Abschnitt: Das Urteil für den Komplizen (Rid') der Wegelagerer ist dasselbe wie das Urteil für den unmittelbar Handelnden (Mubashir). Dies ist auch die Ansicht von Malik und Abu Hanifa. Asch-Schafi'i sagte: Den Komplizen trifft nur eine Züchtigung (Ta'zir), da die Hadd-Strafe durch die Begehung des Ungehorsams (Ma'siya) notwendig wird und sich daher nicht auf den Helfenden bezieht, wie bei den übrigen Hadd-Strafen. Unser Argument ist, dass es sich um ein Urteil handelt, das mit der Wegelagerung (Muharaba) verknüpft ist, weshalb der Komplize und der unmittelbar Handelnde darin gleichgestellt sind, so wie beim Anspruch auf Beute. Dies liegt daran, dass die Wegelagerung auf der Erlangung von Macht, gegenseitiger Unterstützung und Beistand beruht, und der unmittelbar Handelnde seine Tat nicht ohne die Stärke des Komplizen ausführen könnte, im Gegensatz zu den anderen Hadd-Strafen. Demnach gilt: Wenn einer von ihnen tötet, wird das Urteil für den Mord auf alle angewendet, sodass die Hinrichtung aller erforderlich ist. Und wenn einige von ihnen töten und andere das Vermögen rauben, ist es zulässig, sie zu töten und zu kreuzigen, genau wie wenn jeder Einzelne von ihnen beides getan hätte.
Abschnitt: Wenn sich unter ihnen ein Minderjähriger, ein Geisteskranker oder ein enger Verwandter des Opfers (Dhu Rahim) befindet, entfällt nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten die Hadd-Strafe nicht für die anderen. Abu Hanifa sagte: Die Hadd-Strafe entfällt für alle, und das Recht auf die Strafe geht an die Schutzbefohlenen (Awliya) über; wenn sie wollen, töten sie, und wenn sie wollen, verzeihen sie, weil das Urteil für alle das gleiche ist und ein Zweifel (Shubha) bei einer einzigen Tat ein Zweifel hinsichtlich aller Beteiligten ist. Unser Argument ist, dass es sich um einen Zweifel handelt, der sich auf eine einzelne Person beschränkt, sodass die Hadd-Strafe für die Übrigen nicht entfällt, so als ob sie gemeinsam eine Frau zum Beischlaf gezwungen hätten. Was sie angeführt haben, hat keine Grundlage. Demnach gibt es keine Hadd-Strafe für den Minderjährigen und den Geisteskranken, selbst wenn sie den Mord begangen und das Vermögen geraubt hätten, da sie nicht zu den Personen gehören, auf die Hadd-Strafen anwendbar sind. Sie haften jedoch für das geraubte Vermögen aus ihrem eigenen Besitz, und das Wergeld für das von ihnen getötete Opfer ist von ihrem Verwandtschaftsstamm ('Aqila) zu leisten. Den Komplizen, der ihnen beistand, trifft keine Strafe, denn wenn dies nicht einmal für den unmittelbar Handelnden feststeht, dann erst recht nicht für denjenigen, der ihm nur nachgeordnet ist. Sollte der unmittelbar Handelnde jemand anderes sein, so trifft sie dennoch nichts, da das Urteil der Wegelagerung für sie nicht feststeht und die Feststellung des Urteils für den Komplizen durch die Wegelagerung selbst begründet ist.
Abschnitt: Wenn sich unter ihnen eine Frau befindet, steht für sie das Urteil der Wegelagerung fest. Wenn sie also tötet und Vermögen raubt, ist ihre Strafe die Strafe der Wegelagerer. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Weder sie noch diejenigen, die bei ihr sind, unterliegen der Hadd-Strafe, weil sie nicht zu den Personen gehören, die Wegelagerung begehen können, ähnlich wie beim Mann, und er verglich sie mit dem Minderjährigen und dem Geisteskranken.
(18) Im Original: "al-qaṭʿ". (19) Fehlt im Original, B.
