Üblicherweise nicht erreicht, so sind sie Kriegführende (Muharibun); da sie niemand erreicht, gleichen sie den Wegelagerern in der Wüste. Die zweite Bedingung ist, dass sie Waffen bei sich führen. Wenn sie keine Waffen bei sich führen, sind sie keine Kriegführenden, da sie niemanden abwehren können, der auf sie zukommt. Uns ist diesbezüglich keine abweichende Meinung bekannt. Sollten sie jedoch mit Stöcken und Steinen drohen, so sind sie Kriegführende. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i und Abu Thawr. Abu Hanifa hingegen sagte: Sie sind keine Kriegführenden, da sie keine Waffen bei sich führen. Unsere Beweisführung stützt sich darauf, dass dies zu den Waffen gehört, die Leben und Gliedmaßen gefährden, weshalb sie dem Eisen gleichen. Die dritte Bedingung ist, dass sie offen und gewaltsam auftreten und das Eigentum unter Zwang nehmen. Wenn sie es jedoch heimlich nehmen, sind sie Diebe (Surraq); wenn sie es entreißen und fliehen, sind sie Räuber (Muntahibun), für die keine Hadd-Strafe vorgesehen ist. Ebenso verhält es sich, wenn ein oder zwei Leute eine Karawane überfallen und ihr etwas entreißen; sie sind keine Kriegführenden, da sie sich nicht auf eine Stärke und Macht stützen können. Wenn sie jedoch eine kleine Gruppe überfallen und diese bezwingen, so sind sie Wegelagerer.
1595 - Rechtsfrage; er sagte: „Wer von ihnen tötet und das Eigentum raubt, der wird getötet, selbst wenn der Eigentümer des Eigentums verzeiht, und er wird gekreuzigt, bis er bekannt ist, und an seine Angehörigen übergeben. Wer von ihnen tötet, ohne das Eigentum zu rauben, der wird getötet, aber nicht gekreuzigt. Und wer das Eigentum raubt, ohne zu töten, dem wird die rechte Hand und der linke Fuß in einem Akt abgehackt, dann werden die Wunden ausgebrannt und er wird freigelassen.“
Wir haben Ähnliches von Ibn 'Abbas überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Qatada, Abu Mijlaz, Hammad, al-Laith, al-Shafi'i und Ishaq. Von Ahmad ist überliefert, dass derjenige, der tötet und Eigentum raubt, sowohl getötet als auch verstümmelt wird, da jede der beiden Straftaten eine eigenständige Hadd-Strafe nach sich zieht. Wenn beide zusammenkommen, sind beide Strafen fällig, so wie wenn jemand Unzucht begeht und stiehlt.
(3) In B, M: "yudrikuhum". (4) In B: "muḥāribīn". (1) Fehlt im Original. (2) Fehlt in B. (3) Im Original: "wa-ḥusamtā". (4) Ausgeführt von al-Bayhaqī, in: Bāb qaṭṭāʿ al-ṭarīq, aus Kitāb al-sariqa. Al-Sunan al-kubrā 8/283. (5) In M: "wa-Mujliz". Fehler.
لا يَلْحَقهم (٣) الغوثُ عادةً، فهم مُحارِبون؛ لأنَّهم لا يَلْحَقُهم الغَوْثُ، فأشْبَهَ قُطَّاعَ الطريقِ في الصَّحْراءِ. الشَّرْط الثاني، أن يكونَ معهم سلاحٌ، فإن لم يكُنْ معهم سلاحٌ، فهم غيرُ مُحارِبين؛ لأنَّهم لا يَمْنَعونَ من يَقْصِدُهم. ولا نعلمُ في هذا خلافًا. فإن عَرَضُوا بالعِصِىِّ والحِجَارَةِ، فهم مُحارِبُون. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقال أبو حنيفةَ: ليسوا مُحارِبِينَ؛ لأنَّه لا سِلاحَ معهم. ولَنا، أنَّ ذلك من جُمْلةِ السِّلاحِ الذي يأتى على النَّفسِ والطَّرَفَ، فأشْبَهَ الحديدَ. الشرط الثالث، أن يأْتُوا مُجاهرَةً، ويأخذُوا المالَ قَهْرًا، فأمَّا إن أخذُوه مُخْتَفِينَ، فهم سُرَّاقٌ، وإن اخْتَطفُوه وهربُوا فهم مُنْتَهِبُونَ، لا قَطْعَ عليهم. وكذلك إن خرجَ الواحِدُ والاثنانِ على آخِرِ قَافلةٍ، فاستلَبُوا منها شيئًا، فليسُوا بمُحارِبِينَ (٤)؛ لأنهم لا يرجِعُون إلى مَنَعَةٍ وقُوَّةٍ. وإن خرجُوا على عددٍ يَسِيرٍ فقهرُوهُم، فهم قُطَّاعُ طريقٍ.
١٥٩٥ - مسألة؛ قال: (فَمَنْ قَتَلَ مِنْهُمْ وأَخَذَ الْمَالَ، قُتِلَ وإنْ عَفَا صَاحِبُ المَالِ، وصُلِبَ حتى يُشْتَهَرَ، ودُفِعَ إلَى أهْلِهِ، ومَنْ قَتَلَ مِنْهُمْ (١)، ولَمْ يَأْخُذِ الْمَالَ، قُتِلَ، ولَمْ يُصْلَبْ، وإنْ أخَذَ الْمَالَ ولمَ يقْتُلْ، قُطِعَتْ يَدُهُ (٢) الْيُمْنَى وَرِجْلُهُ الْيُسْرَى، فِي مَقَامٍ وَاحِدٍ، ثُمَّ حُسِمَتَا (٣) وخُلِّىَ)
رَوْينا نحوَ هذا عن ابنِ عباسٍ (٤). وبه قال قَتادةُ، وأبو مِجْلَزٍ (٥)، وحَمَّادٌ، واللَّيْثُ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ. وعن أحمدَ، أنَّه إذا قَتَلَ وأخذَ المالَ، قُتِلَ وقُطِعَ؛ لأنَّ كُلَّ واحدَةٍ
(٣) في ب، م: "يدركهم".(٤) في ب: "محاربين".(١) سقط من: الأصل.(٢) سقط من: ب.(٣) في الأصل: "وحسمتا".(٤) أخرجه البيهقي، في: باب قطاع الطريق، من كتاب السرقة. السنن الكبرى ٨/ ٢٨٣.(٥) في م: "ومجلز". خطأ.