Sollte einer der beiden erscheinen und Klage erheben, während der andere nicht erscheint, erfolgt kein Abhacken, da das, wofür die Klage eingereicht wurde, allein für sich genommen kein Abhacken rechtfertigt. Wenn er gesteht, von einem Mann etwas gestohlen zu haben, und dieser Mann sagt: „Ich habe es in meinem Besitz vermisst“, so ist das Abhacken geboten, gemäß dem, was von Abd ar-Rahman ibn Tha'laba al-Ansari von seinem Vater überliefert wurde, dass Amr ibn Samura ibn Habib ibn Abd Shams zum Gesandten Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) kam und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe ein Kamel vom Stamm eines Mannes gestohlen, so reinige mich.“ Der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) schickte zu ihnen, und sie sagten: „Wir haben tatsächlich ein Kamel von uns vermisst.“ Da ordnete der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) dies an, und seine Hand wurde abgehackt. Tha'laba sagte: „Ich sah ihn an, als seine Hand abfiel, und er sagte: ‚Gelobt sei Allah, der mich von dir gereinigt hat; du wolltest meinen Körper ins Feuer bringen.‘“ (Berichtet von Ibn Madscha).
Abschnitt: Wenn die Tat eines Diebes durch ein gerechtes Zeugnis (Bayyina 'adila) erwiesen ist, er sie jedoch leugnet, so wird seinem Leugnen keine Beachtung geschenkt. Wenn er sagt: „Lasst ihn mir schwören, dass ich von ihm gestohlen habe“, so wird er nicht dazu aufgefordert, einen Eid zu leisten, da der Diebstahl bereits durch das Zeugnis erwiesen ist und die Aufforderung zur Eidesleistung in diesem Fall die Zeugenaussage herabwürdigen würde. Wenn er jedoch sagt: „Das, was ich genommen habe, ist mein Eigentum; es war eine Hinterlegung bei ihm, oder ein Pfand, oder ich habe es von ihm gekauft, oder er hat es mir geschenkt, oder er hat mir erlaubt, es zu nehmen, oder er hat es mir, meinem Vater oder einem Teil davon geraubt“, so gilt die Aussage des Bestohlenen unter Eidesleistung; denn der Besitz (an der Sache) wurde ihm zugesprochen. Leistet er den Eid, so fällt die Behauptung des Diebes weg und es erfolgt kein Abhacken, da seine Aussage möglich ist – weshalb wir den Bestohlenen zum Eid verpflichtet haben. Sollte er jedoch den Eid verweigern, so fällen wir das Urteil gegen ihn aufgrund seiner Verweigerung. Dies ist eine der Überlieferungen, die auch von asch-Schafi'i explizit vertreten wird. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, der zufolge er dennoch abgehackt wird, da der Wegfall der Strafe durch seine bloße Behauptung dazu führen würde, dass kein Dieb mehr abgehackt werden müsste, wodurch der Nutzen der Abschreckung verloren ginge. Eine dritte Überlieferung besagt: Wenn er als Dieb bekannt ist, wird er abgehackt, da seine Lüge offensichtlich ist; andernfalls fällt das Abhacken weg. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da Hadd-Strafen durch Zweifel (Schubuhat) abgewehrt werden. Dass dies zum Wegfall des Abhackens führen könnte, steht dem nicht entgegen, genauso wie das Gesetz für das Zeugnis bei Unzucht Bedingungen festgelegt hat, unter denen eine Bestrafung durch Zeugnis niemals stattfinden kann. Zudem führt dies nicht zwingend dazu, da die Mehrheit der Diebe dieses Wissen nicht besitzt und nicht darauf kommt; dieses Wissen ist den Gelehrten vorbehalten, die für gewöhnlich nicht stehlen. Wenn der Bestohlene den Eid nicht leistet, wird gegen ihn geurteilt und die Hadd-Strafe fällt in jedem Fall weg.
(4) Siehe: Kapitel des Diebes, der ein Geständnis ablegt, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Madscha, 2/863. (5) In (M): „al-riwayatayn“ (die beiden Überlieferungen).
