denn dies wäre ein Aufheben eines Anspruchs, der Allah dem Erhabenen zusteht. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) wurde zornig, als Usama für die Frau vom Stamm der Makhzum, die gestohlen hatte, Fürsprache einlegte, und sagte: „Legst du etwa Fürsprache ein bei einer der Hadd-Strafen Allahs des Erhabenen!“ (10). Ibn Umar sagte: „Wer durch seine Fürsprache eine Hadd-Strafe Allahs verhindert, der hat sich Allah in Seinem Urteil widersetzt.“ (11).
(4) Siehe die Kapitel der vorangegangenen Belege. (5) Der Nachweis hierfür wurde bereits auf Seite 159 angeführt. (6) Der Nachweis hierfür wurde bereits auf Seite 465 angeführt. (7) Das heißt: Seht darüber hinweg und bringt es nicht zur Sprache. (8) Verzeichnet von Abu Dawud, in: Kapitel über die Verzeihung bei Hadd-Strafen, solange sie nicht den Sultan erreicht haben, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/446. Und an-Nasa'i, in: Kapitel darüber, was als Hirz (geschützter Bereich) gilt und was nicht, aus dem Buch über das Abhacken der Hand des Diebes. al-Mujtaba 8/63. (9) Verzeichnet von Imam Malik, in: Kapitel über das Unterlassen der Fürsprache für den Dieb, wenn er den Sultan erreicht hat, aus dem Buch der Hadd-Strafen. al-Muwatta 2/834. Und al-Baihaqi, in: Kapitel darüber, was bezüglich der Fürsprache bei Hadd-Strafen überliefert wurde, aus dem Buch über Getränke und die Hadd-Strafe dafür. as-Sunan al-Kubra 8/333. Und Abd ar-Razzaq, in: Kapitel über das Verbergen eines Muslims, aus dem Buch der Fundsachen. al-Musannaf 10/226. Und Ibn Abi Schaiba, in: Kapitel darüber, was bezüglich der Fürsprache für den Dieb überliefert wurde, aus dem Buch der Hadd-Strafen. al-Musannaf 9/465. (10) Der Nachweis hierfür wurde bereits auf Seite 417 angeführt. (11) Verzeichnet von Ibn Abi Schaiba, in: Kapitel darüber, was bezüglich der Fürsprache für den Dieb überliefert wurde, aus dem Buch der Hadd-Strafen. al-Musannaf 9/466. Ebenso in der Form Marfu' (auf den Propheten zurückgeführt) von Abu Dawud, in: Kapitel über jemanden, der bei einem Streit hilft..., aus dem Buch der Rechtsstreitigkeiten. Sunan Abi Dawud 2/274. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/70, 82.
الدَّرْداءِ (٤). وبه قال إسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ. وقد رَوَيْنا أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال للسَّارق: "مَا إخَالُكَ سَرَقْتَ". وقال لماعِزٍ: "لَعَلَّكَ قَبَّلْتَ، أو لَمَسْتَ" (٥). وعن عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، أن رجلًا أقرَّ عندَه بالسَّرِقَةِ، فانْتهرَه. ورُوِىَ أنَّه طَردَه. ورُوِىَ أنَّه رَدَّه (٦). ولا بَأْسَ بالشَّفاعةِ في السَّارِقِ ما لم يبلُغِ الإِمامَ، فإنَّه رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "تَعافَوُا الْحُدُودَ (٧) فِيمَا بَيْنَكُمْ، فَمَا بَلغَنِى مِنْ حَدٍّ وَجَبَ" (٨). وقال الزُّبَيْرُ بنُ العوَّامِ في الشَّفَاعَةِ في الْحَدِّ: يفعلُ ذلك دُونَ السُّلطانِ، فإذا بلغَ الإِمامَ، فلا أعْفاهُ اللَّه إن أعْفاهُ (٩). ومِمَّن رأى ذلك الزُّبَيْرُ، وعَمَّارٌ، وابنُ عَبَّاسٍ وسعيدُ بنُ جُبَيْرٍ، والزُّهْرِىُّ، والأوْزَاعِىُّ. وقال مالِكٌ: إن لم يُعْرَفْ بِشَرٍّ، فلا بأْسَ أن يشْفَعَ له، ما لم يَبْلُغِ الإِمامَ، وأمَّا من عُرِفَ بِشَرٍّ وفسادٍ، فلا أُحِبُّ أن يشْفَعَ له أحَدٌ، ولكنْ يُتْرَكُ حتى يُقامَ الحَدُّ عليه. وأجمعُوا على أنَّه إذا بَلَغَ الإِمامَ لم تَجُزِ الشَّفَاعَةُ فيه؛ لأنَّ ذلك إسْقاطُ حَقٍّ وجَبَ للَّه تعالى، وقد غَضِبَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- حينَ شَفَعَ أُسامةُ في المَخْزُومِيَّةِ التي سَرَقَتْ، وقال: "أَتَشْفَعُ فِي حَدٍّ مِنْ حُدُودِ اللهِ تَعالَى! " (١٠). وقال ابنُ عمرَ: مَن حالَتْ شفاعتُه دونَ حَدٍّ من حُدودِ اللهِ، فقد ضادَّ اللهَ في حُكْمِه (١١).
(٤) انظر أبواب التخريج السابق.(٥) تقدم تخريجه، في صفحة ١٥٩.(٦) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٦٥.(٧) أي: تجاوزوا عنها، ولا ترفعوها إلى.(٨) أخرجه أبو داود، في: باب العفو عن الحدود ما لم تبلغ السلطان، من كناب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٤٦. والنسائي، في: باب ما يكون حرزا، وما لا يكون، من كتاب قطع السارق. المجتبى ٨/ ٦٣.(٩) أخرجه الإِمام مالك، في: باب ترك الشفاعة للسارق إذا بلغ السلطان، من كتاب الحدود، الموطأ ٢/ ٨٣٤. والبيهقي، في: باب ما جاء في الشفاعة بالحدود، من كتاب الأشربة والحد فيها. السنن الكبرى ٨/ ٣٣٣. وعبد الرزاق، في: باب ستر المسلم، من كتاب اللقطة. المصنف ١٠/ ٢٢٦. وابن أبي شيبة، في: باب ما جاء في التشفع للسارق، من كتاب الحدود. المصنف ٩/ ٤٦٥.(١٠) تقدم تخريجه، في صفحة ٤١٧.(١١) أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب ما جاء في التشفع للسارق، من كتاب الحدود. المصنف ٩/ ٤٦٦.كما أخرجه مرفوعًا، أبو داود، في: باب في من يعين على خصومة. . .، من كتاب الأقضية. سنن أبي داود ٢/ ٢٧٤. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٧٠، ٨٢.