genau wie bei der Zakat. Da die Blutgeldzahlung (Aql) der Aqila zur Erleichterung für den Täter auferlegt wurde, ist es nicht zulässig, jemanden damit zu belasten, der kein Verbrechen begangen hat. Die Auferlegung gegenüber einem Armen stellt eine Belastung dar und eine Verpflichtung zu etwas, das er nicht leisten kann. Zudem besteht Konsens darüber, dass kein Angehöriger der Aqila mit etwas belastet werden darf, das ihn überfordert und ihn schädigt. Die Auferlegung eines Teils des Blutgeldes auf einen Armen wäre für ihn eine schwere Last und würde sein Vermögen schädigen; oft würde der für ihn verpflichtende Teil sein gesamtes Vermögen umfassen oder gar übersteigen, oder er besäße gar nichts. Was hingegen den Minderjährigen, den Geisteskranken und die Frau betrifft, so tragen sie nichts davon, da dies mit dem Gedanken des gegenseitigen Beistands (Nusra) verbunden ist und sie nicht zu denjenigen gehören, die diesen leisten können.
Abschnitt: Ein Kranker übernimmt die Aql-Verpflichtung, sofern er nicht das Stadium der dauerhaften Gebrechlichkeit (Zamana) erreicht hat, ebenso ein alter Mann, sofern er nicht das Stadium der völligen Hinfälligkeit (Haram) erreicht hat; denn beide gehören zur Gemeinschaft derer, die Beistand und Hilfe leisten können. Bezüglich des chronisch Kranken und des völlig hinfälligen Greises gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, sie übernehmen die Last nicht, da sie nicht zu denjenigen gehören, die Beistand leisten können; daher ist für sie der Dschihad nicht verpflichtend, und sie werden nicht getötet (2), falls sie zu den Kriegführenden gehören. Dasselbe gilt analog für einen Blinden, da er in dieser Hinsicht wie sie ist. Die zweite Ansicht besagt, dass sie die Last übernehmen, da sie zu denjenigen gehören, die zur Hilfeleistung verpflichtet sind; daher ist auch für sie die Zakat verpflichtend. Dies ist jedoch (3) durch den Fall des Minderjährigen und des Geisteskranken widerlegt. Die Lehrmeinung des Schafi'i entspricht in diesem gesamten Abschnitt der unseren.
1468 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wer keine Aqila hat, für den wird aus dem Staatsvermögen [Bayt al-Mal] gezahlt. Falls dies nicht möglich ist, trifft den Täter nichts.)
Die Erörterung dieser Frage umfasst zwei Punkte:
Erstens: Ob für jemanden, der keine Aqila hat, aus dem Bayt al-Mal gezahlt wird oder nicht. Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass für ihn gezahlt wird. Dies ist die Lehrmeinung von al-Zuhri und Schafi'i, weil der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) das Blutgeld für den in Khaybar getöteten Ansari aus dem Bayt al-Mal zahlte (2). Es wurde überliefert, dass zu Zeiten von Umar ein Mann in einem Gedränge getötet wurde...
(2) Im Original: "ya'qilan" (sie beide übernehmen die Last). (3) In B, M: "yantaqidu" (widerlegt). (1) Im Original: "wa-fihi" (und darin). (2) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 20 dargelegt.
كالزَّكاةِ، ولأنَّها وجَبَتْ على العاقلةِ تخْفيفًا عن القاتلِ، فلا يجوزُ التَّثْقِيلُ بها على مَنْ لا جِنايةَ منه، وفي إيجابِها على الفقيرِ تَثْقِيلٌ عليه، وتَكْلِيفٌ له ما لا يَقْدِرُ عليه، ولأنَّنا أجْمَعْنا على أنَّه لا يُكَلَّفُ أحَدٌ من العاقلةِ ما يَثْقُلُ عليه، ويُجْحِفُ به، وتَحْمِيلُ الفَقِيرِ شَيْئًا منها يَثْقُلُ عليه، ويُجْحِفُ بمالِه، وربَّما كان الواجبُ عليه جَمِيعَ مالِه، أو أكثرَ منه، أو لا يكونُ له شيءٌ أصْلًا. وأمَّا الصَّبِىُّ والمجنونُ والمرأةُ، فلا يَحْمِلُون منها؛ لأنَّ فيها مَعْنَى التَّناصُرِ، وليس هم من أهْلِ النُّصْرَةِ.
فصل: ويَعْقِلُ المريضُ إذا لم يَبْلُغْ حَدَّ الزَّمَانةِ، والشيخُ إذا لم يَبْلُغْ حَدَّ الهَرَمِ؛ لأنَّهما من أهْلِ النُّصْرةِ والمُواساةِ، وفي الزَّمِنِ والشَّيْخِ الفانِى وَجْهان؛ أحدهما، لا يَعْقِلانِ؛ لأنَّهما ليسا من أهْلِ النُّصْرةِ، ولهذا لا يَجِبُ عليهما الجِهادُ، ولا يُقْتَلانِ (٢) إذا كانا من أهْلِ الحَرْبِ، وكذلك يُخَرَّجُ في الأعْمَى؛ لأنَّه مِثْلُهما في هذا المعنى. والثاني، يَعْقِلُونَ؛ لأَنَّهم من أهلِ المُواساةِ، ولهذا تَجِبُ عليهم الزَّكاةُ. وهذا مُنْتَقِضٌ (٣) بالصَّبىِّ والمَجْنونِ. ومذهبُ الشافعىِّ في هذا الفَصْلِ كلِّه كمَذْهَبِنَا.
١٤٦٨ - مسألة؛ قال: (ومَنْ لَمْ يَكُنْ لَهُ عَاقِلَةٌ، أخَذَ مِنْ بَيْتِ الْمَالِ، فَإنْ لَمْ يَقْدِرْ عَلَى ذلِك، فَلَيْسَ عَلَى الْقَاتِلِ شَىْءٌ)
الكلامُ في هذه المسألة في فَصْلينِ:
أحدهما: أنَّ مَنْ لا عاقِلةَ له، هل يُؤَدِّى من بيتِ المالِ أوْ لا؟ فيه (١) رِوَايتان. إحْداهما، يُؤَدَّى عنه. وهو مَذْهَبُ الزُّهْرِيِّ، والشافعيِّ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- وَدَى الأَنْصارِىَّ الذي قُتِلَ بخيبرَ من بيتِ المالِ (٢). ورُوِىَ أن رَجُلًا قُتِلَ في زِحَامٍ في زَمَنِ عمرَ،
(٢) في الأصل: "يعقلان".(٣) في ب، م: "ينتقض".(١) في الأصل: "وفيه".(٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٢٠.