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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 477

Übersetzung · DE

Wäre das Töten ein Anspruch Gottes des Erhabenen, so hätte der Imam darin keine Wahl, so wie beim Abhacken der Hand des Diebes, oder wie wenn er nur Eigentum geraubt hätte. Zudem fallen bei den Hadd-Strafen Gottes des Erhabenen, sofern sie das Töten beinhalten, die darunterliegenden Strafen weg, so wie wenn er stiehlt und Unzucht begeht, während er verheiratet (muhsan) ist. Es wurde von Ibn 'Abbas überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) schloss ein Friedensabkommen mit Abu Barza al-Aslami, und es kamen Leute, die den Islam annehmen wollten, doch seine Gefährten überfielen sie (am Weg). Da sandte Gabriel (Friede sei auf ihm) die Hadd-Strafe für sie herab: Wer tötet und Eigentum raubt, soll getötet und gekreuzigt werden; wer tötet, ohne Eigentum zu rauben, soll getötet werden; und wer Eigentum raubt, ohne zu töten, dem soll die Hand und der Fuß wechselseitig abgehackt werden. Es wird gesagt, dass Abu Dawud dies überliefert hat. Dies kommt einem Marfu'-Hadith gleich und ist ein verbindlicher Text. Wenn dies feststeht, so gibt es für den Wegelagerer fünf Zustände: Erstens, wenn er tötet und Eigentum raubt, so wird er nach der offenkundigen Ansicht der Rechtsschule getötet und gekreuzigt; seine Tötung ist unausweichlich (hatm) und keinem Gnadenerweis zugänglich. Alle Gelehrten sind sich darüber einig. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahrt haben, sind sich darüber einig. Dies wurde von 'Umar überliefert. Dasselbe vertraten Sulayman ibn Musa, al-Zuhri, Malik, al-Shafi'i und die Anhänger des Ra'y. Dies begründet sich auch darauf, dass es eine der Hadd-Strafen Gottes des Erhabenen ist, die durch Begnadigung nicht entfällt, wie alle anderen Hadd-Strafen. Ist die Gleichwertigkeit (takafu') zwischen Mörder und Ermordetem zu berücksichtigen? Es gibt dazu zwei Überlieferungen: Eine besagt, sie sei nicht zu berücksichtigen, sondern der Freie werde für den Sklaven, der Muslim für den Dhimmi und der Vater für den Sohn zur Verantwortung gezogen, da diese Tötung eine Hadd-Strafe Gottes des Erhabenen ist, bei der eine Gleichwertigkeit wie bei Unzucht und Diebstahl nicht gefordert wird. Die zweite besagt, die Gleichwertigkeit sei zu berücksichtigen, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Ein Muslim wird nicht für einen Ungläubigen getötet." Die Hadd-Strafe liegt in ihrer Unausweichlichkeit begründet, da sie entfällt, wenn er vor der Ergreifung bereut, während der Qisas (Vergeltungsmord) nicht entfällt. Gemäß dieser Überlieferung wird, wenn ein Muslim einen Dhimmi oder ein Freier einen Sklaven tötet und dessen Eigentum raubt, ihm die Hand und der Fuß wechselseitig abgehackt, weil er das Eigentum geraubt hat, und er muss das Blutgeld für den Dhimmi bzw. den Wert des Sklaven entrichten. Wenn er ihn tötet, ohne das Eigentum zu rauben, muss er das Blutgeld zahlen und wird verbannt.

Anmerkungen

(11) In den Abschriften: "Abū Burda". Und das Festgelegte stammt aus dem Sharḥ al-kabīr, und Abū Barza ist Naḍla b. ʿUbayd. (12) Siehe: Was al-Bayhaqī ausführte, in: Bāb qaṭṭāʿ al-ṭarīq, aus Kitāb al-sariqa. Al-Sunan al-kubrā 8/283. Siehe auch: Was al-Suyūṭī erwähnte in der Exegese des Verses über die Strafe der Muḥāribīn. Al-Durr al-manthūr 2/277-280. (13) Fehlt in B. (14) Dessen Takhrij ging voraus, in: 11/466. (15) In M: "inḥitām". (16) In M: "aw akhdh".

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