Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, denn es handelt sich um ein Vermögen, das am Ende des Jahres (Hawl) im Wege der gegenseitigen Hilfeleistung (Muwasa) fällig wird; daher gleicht es der Zakat. Wenn dies nach Ablauf des Jahres eintritt, entfällt die Verpflichtung nicht. Dies vertrat auch Schafi'i. Abu Hanifa sagte jedoch: Sie entfällt durch den Tod, weil er aus der Rechtsfähigkeit (Ahliyya) zur Verpflichtung ausgeschieden ist; er gleicht somit demjenigen, der vor Ablauf des Jahres stirbt. Unser Argument dagegen: Es ist ein Rechtsanspruch, in den die Stellvertretung eintritt, und er kann diesen zu seinen Lebzeiten nicht tilgen; er gleicht somit den Schulden. Er unterscheidet sich von dem Zustand vor Ablauf des Jahres, da die Verpflichtung noch nicht bestand und die Bedingung nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit fortbestand. Falls er jedoch zum Zeitpunkt der Tötung arm war und bis zum Jahresende wohlhabend wurde, sagte al-Qadi: Er ist dazu verpflichtet, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit existierte und zu den Verpflichteten gehörte. Davon abgeleitet wird derjenige, der minderjährig war und die Volljährigkeit erreichte, oder der geisteskrank war und wieder bei Sinnen war; zum Jahresende ist er dazu verpflichtet (46). Es ist jedoch möglich, dass keine Verpflichtung besteht, da er zum Zeitpunkt des Anlasses (Sabab) nicht zu den Verpflichteten gehörte; daher tritt das Urteil nicht ein, während die Bedingung vorliegt, ähnlich einem Ungläubigen, der Vermögen besitzt und dann zum Jahresende den Islam annimmt – ihn trifft keine Zakat-Pflicht dafür.
1467 – Rechtsfrage: Er sagte: (Einem Armen aus der Aqila, einer Frau, einem Minderjährigen oder einem geistig Beeinträchtigten obliegt die Last der Blutgeldzahlung nicht.)
Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass keiner (1) von diesen bei der Übernahme des Blutgeldes (Aql) einbezogen wird. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, deren Meinung wir überliefert haben, sind sich einig, dass die Frau und der minderjährige Knabe nicht gemeinsam mit der Aqila für das Blutgeld aufkommen. Sie sind sich einig, dass den Armen nichts obliegt. Dies ist die Ansicht von Malik, Schafi'i und den Anhängern der Vernunft (Ahl al-Ra'y). Einige unserer Anhänger berichteten von Malik und Abu Hanifa, dass der Arme bei der Übernahme einbezogen wird. Abu al-Khattab erwähnte dies als eine Überlieferung von Ahmad, da der Arme zur Gemeinschaft der Helfer gehört und somit wie ein Reicher zur Aqila zählt. Das Richtige ist jedoch die erste Ansicht, da die Übernahme des Blutgeldes eine Hilfeleistung (Muwasa) ist, weshalb den Armen keine Verpflichtung trifft.
(45) In B, M: "min" (von). (46) In M: "kadalika" (ebenso). (47) In B: "hal" (Zustand). (1) Fehlt in M.
نعلمُ في هذا خِلافًا؛ لأنَّه مالٌ يَجِبُ في آخرِ الحَوْلِ على سَبِيلِ المُواساةِ، فأشْبَهَ الزَّكاةَ، وإن وُجِدَ ذلك بعد الحَوْلِ، لم يَسْقُطِ الواجِبُ. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَسْقُطُ بالمَوْتِ؛ لأنَّه خَرَجَ عن (٤٥) أهْلِيَّةِ الوُجُوبِ، فأشْبَهَ ما لو مات قبلَ الحَوْلِ. ولَنا، أنَّه حَقٌّ تَدْخُلُه النِّيابةُ، لا يَمْلِكُ إسْقاطَه في حَياتِه، فأشْبَهَ الدُّيُونَ، وفارَقَ ما قبلَ الحَوْلِ، لأنَّه لم يَجِبْ، ولم يَسْتَمِرَّ الشَرْطُ إلى حينِ الوُجُوبِ. فأمَّا إن كان فَقِيرًا حالَ القَتْلِ، فاسْتَغْنَى عندَ الحَوْلِ، فقال القاضي: يَجِبُ عليه؛ لأنَّهُ وُجِدَ وَقْتَ الوُجُوبِ، وهو من أهْلِه. ويُخَرَّجُ على هذا مَن كان صَبِيًّا فبَلَغَ، أو مَجْنُونًا فأفَاقَ، عندَ الحَوْلِ، وَجَبَ عليه لذلك (٤٦). ويَحْتَمِلُ أن لا يَجِبَ؛ لأنَّه لم يَكُنْ من أهْلِ الوُجُوبِ حالَةَ (٤٧) السَّبَبِ، فلم يَثْبُتِ الحكمُ فيه حالَةَ الشَّرْطِ، كالكافِرِ إذا مَلَكَ مالًا ثم أسْلمَ عندَ الحَوْلِ، لم تَلْزَمْه الزَّكاةُ فيه.
١٤٦٧ - مسألة؛ قال: (ولَيْسَ عَلَى فَقِيرٍ مِنَ الْعَاقِلَةِ، وَلَا امْرَأَةٍ، ولَا صَبِىٍّ، ولَا زَائِلِ الْعَقْلِ، حَمْلُ شَىْءٍ مِنَ الدِّيَةِ)
أكثرُ أهْلِ العلمِ، على أنَّه لا مدْخَلَ لأحَدٍ (١) من هؤلاءِ في تَحَمُّلِ العَقْلِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلمِ، على أنَّ المرأةَ، والصَّبِىَّ الذي لم يَبْلُغْ، لا يَعْقِلانِ مع العاقلةِ، وأجْمَعُوا على أنَّ الفقيرَ لا يَلْزَمُه شيءٌ. وهذا قولُ مالكٍ، والشافعيِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وحَكَى بعضُ أصحابِنا، عن مالكٍ، وأبى حنيفةَ، أنَّ للفقيرِ مَدْخَلًا في التَّحَمُّلِ. وذكَرَه أبو الخَطَّابِ رِوايةً عن أحمدَ؛ لأنَّه من أهْلِ النُّصْرَةِ، فكان من العاقلةِ كالغَنِىِّ. والصَّحِيحُ الأوَّلُ؛ لأنَّ تَحَمُّلَ العَقْلِ مُواساةٌ، فلا يَلْزَمُ الفقيرَ
(٤٥) في ب، م: "من".(٤٦) في م: "كذلك".(٤٧) في ب: "حال".(١) سقط من: م.