nicht von Muslimen. Unsere Beweisführung stützt sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen: „Außer denjenigen, die bereuen, bevor ihr Macht über sie habt.“ (5). Bei Ungläubigen wird ihre Reue auch nach der Machtübernahme akzeptiert, genauso wie sie zuvor akzeptiert wird, und die Strafe des Tötens und Abhackens entfällt in jedem Fall. Kriegführung (Muharaba) kann jedoch auch von Muslimen ausgehen, belegt durch Sein Wort, des Erhabenen: „O ihr, die ihr glaubt, fürchtet Allah und gebt das auf, was vom Zins noch übrig ist, wenn ihr gläubig seid. Wenn ihr es aber nicht tut, dann seid gewärtig eines Krieges von Allah und Seinem Gesandten.“ (6).
1594 - Rechtsfrage; er sagte: „(Und die Kriegführenden, die Leuten mit Waffen in der Wüste entgegentreten und ihnen gewaltsam offen das Eigentum wegnehmen).“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die Kriegführenden, für die die von uns nachfolgend genannten Urteile der Kriegführung gelten, drei Bedingungen vorausgesetzt werden: Die erste ist, dass dies in der Wüste geschieht. Sollte dies in Dörfern oder Städten geschehen, so hat Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, sich diesbezüglich zurückhaltend (tawaqquf) geäußert, und der Wortlaut von al-Khiraqi deutet darauf hin, dass sie nicht als Kriegführende (Muharibun) gelten. Dies ist auch die Auffassung von Abu Hanifa, al-Thawri und Ishaq, da die Pflicht (Wajib) als die „Strafe der Wegelagerer“ bezeichnet wird, und Wegelagerertum findet nur in der Wüste statt. Zudem ist es so, dass jemandem in einer Stadt meist Hilfe zu eilt, wodurch die Schlagkraft der Angreifer schwindet, und sie somit als Taschendiebe (Mukhtalis) gelten, und der Taschendieb ist kein Wegelagerer und unterliegt keiner Hadd-Strafe. Viele unserer Gelehrten sagten: Er ist überall ein Wegelagerer. Dies ist auch die Ansicht von al-Awza'i, al-Laith, al-Shafi'i, Abu Yusuf und Abu Thawr, da der Vers in seiner Allgemeinheit jeden Kriegführenden umfasst und weil dies, wenn es in der Stadt vorkommt, mit noch größerer Angst und mehr Schaden verbunden ist, weshalb es diesbezüglich umso mehr zutrifft. Der Qadi erwähnte, dass, wenn dies in der Stadt geschieht, wie etwa bei einem Überfall auf ein Haus, und die Bewohner des Hauses so positioniert sind, dass ihnen Hilfe zu eilen würde, wenn sie um Hilfe riefen, diese keine Wegelagerer sind, da sie sich an einem Ort befinden, an dem ihnen gewöhnlich Hilfe zuteilwird. Wenn sie jedoch ein Dorf oder eine Stadt belagern, diese erobern und die Oberhand über deren Bewohner gewinnen, oder einen abgelegenen Ort, an dem ihnen gewöhnlich keine Hilfe zuteilwerden kann, so sind sie Kriegführende; da ihnen keine Hilfe zu eilt, gleichen sie den Wegelagerern in der Wüste.
(5) Sūrat al-Māʾida 34. (6) Sūrat al-Baqara 278, 279. (1) Im Original: "qaṭṭāʿ". (2) In M: "munfarida".
المسلمِينَ. ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {إِلَّا الَّذِينَ تَابُوا مِنْ قَبْلِ أَنْ تَقْدِرُوا عَلَيْهِمْ} (٥). والكُفَّارُ تُقْبَلُ تَوْبتُهم بعدَ القُدْرَةِ، كما تقبلُ قبلَها، ويسْقُطُ عنهم القتلُ والقَطْعُ في كلِّ حالٍ، والمُحاربَةُ قد تكونُ من المسلمين؛ بدليلِ قوله تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا اتَّقُوا اللَّهَ وَذَرُوا مَا بَقِيَ مِنَ الرِّبَا إِنْ كُنْتُمْ مُؤْمِنِينَ (٢٧٨) فَإِنْ لَمْ تَفْعَلُوا فَأْذَنُوا بِحَرْبٍ مِنَ اللَّهِ وَرَسُولِهِ} (٦).
١٥٩٤ - مسألة؛ قال: (والْمُحارِبُونَ الَّذِينَ يَعْرِضُونَ لِلْقَوْمِ بالسِّلَاحِ فِي الصَّحْرَاءِ، فَيَغْصِبُونَهُم الْمالَ مُجَاهَرَةً)
وجملتُه أنَّ المحاربين الذين تثْبُتُ لهم أحْكامُ المُحارَبَةِ التي نذْكرُها بعدُ، تُعْتَبرُ لهم شروطٌ ثلاثةٌ؛ أحدُها، أن يكونَ ذلك في الصَّحْراءِ، فإن كان ذلك منهم في القُرَى والأمْصارِ، فقد توقَّفَ أحمدُ، رَحِمه اللهُ، فيهم، وظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ أنَّهم غيرُ مُحارِبِينَ. ويه قال أبو حنيفةَ، والثَّوْرِىُّ، وإسحاقُّ؛ لأنَّ الواجِبَ يُسَمَّى حَدَّ قُطَّاعِ الطريقِ، وقَطْعُ الطريقِ إنما هو في الصَّحْراءِ، ولأنَّ من في المِصْرِ يَلْحَقُ به الغَوْثُ غالبًا، فتذهبُ شَوْكَةُ المُعْتَدِينَ، ويكونون مُخْتلِسِينَ، والمُخْتلِسُ ليس بقاطِعٍ، ولا حَدَّ عليه. وقال كثيرٌ من أصْحابنا: هو قاطِعٌ حيثُ كان. وبه قال الأوْزاعِىُّ، والليثُ، والشَّافِعِىُّ، وأبو يوسفَ، وأبو ثَوْر؛ لتَناوُلِ الآيةِ بعُمومِها كُلَّ مُحارِبٍ، ولأنَّ ذلك إذا وُجِدَ في المِصْرِ كان أعظمَ خَوْفًا، وأكْثَر ضَررًا، فكان بذلك أوْلَى. وذكر القاضي أنَّ هذا إن كانَ في المِصْرِ، مثلَ أنْ كَبَسُوا دارًا، فكان أهلُ الدارِ بحيثُ لو صاحُوا أدْرَكَهم الغَوْثُ، فليسَ هؤلاءِ بقُطَّاعِ (١) طَرِيقٍ؛ لأنَّهم في مَوْضعِ يَلْحَقُهمُ الغَوْثُ عادَةً، وإن حَصَرُوا قريةً أو بلدًا ففتحُوه، وغَلَبُوا على أهلِه، أو مَحَلَّةً مُفْرَدَةً (٢)، بحيثُ
(٥) سورة المائدة ٣٤.(٦) سورة البقرة ٢٧٨، ٢٧٩.(١) في الأصل: "قطاع".(٢) في م: "منفردة".