فصل: وحكمُ الرِّدْءِ من القُطَّاعِ (١٨) حُكْمُ المُباشِرِ. وبهذا قال مالِكٌ، وأبو حَنيفةَ. وقال الشَّافِعِىُّ: ليس على الرِّدْءِ إلَّا التَّعْزِيرُ؛ لأنَّ الحَدَّ يجبُ بارْتكابِ الْمَعْصِيَةِ، فلا يتعلَّقُ بالمُعِينِ، كسائرِ الحُدودِ. ولَنا، أنَّه حُكْمٌ يتعلَّقُ بالمُحارَبَةِ، فاسْتَوَى فيه الرِّدْءُ والمُباشرُ، كاسْتِحْقاقِ الغنيمةِ؛ وذلك لأنَّ المُحارَبةَ مَبْنِيَّةٌ على حُصولِ الْمَنَعةِ والمُعاضَدَةِ والمُناصَرَةِ، فلا يتمكَّنُ المُباشِرُ من فِعْلِه إلَّا بقوَّةِ الرِّدْءِ، بخلافِ سائرِ الحدودِ. فعلى هذا، إذا قَتَلَ واحدٌ منهم، ثبتَ حكمُ القتل في حَقِّ جميعِهم، فيجبُ قتلُ جميعِهم. وإن قَتَلَ بعضُهم وأخذَ بعضُهم المالَ، جازَ قتلُهم وصَلْبُهم، كما لو فَعلَ الأمْرَيْن كُلُّ واحدٍ منهم.
فصل: وإن كان فيهم صَبِىٌّ، أو مجنونٌ، أو ذُو رَحِمٍ من المَقْطوعِ عليه، لم يسْقُطِ الحَدُّ عن غيرِه، في قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ. وقال أبو حنيفةَ: يسْقُطُ الحَدُّ عن جميعِهم، ويصيرُ القتلُ للأوْلياءِ، إن شاءوا قَتَلُوا، وإن شاءُوا عَفَوْا؛ لأنَّ حكمَ الجميعِ واحِدٌ، فالشُّبْهَةُ في فعْلٍ واحدٍ شُبْهَةٌ في حَقِّ الجميعِ. ولَنا، أنَّهَا شُبْهَةٌ اخْتَصَّ بها واحِدٌ، فلم يسْقُطِ الحَدُّ عن الباقِين، كما لو اشتركُوا في وَطْءِ امرأةٍ. وما ذكرُوه لا أصْلَ له. فعلى هذا، لا حَدَّ على الصَّبِىِّ والمجنونِ وإن باشَرَا القتلَ وأخذَا المالَ؛ لأنَّهما ليسا من أهلِ الحدودِ، وعليهما ضمانُ ما أُخِذَ من المالِ في أمْوالِهما، ودِيَةُ قَتِيلِهما على عاقِلَتِهما، ولا شىءَ على الرِّدْءِ لهما؛ لأنَّه إذا لم يثْبُتْ ذلك للمُباشِرِ، لم يثْبُتْ لمن هو تَبَعٌ له بطَرِيقِ الأوْلَى. وإن كان المُباشِرُ غيرَهما، لم يَلْزَمْهُما شيءٌ؛ لأنَّهما لم يثْبُتْ في حَقِّهما حكمُ المُحاربَةِ، وثبوتُ الحُكْمِ في حَقِّ الرِّدْءِ ثبَتَ بالمُحاربَةِ.
فصل: وإن كان فيهم امرأةٌ، ثبتَ في حَقِّها حُكْمُ المُحاربَةِ، فمتى قَتلَتْ وأخذتِ المالَ، فحَدُّها حَدُّ قُطَّاعِ الطَّرِيقِ. وبهذا قالَ الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حَنيفةَ: لا يجبُ عليها الحَدُّ، ولا على مَن معها؛ لأنَّها ليستْ من أهلِ المُحاربَةِ، كالرَّجلِ (١٩)، فأشْبَهتِ
(١٨) في الأصل: "القطع".(١٩) سقط من: الأصل، ب.