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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 469Abschnitt

Übersetzung · DE

seinen Partner, in einer der beiden Ansichten, so als ob er ihn bei der Amputation der Hand seines Sohnes unterstützt hätte. [Die zweite Ansicht besagt: Er wird nicht abgehackt. Und dies ist die korrektere Ansicht; denn ihre beiderseitige Tat wurde zum Grund für ihre Bestrafung, während der Diebstahl des Vaters nicht als Rechtfertigung für ein Abhacken dienen kann, da er sein eigenes Vermögen nahm; dies ist im Gegensatz zur Amputation der Hand seines Sohnes], denn dort war die Tat eindeutig eine Aggression, und die Qisas-Strafe fiel nur aufgrund der Sonderstellung des Vaters weg, nicht aufgrund eines Aspektes in der Tat selbst. Hier jedoch ist die Tat des Vaters mit Zweifeln (Schubuhat) behaftet, daher ist es notwendig, dass kein Abhacken erfolgt, ähnlich der Beteiligung eines vorsätzlich und eines fahrlässig Handelnden. Wenn jeder von ihnen ein Nisab herausbringt, wird der Partner des Vaters abgehackt; denn er hat für sich allein dasjenige getan, was ein Abhacken erfordert. Wenn der Vater ein Nisab herausbringt und sein Partner weniger als das Nisab, so gibt es dazu die beiden genannten Ansichten. Wenn zwei Personen einen Diebstahl in Höhe eines Nisab gestehen, dann aber einer von ihnen seinen Widerruf erklärt, so erfolgt das Abhacken beim anderen; denn da er für sich allein den Widerruf vollzogen hat, ist er allein vom (Wegfall des) Urteils betroffen. Es ist auch möglich, dass das Urteil auch für seinen Partner entfällt; denn der Grund ist der Diebstahl beider, und bei einem der beiden Teile der Ursache besteht ein Mangel. Ebenso verhält es sich, wenn er die Beteiligung eines anderen an einem Diebstahl eines Nisab gesteht, der andere dies jedoch nicht zugibt: In Bezug auf das Abhacken gibt es zwei Ansichten.

Abschnitt: Ahmad sagte über zwei Männer, die in ein Haus eindrangen: Einer von ihnen sammelte im unteren Stockwerk die Habe und band sie mit einem Seil fest, der andere im oberen Stockwerk zog am Seil und warf es hinter das Haus, so erfolgt das Abhacken bei beiden; denn sie haben sich gemeinschaftlich am Herausbringen beteiligt. Wenn sie beide gemeinsam eindrangen, aber einer von ihnen die Habe allein herausschaffte, sagten unsere Gelehrten: Das Abhacken gilt für beide. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und seinen beiden Schülern, sofern sie zwei Nisab-Beträge herausgebracht haben. Malik, asch-Schafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Das Abhacken gilt nur für denjenigen, der es herausschafft; denn er ist der Dieb. Wenn einer von ihnen weniger als das Nisab herausschafft und der andere mehr als das Nisab, so dass sie zusammen zwei Nisab erreichen, dann ist bei unseren Gelehrten sowie bei Abu Hanifa und seinen beiden Schülern das Abhacken für beide verpflichtend. Bei asch-Schafi'i und seinen Anhängern gibt es kein Abhacken für denjenigen, der kein Nisab herausgebracht hat. Wenn einer von ihnen ein Nisab herausschafft und der andere weniger als das Nisab, dann ist bei unseren Gelehrten das Abhacken für beide verpflichtend. Bei asch-Schafi'i erfolgt das Abhacken nur bei demjenigen, der das Nisab herausgebracht hat. Bei Abu Hanifa erfolgt kein Abhacken bei einem von beiden; denn das Herausgebrachte erreicht nicht die Anzahl der Nisab-Beträge entsprechend der Zahl der Diebe. Wir haben den Grund für unsere Ansicht bereits zuvor dargelegt. Wenn sie eine Mauer durchbrachen und einer von ihnen eintrat, die Habe an das Loch heranbrachte und derjenige, der außerhalb war, seine Hand hineinsteckte und sie herausholte,

Anmerkungen

(3) In (M) ausgelassen. Siehe Textkritik. (4) In (B, M): "gegen sie".