وإن حَضَرَ أحدُهما، فطالَبَ، ولم يحضُرِ الآخَرُ، لم يُقْطَعْ؛ لأنَّ ما حَصَلَتْ المُطالبَةُ به لا يُوجِبُ القَطْعَ بمُفْردِه. وإن أقرَّ أنَّه سَرَقَ من رجلٍ شيئًا، فقال الرجلُ: قد فَقَدْتُه من مالِى. فَيَنْبَغِى أن يُقْطَعَ؛ لِمَا رُوِى عن عبدِ الرَّحمنِ بن ثَعْلَبَةَ الأنْصارِىِّ، عن أبيه، أن عمرَو بنَ سَمُرَةَ بنِ حَبِيبٍ بنِ عَبْدِ شمسٍ، جاءَ إلى رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: يا رسولَ اللهِ، إنِّي سَرَقْتُ جملًا لِبَنِى فُلانٍ، فَطَهِّرْنِى. فأرسلَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إليهم، فقالوا: إنَّا افْتَقَدْنا جَملًا لنا. فأمرَ به النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقُطِعَتْ يدُه. قال ثَعْلَبَةُ: أنا أنظُرُ إليه حينَ وقَعَتْ يدُه، وهو يقول: الحمدُ للهِ الذي طَهَّرَنِى منكِ، أردتِ أن تُدْخِلِى جَسَدِىَ النَّارَ. أخْرجه ابنُ ماجَه (٤).
فصل: ومن ثَبَتَتْ سرقتُه بِبَيِّنَةٍ عادلَةٍ، فأنْكَرَ، لم يُلْتَفَتْ إلى إنْكارِه. وإن قال: أحْلِفُوه لي أنِّى سَرَقْتُ منه. لم يُحْلَفْ؛ لأنَّ السَّرِقَةَ قد ثَبَتَتْ بالبَيِّنَةِ، وفى إحْلافِه عليها قَدْحٌ في الشَّهَادَةِ. وإن قال: الذي أخَذْتُه مِلْكٌ لِى، كان لي عندَه وَدِيعَةً، أو رَهْنًا، أو ابْتَعْتُه منه، أو وَهَبَهُ لي، أو أَذِنَ لي في أخْذِه، أو غَصَبَه مِنِّى، أو مِن أبى، أو بَعْضُه لي. فالقولُ قولُ المسْروقِ منه مع يَمِينِه؛ لأنَّ اليدَ ثَبَتَتْ له، فإن حَلَفَ سَقطَتْ دَعْوَى السَّارِقِ، ولا قَطْعَ عليه؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ ما قال، ولهذا أحْلَفْنا المسْروقَ منه، وإن نَكَلَ، قضَيْنا عليه بنُكُولِه. وهذه إحْدى الرِّواياتِ (٥)، وهو مَنْصوصُ الشَّافِعِىِّ. وعن أحمدَ رِوَايَةٌ أُخرَى، أنَّه يُقْطَعُ؛ لأنَّ سُقُوطَ القَطْعِ بدَعْواه يُؤَدِّى إلى أن لا يجبَ قَطْعُ سَارِقٍ، فتَفُوتَ مَصْلحَةُ الزَّجْرِ. وعنه رِوَايَةٌ ثَالِثَةٌ، أنَّه إن كان معروفًا بالسَّرِقَةِ قُطِعَ؛ لأنَّه يُعْلَمُ كَذِبُه، وإلَّا سَقَطَ عنه القَطْعُ. والأوَّلُ أوْلَى؛ لأنَّ الحدودَ تُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، وإفْضاؤُه إلى سُقوطِ القَطْعِ لا يمْتَنِعُ اعْتِبارُه، كما أنَّ الشَّرْعَ اعْتَبَرَ في شهادةِ الزِّنَى شُروطًا لا يَقعُ معها إقامَةُ حَدٍّ بِبَيِّنَةٍ أبدًا، على أنَّه لا يُفْضِى إليه لازمًا، فإنَّ الغالِبَ من السُّرَّاقِ أنَّهم لا يعلمون هذا، ولا يَهْتَدُون إليه، وإنَّما يخْتَصُّ بعِلْمِ هذا الفقهاءُ الذين لا يَسْرِقُون غالبًا. وإن لم يحْلفِ المَسْرُوقُ منه، قُضِىَ عليه، وسَقَطَ الحَدُّ، وَجْهًا واحدًا.
(٤) في: باب السارق يعترف، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٦٣.(٥) في م: "الروايتين".