Der Qadi erwähnte, dass seine Tötung nur dann unausweichlich (hatm) ist, wenn er ihn tötete, um das Eigentum zu rauben. Wenn er ihn jedoch aus einem anderen Grund tötete, etwa aufgrund von Feindschaft zwischen ihnen, so ist die Pflicht der Qisas (Vergeltung), der nicht unausweichlich ist. Wenn er tötet, wird er gekreuzigt, gemäß der Aussage Gottes des Erhabenen: {oder gekreuzigt werden}. Die Erörterung dazu umfasst drei Punkte: Erstens den Zeitpunkt der Kreuzigung. Der Zeitpunkt ist nach der Tötung. Dies vertrat al-Shafi'i. Al-Awza'i, Malik, al-Layth, Abu Hanifa und Abu Yusuf sagten: Er wird lebendig gekreuzigt und dann im gekreuzigten Zustand getötet, indem er mit einem Speer erstochen wird. Dies begründen sie damit, dass die Kreuzigung eine Strafe darstellt und nur ein Lebendiger, nicht ein Toter bestraft wird, und weil sie eine Vergeltung für das Wegelagerertum ist, die demnach zu Lebzeiten vollstreckt werden sollte wie andere Strafen. Zudem verhindere die Kreuzigung nach der Tötung seine Einwicklung in ein Leichentuch und seine Bestattung, was daher nicht zulässig sei. Wir entgegnen, dass Gott der Erhabene die Tötung im Wortlaut vor die Kreuzigung gestellt hat und die Reihenfolge zwischen ihnen unbestritten feststeht, weshalb das im Wortlaut Erstgenannte auch zuerst vollzogen werden muss, so wie Gott sagt: {Gewiss, Safa und Marwa gehören zu den Kultsymbolen Gottes}. Zudem bedeutet Tötung, wenn sie im Wortlaut des Religionsgesetzes (Scharia) ohne Einschränkung verwendet wird, die Tötung mit dem Schwert. Deshalb sagte der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm): "Wahrlich, Gott hat die Güte bei jeder Sache vorgeschrieben. Wenn ihr also tötet, dann tötet auf gute Weise." Die beste Weise zu töten, ist die Tötung mit dem Schwert. Seine Kreuzigung im lebendigen Zustand wäre eine Quälerei für ihn, und der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) hat das Quälen von Lebewesen verboten. Auf ihr Argument, es sei eine Vergeltung für das Wegelagerertum, erwidern wir: Wäre sie zur Abschreckung vorgeschrieben, würde sie bei seiner Tötung entfallen, so wie andere Hadd-Strafen bei der Tötung entfallen. Die Kreuzigung wurde jedoch als Abschreckung für andere vorgeschrieben, damit sein Fall bekannt werde, und dies wird durch die Kreuzigung nach seiner Tötung erreicht. Auf ihr Argument, sie verhindere das Einwickeln und Bestatten, entgegnen wir: Dies ist auch eine Konsequenz für euch, da ihr ihn nach seiner Tötung gekreuzigt zurücklasst. Zweitens das Ausmaß der Dauer: Es gibt hierfür keine zeitliche Festlegung, außer dass sie so lange dauert, bis sein Fall bekannt wird. Abu Bakr sagte: Ahmad hat für die Kreuzigung keine Dauer festgelegt, daher sage ich: Er wird so lange gekreuzigt, bis die Bezeichnung (der Strafe) darauf zutrifft. Die korrekte Auffassung ist die von al-Khiraqi angeführte zeitliche Begrenzung auf die Bekanntheit, da der beabsichtigte Zweck dadurch erreicht wird. Al-Shafi'i sagte: Er wird drei Tage lang gekreuzigt. Dies ist auch die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Dies ist eine zeitliche Festlegung ohne religiöse Grundlage (Tawqif), was unzulässig ist. Zudem führt es äußerlich dazu, dass er sich verändert, verwest und die Muslime durch seinen Geruch und Anblick belästigt werden, und es hindert das Waschen, Einwickeln und Bestatten, was ohne Beweis nicht zulässig ist. Drittens die Verbindlichkeit: Dies ist eine zwingende Pflicht im Falle dessen, der tötete und Eigentum raubte; sie entfällt weder durch Begnadigung noch auf andere Weise. Die Anhänger des Ra'y sagten: Wenn der Imam will, kreuzigt er, und wenn er will, lässt er es. Wir berufen uns auf den Hadith von Ibn 'Abbas, [dass Gabriel] herabkam mit der Bestimmung, dass derjenige, der tötet und Eigentum raubt, gekreuzigt wird. Zudem wurde sie als Hadd-Strafe vorgeschrieben, weshalb keine Wahlmöglichkeit zwischen Ausführung und Unterlassung besteht, wie bei der Tötung und anderen Hadd-Strafen. Wenn dies feststeht und seine Tat bekannt geworden ist, wird er heruntergenommen, seiner Familie übergeben, gewaschen, in ein Leichentuch gehüllt, das Gebet für ihn gesprochen und er wird bestattet.