Arabisch (Quelle)

شَرِيكُه، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ، كما لو شاركَه في قَطْعِ يدِ ابنِه. [والثانى، لا يُقْطَعُ. وهو أصحُّ؛ لأنَّ سرقَتَهما جميعًا صارتْ عِلَّةً لقَطْعِهما، وسرقَةُ الأبِ لا تصلُحُ مُوجِبَةً للقَطْعِ، لأنَّه أخذَ مالَه أخْذُه، بخلافِ قَطْعِ يَدِ ابنِه] (٣)، فإنَّ الفعلَ تَمحَّضَ عُدْوانًا، وإنَّما سَقَطَ القِصَاصُ لفضيلةِ الأبِ، لا لمعنًى في فِعْلِه، وههُنا فِعْلُه قد تمكَّنَتِ الشُّبْهَةُ منه، فوجَب أن لا يجبَ القَطْعُ به، كاشْتراكِ العامِدِ والخاطِئِ. وإن أخْرجَ كُلُّ واحدٍ منهما نِصابًا، وجبَ القَطْعُ على شَريكِ الأبِ؛ لأنَّه انْفَردَ بما يُوجِبُ القَطْعَ. وإن أخرجَ الأبُ نِصابًا، وشريكُه دُونَ النِّصابِ، ففيه الوَجْهان. وإن اعْتَرفَ اثنانِ بِسَرِقَةِ نِصابٍ، ثم رجعَ أحدُهما، فالقطعُ على الآخَرِ؛ لأنَّه اخْتصَّ بالإِسْقاطِ فيخْتصُّ بالسُّقوطِ. ويَحْتَمِلُ أن يَسْقُطَ عن شريكِه؛ لأنَّ السَّبَبَ السَّرِقَةُ منهما، وقد اخْتلَّ أحدُ جُزْأَيْها. وكذلك لو أقرَّ بمشاركَةِ آخرَ في سَرِقَةِ نِصابٍ، ولم يُقِرَّ الآخَرُ ففى القَطْعِ وَجْهان.

فصل: قال أحمدُ، في رجلَيْن دخَلا دارًا، أحدُهما في سُفْلِها جَمَعَ المتاعَ وشدَّه بحَبْلٍ، والآخَرُ في عُلْوِها مَدَّ الحَبْلَ فرَمى به وَراءَ الدَّارِ، فالقَطْعُ عليهما؛ لأنَّهما اشْتركا في إخْراجِه. وإن دخلا جميعًا، فأخْرجَ أحَدُهما المتاعَ وحدَه، فقال أصحابُنا: القَطْعُ عليهما. وبه قال أبو حنيفةَ وصاحِباه، إذا أخْرجَ نِصابَيْن. وقال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: القَطْعُ على المُخْرِجِ وَحْدَه؛ لأنَّه هو السَّارِقُ. وإن أخْرجَ أحدُهما دونَ النِّصَابِ، والآخَرُ أكثرَ من نصابٍ فَتَمَّا نِصابَيْن، فعندَ أصْحابِنا وأبى حنيفةَ وصاحبَيْه، يجبُ القَطْعُ عليهما. وعند الشَّافِعِىِّ ومُوافِقيه، لا قَطْعَ على مَنْ لم يُخْرِجْ نِصابًا. وإنْ أخْرجَ أحدُهما نِصابًا، والآخَرُ دونَ النِّصابِ، فعندَ أصْحابِنا عليهما (٤) القَطْعُ. وعند الشَّافِعِىِّ، القَطْعُ على مُخْرِجِ النِّصَابِ وحدَه. وعند أبى حنيفةَ، لا قَطْعَ على واحدٍ منهما؛ لأنَّ المُخْرَجَ لم يبلُغْ نُصُبًا بعدَدِ السَّارِقين. وقد ذكرْنا وَجهَ ما قُلْنا فيما تقدَّمَ. وإن نَقَبَا حِرْزًا، ودخلَ أحدُهما فقرَّبَ المتاعَ من النَّقْبِ، وأدخلَ الخارِجُ

Anmerkungen

(٣) سقط من: م. نقل نظر.(٤) في ب، م: "عليهم".

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