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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 471Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Abu Bakr sagte: Er wird abgehackt, ohne dass es einer Forderung oder Klage bedarf. Dies ist die Auffassung von Malik, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, aufgrund der Allgemeinheit des Verses und weil der Grund für das Abhacken eingetreten ist; er wird daher ohne Forderung fällig, wie die Strafe für Unzucht (Zina). Unser Beweis hierfür ist, dass Eigentum durch Schenkung oder Erlaubnis legitimiert werden kann. Es ist also möglich, dass der Eigentümer es ihm erlaubt hat, oder es für die Muslime oder eine bestimmte Gruppe von Dieben unter ihnen gestiftet hat, oder ihm den Zutritt zu seinem geschützten Raum (Hirz) gestattet hat. Daher wird die Forderung als notwendig erachtet, um diesen Verdachtsmoment (Schubha) auszuräumen. Davon unterscheidet sich die Unzucht, da diese nicht durch bloße Erlaubnis legitimiert werden kann. Zudem ist das Abhacken im Hinblick auf den Ausschluss weiträumiger; siehst du nicht, dass er, wenn er das Eigentum seines Vaters stiehlt, nicht abgehackt wird, während er, wenn er mit dessen Sklavin Unzucht begeht, ausgepeitscht wird? Zudem wurde das Abhacken zur Wahrung des menschlichen Eigentums gesetzlich verankert, woran er ein Anrecht hat, weshalb es nicht ohne die Anwesenheit eines Klägers vollstreckt wird, während die Unzucht ein reines Recht Allahs, des Erhabenen, ist und daher keine Klage erfordert.

Wenn dies feststeht, dann nimmt der Bevollmächtigte des Eigentümers dessen Stelle in der Forderung ein. Al-Qadi sagte: Wenn er den Diebstahl des Eigentums eines Abwesenden gesteht, wird er inhaftiert, bis der Abwesende erscheint; denn es ist möglich, dass er es ihm erlaubt hat. Würde er jedoch ein allgemeines Recht gegenüber einem Abwesenden gestehen, würde er nicht inhaftiert, da er kein Recht gegenüber jemand anderem als dem Abwesenden hat und dieser nicht zur Inhaftierung angewiesen hat, daher wird er nicht inhaftiert. In unserem Fall ist damit das Recht Allahs, des Erhabenen, sowie das Recht eines Menschen verbunden, daher wird er inhaftiert aufgrund des Rechts Allahs, des Erhabenen, das auf ihm lastet. Wenn das Objekt in seinem Besitz ist, nimmt es der Richter an und bewahrt es für den Abwesenden auf. Wenn er nichts im Besitz hat, wird der Abwesende, sobald er eintrifft, der Prozessgegner in dieser Sache sein.

Abschnitt: Wenn er den Diebstahl von einem Mann gesteht, der Eigentümer jedoch sagt: „Du hast nicht von mir gestohlen, sondern du hast es mir geraubt“ oder „Ich hatte eine Hinterlegung (Wadi'a) bei dir, aber du hast sie mir verweigert“, so erfolgt kein Abhacken, da sein Geständnis nicht mit der Behauptung des Klägers übereinstimmt. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y). Wenn er gesteht, ein Nisab (Mindestmaß) von zwei Männern gestohlen zu haben, und einer von ihnen bestätigt ihn, der andere jedoch nicht, oder der andere sagt: „Vielmehr hast du es mir geraubt oder mir verweigert“, so erfolgt kein Abhacken. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Lehrmeinung. Abu Thawr sagte: Wenn der andere sagt: „Du hast es mir geraubt oder mir verweigert“, wird abgehackt. Unser Beweis ist, dass er dem Diebstahl eines Nisab nicht zugestimmt hat, weshalb nicht abgehackt wird, wie im vorangegangenen Fall. Wenn ihm beide zustimmen, wird abgehackt.

Anmerkungen

(1) In (B): "lahu". (2) In den Handschriften: "ibnihi". (3) In (M): "yuwaffiq".

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