(17) Fehlt im Original, B. (18) Sūrat al-Baqara 158. (19) In M: "wa-an". (20) Dessen Takhrij ging voraus, in: 11/516. (21) Im Original: "ʿan".
وذكر القاضي أنَّه إنَّما يَتَحَتَّمُ قَتْلُه إذا قتَلَه ليأخذَ المالَ، وإن قتلَه لغيرِ ذلك، مثلَ أن يقصِد قَتْلَه لعَداوةٍ بينَهما، فالواجبُ قِصاصٌ غيرُ مُتَحتِّمٍ، وإذا قَتَلَ صُلِبَ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {أَوْ يُصَلَّبُوا}. والكلام فيه في ثلاثةِ أمورٍ؛ أحدها، في وَقْتِه، ووَقْتُه بعدَ القتلِ. وبهذا قالَ الشَّافِعِىُّ. وقال الأوْزَاعِىُّ، ومالِكٌ، واللَّيْثُ، وأبو حنيفةَ، وأبو يوسفَ: يُصْلَبُ حَيًّا، ثم يُقْتَلُ مَصْلُوبًا، يُطْعَنُ بالْحَرْبَةِ؛ لأن الصَّلْبَ عُقوبةٌ، وإنَّما يُعَاقَبُ الْحَىُّ لا الميِّتُ، ولأنَّه جَزاءٌ على المُحارَبَةِ، فيُشْرَعُ في الحياةِ كسائرِ الأجْزِيَةِ، ولأنَّ الصَّلْبَ بعدَ قَتْلِه يَمْنَعُ [تكْفينَه و] (١٧) دَفْنَه، فلا يجوزُ. ولَنا، أنَّ اللَّه تعالى قَدَّمَ القتلَ على الصَّلْبِ لفظًا، والتَّرتيبُ بينهما ثابتٌ بغيرِ خلافٍ، فيجبُ تقديمُ الأوَّلِ في اللَّفْظِ، كقولِه تعالى: {إِنَّ الصَّفَا وَالْمَرْوَةَ مِنْ شَعَائِرِ اللَّهِ} (١٨) ولأنَّ (١٩) القتلَ إذا أُطْلِقَ في لسانِ الشَّرْعِ، كان قتلًا بالسَّيفِ. ولهذا قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّ اللهَ كَتَبَ الإِحْسَانَ عَلَى كُلِّ شَىءٍ، فَإذَا قَتَلْتُم فَأَحْسِنُوا القَتْلَ" (٢٠). وأحْسَنُ القتلِ هو القتلُ بالسَّيَفِ، وفى صَلْبِه حَيًّا تَعْذِيبٌ له، وقد نَهَى النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن تَعْذيبِ الحيوانِ. وقولُهم: إنَّه جَزَاءٌ على (٢١) المُحاربةِ. قُلْنا: لو شُرِعَ لِرَدْعِه، لَسَقَطَ بقَتْلِه، كما يسقُطُ سائرُ الحدودِ مع القتلِ، وإنَّما شُرِعَ الصَّلْبُ رَدْعًا لغيرِه، لِيَشْتَهِرَ أمرُه، وهذا يحصُلُ بِصَلْبِه بعدَ قَتْلِه. وقولُهم: يَمْنَعُ تكْفِينَه ودَفْنَه. قُلْنا: هذا لازِمٌ لهم؛ لأنَّهم يتْركُونه بعدَ قَتْلِه مَصْلُوبًا. الثاني، في قَدْرِه، ولا تَوْقِيتَ فيه، إلَّا قَدْرَ ما يَشْتَهِرُ أمرُه. قال أبو بكرٍ: لم يُوَقِّتْ أحمدُ في الصَّلْبِ، فأقولُ: يُصْلَبُ قدرَ ما يقعُ عليه الاسمُ. والصَّحِيحُ تَوْقِيتُه بما ذكرَ الْخِرَقِىُّ من الشُّهْرَةِ؛ لأنَّ المقصودَ يحْصُلُ به. وقال الشَّافِعِىُّ: يُصْلَبُ ثلاثًا. وهو مذهبُ
(١٧) سقط من: الأصل، ب.(١٨) سورة البقرة ١٥٨.(١٩) في م: "وأن".(٢٠) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٥١٦.(٢١) في الأصل: "عن".