Den Minderjährigen und den Geisteskranken. Unser Argument ist, dass sie bei Diebstahl bestraft wird, daher unterliegt sie dem Urteil der Wegelagerung wie der Mann, und sie unterscheidet sich vom Minderjährigen und Geisteskranken. Und weil sie eine zum Gehorsam verpflichtete (Mukallafa) Person ist, die dem Qisas und den übrigen Hadd-Strafen unterliegt, so unterliegt sie auch dieser Hadd-Strafe, genau wie der Mann. Wenn dies feststeht: Wenn sie den Mord oder das Rauben von Vermögen unmittelbar begeht, steht das Urteil der Wegelagerung für die bei ihr befindlichen Personen fest, da sie deren Komplizen sind. Wenn dies jemand anderes als sie begeht, steht das Urteil für sie fest, da sie dessen Komplizin ist, genau wie beim Mann. Wenn die Ahl al-Dhimma (die unter dem Schutzvertrag lebenden Nichtmuslime) den Wegelagern oder wenn unter den muslimischen Wegelagern ein Dhimmi ist, erlischt dann dadurch ihr Schutzvertrag? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn wir sagen: Ihr Schutzvertrag erlischt, dann sind ihr Leben und ihr Vermögen in jedem Fall verwirkt. Wenn wir sagen: Ihr Schutzvertrag erlischt nicht, so beurteilen wir sie nach den Regeln, nach denen wir die Muslime beurteilen.
Abschnitt: Wenn die Wegelagerer Vermögen rauben und die Hadd-Strafen Allahs des Erhabenen an ihnen vollzogen werden, dann ist das Vermögen, falls es noch vorhanden ist, an seinen Eigentümer zurückzugeben. Falls es jedoch verbraucht oder nicht mehr vorhanden ist, ist derjenige, der es genommen hat, dazu verpflichtet, Ersatz zu leisten (Daman). Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Die Auffassung der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y) besagt hingegen, dass sie bei verbrauchtem Vermögen nicht zum Ersatz verpflichtet sind, ähnlich ihrer Auffassung beim Diebstahl, wenn dem Dieb die Hand abgehauen wurde. Der Grund für beide Lehrmeinungen ist der, der bereits beim Diebstahl dargelegt wurde. Die Verpflichtung zum Ersatz (Daman) trifft nur denjenigen, der das Vermögen genommen hat, nicht den Komplizen, da die Verpflichtung zum Ersatz keine Hadd-Strafe darstellt und sich daher nicht auf andere als den unmittelbar Handelnden bezieht, ähnlich wie bei gewaltsamer Aneignung (Ghasb) oder Plünderung (Nahb). Wenn die Wegelagerer vor der Ergreifung Reue zeigen, während Rechte Dritter, wie Qisas oder Schadensersatz, an ihnen haften, so beschränkt sich dies auf den unmittelbar Handelnden und nicht auf den Komplizen. Wäre der Schadensersatz bei Diebstahl verpflichtend, so würde er sich auf den unmittelbar Handelnden und nicht auf den Komplizen beziehen, aus den von uns genannten Gründen. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn mehrere Hadd-Strafen zusammenkommen, gibt es drei Fälle. Der erste Fall ist, dass sie rein Allah, dem Erhabenen, vorbehalten sind. Dies sind zwei Arten: Die erste ist, dass darin eine Tötung enthalten ist, wie wenn jemand stiehlt, Unzucht begeht, während er verheiratet ist (Muhsan), Wein trinkt und im Zuge der Wegelagerung tötet. In diesem Fall wird er getötet und es entfällt
(20) In B, M: "wujūd". (21) Fehlt in B. (22) In B: "aw yaznī".
الصَّبِىَّ والمجنونَ. ولَنا، أنَّها تُحَدُّ في السَّرِقَةِ، فيَلْزَمُها حكمُ المُحارَبَةِ كالرَّجُلِ، وتُخالِفُ الصُّبِىَّ والمجنونَ، ولأنَّها مُكلَّفَةٌ يَلْزَمُها القِصَاصُ وسائرُ الحدودِ، فلَزِمَها هذا الحَدُّ، كالرَّجُلِ. إذا ثبتَ هذا، فإنَّها إن باشَرتِ القتلَ، أو أخذَ المالِ، ثبتَ حُكْمُ المُحاربةِ في حَقِّ مَن مَعها؛ لأنَّهم رِدْءٌ لها. وإن فعلَ ذلك غيرُها، ثَبَتَ حُكْمُه في حَقِّها؛ لأنَّها رِدْءٌ له، كالرَّجلِ سَواءً. وإن قطَعَ أهلُ الذِّمَّةِ الطريقَ، أوكان مع المُحاربين المسلمين ذِمِّىٌّ، فهل يَنْتقِضُ عَهْدُهم بذلك؟ فيه رِوَايتان؛ فإن قُلْنا: ينتقِضُ عَهْدُهم. حَلَّتْ دِماؤُهم وأمْوالُهم بكلِّ حالٍ. وإن قُلْنا: لا ينْتَقِضُ عَهْدُهم. حَكَمْنَا عليهم بما نَحْكُمُ على المسلمين.
فصل: وإذا أخذ المُحاربون المالَ، وأُقِيمتْ فيهم حدودُ اللَّه تعالى، فإن كانتِ الأمْوالُ موجودةً، رُدَّتْ إلى مالكِها، وإن كانتْ تالفةً أو مَعْدُومةً، وجبَ ضَمانُها على آخِذِها. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. ومُقْتضَى قولِ أصْحابِ الرَّأْىِ، أنَّها إن كانت تالِفَةً، لم يَلْزَمْهم غَرامتُها، كقولِهم في المسْروقِ إذا قُطِعَ السَّارقُ. وَوَجْهُ المذهَبَيْن ما تقدم في السَّرِقَةِ. ويجبُ الضَّمانُ على الآخِذِ دُونَ الرِّدْءِ؛ لأنَّ وُجوبَ (٢٠) الضَّمانِ ليس بحَدٍّ، فلا يتعلَّقُ بغيرِ المُباشرِ له، كالغَصْبِ والنَّهْبِ، ولو تاب المُحاربون قبلَ القدرةِ عليهم، وتعلَّقتْ بهم حقوقُ الآدَميِّين؛ من القِصاصِ والضمانِ، لَاخْتَصَّ ذلك بالمُباشرِ دونَ الرِّدْء لذلك، ولو وجَبَ الضَّمانُ في السَّرِقَةِ، لَتعلَّقَ بالمُباشرِ دُونَ الرِّدْءِ؛ لما ذكرْنا. واللهُ أعلمُ.
فصل: إذا اجْتَمعتِ الحدودُ، لم تخْلُ من ثلاثةِ أقسامٍ؛ القسمُ الأوَّل، أن تكونَ خالِصَةً للهِ تعالى، فهى نَوْعان؛ أحدهما، أن يكونَ فيها قتلٌ (٢١)، مثلَ أن يسْرِقَ، ويزْنِىَ (٢٢) وهو مُحْصَنٌ، ويشْربَ الخمرَ، ويقْتُلَ في المُحارَبَةِ، فهذا يُقْتَلُ، ويسْقُطُ
(٢٠) في ب، م: "وجود".(٢١) سقط من: ب.(٢٢) في ب: "أو يزنى".