mit demjenigen von beiden, das zeitlich zuerst geschah; denn die Tötung bei Muharaba (Raubüberfall) enthält auch ein Recht eines Menschen, daher wird (43) dasjenige vorgezogen, das zeitlich zuerst geschah. Wenn die Tötung bei Muharaba zeitlich voranging, wird sie vollstreckt, und für den Erben des anderen Getöteten wird dessen Blutgeld (Diya) aus dem Vermögen des Täters fällig. Wenn jedoch der Qisas (Vergeltung) zeitlich voranging, wird er als Qisas getötet und nicht gekreuzigt; denn die Kreuzigung gehört zur Vollendung der Hadd-Strafe, und da die Hadd-Strafe durch den Qisas weggefallen ist, entfällt auch die Kreuzigung, so als ob er (natürlich) gestorben wäre. Für den Erben des im Rahmen einer Muharaba Getöteten wird das Blutgeld fällig; denn die Tötung als Vollstreckung war unmöglich geworden, da es sich um Qisas (44) handelte, sodass die Verpflichtung auf das Blutgeld überging. Ebenso verhält es sich, wenn der Täter bei einer Muharaba stirbt: Das Blutgeld wird aus seinem Nachlass fällig, da die Vollstreckung der Tötung am Täter unmöglich geworden ist. War jedoch der Qisas zeitlich vorangegangen und verzeiht daraufhin der Erbe des Getöteten, so wird die Tötung (45) als Hadd-Strafe für die Muharaba vollstreckt, unabhängig davon, ob er bedingungslos oder unter der Bedingung des Blutgeldes verziehen hat. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Was das Abhacken betrifft, so wird, wenn die Verpflichtung zum Abhacken einer Hand oder eines Fußes sowohl als Qisas als auch als Hadd-Strafe zusammentrifft, der Qisas vor der reinen Hadd-Strafe Allahs des Erhabenen vorgezogen, aufgrund dessen, was wir erwähnten, ungeachtet dessen, ob der Anlass dazu früher oder später eintrat. Wenn jedoch der Erbe des Opfers der Tat verzeiht, wird die Hadd-Strafe vollstreckt. Wenn er also bei einer Muharaba eine Hand abhackte und das Vermögen raubte, wird seine Hand als Qisas abgehackt und man wartet sein Genesen ab. Sobald er genesen ist, wird sein Fuß für die Muharaba abgehackt, da es sich um zwei Hadd-Strafen handelt. Der Qisas wird beim Abhacken nur deshalb der Tötung vorgezogen, weil das Abhacken bei einer Muharaba eine reine Hadd-Strafe ist und kein Qisas, während die Tötung dabei den Qisas einschließt; deshalb wird, falls die Tötung bei einer Muharaba wegfällt, das Blutgeld fällig, während beim Wegfall des Abhackens kein Ersatzanspruch besteht. Sobald feststeht, dass der Qisas beim Abhacken im Rahmen einer Muharaba vorgezogen wird, und man seine Hand als Qisas abgehackt hat, wird sein Fuß abgehackt. Wird aber auch seine andere Hand abgehackt? Wir haben dies geprüft: Wenn das Glied, das aufgrund des Qisas abgehackt wurde, bereits vor der Tat, die den Qisas erforderlich machte, als Hadd-Strafe für eine Muharaba hätte abgehackt werden müssen, dann wird nicht mehr als das verbleibende Glied von den beiden Gliedern abgehackt, deren Abhacken verwirkt war; denn der Ort der Hadd-Strafe ist durch ein eingetretenes Hindernis weggefallen, daher ist kein Ersatz für das Abhacken fällig, so als wäre es durch feindliche Einwirkung oder Krankheit verloren gegangen. Auf dieser Grundlage gilt: Wenn beide Glieder verloren gingen, fällt die Hadd-Strafe gänzlich von ihm ab. Und wenn der Grund (46) für das Abhacken als Qisas zeitlich vor seiner Muharaba lag, oder das abgehackte Glied ein anderes war als
(43) In B, M: "fa-yuqaddam". (44) In M: "al-qiṣāṣ". (45) Fehlt in M. (46) In B: "thabata".
بأسْبَقِهما؛ لأنَّ القتلَ في المُحارَبةِ فيه حَقٌّ لآدَمِيٍّ أيضًا، فقُدِّمَ (٤٣) أسْبَقُهما، فإنْ سبقَ القتلُ في المُحارَبةِ، اسْتُوفِىَ، ووجبَ لولِىِّ المقْتولِ الآخَرِ دِيَتُه في مالِ الجانى، وإن سَبَقَ القِصَاصُ، قُتِلَ قِصَاصًا، ولم يُصْلَبْ؛ لأنَّ الصَّلْبَ من تَمامِ الحَدِّ، وقد سقطَ الحَدُّ بالقِصَاصِ، فسقطَ الصَّلْبُ، كما لو ماتَ. ويجبُ لولِىِّ المقتولِ في المُحاربةِ دِيَتُه؛ لأنَّ القتلَ تعَذَّرَ اسْتيفاؤُه، وهو قِصاصٌ (٤٤)، فصارَ الوجوبُ إلى الدِّيَةِ. وهكذا لو ماتَ القاتلُ في المُحارَبةِ، وجَبتِ الدِّيَةُ في تَرِكَتِه؛ لتَعذُّرِ اسْتيفاءِ القَتْلِ من القاتلِ. ولو كان القِصاصُ سابقًا، فعفا وَلِىُّ المقتولِ، اسْتُوفِىَ القَتْلُ (٤٥) للمُحارَبةِ، سَواءٌ عَفَا مُطْلَقًا، أو إلى الدِّيَةِ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. وأمَّا القَطْعُ، فإذا اجْتَمعَ وجوبُ القَطْعِ في يَدٍ أو رِجْلٍ قِصَاصًا وحدًّا، قُدِّمَ القِصَاصُ على الحَدِّ المُتَمحِّضِ للهِ تعالى؛ لما ذكرْناه، سَواءٌ تقدَّمَ سببُه أو تأخَّرَ. وإن عفا وَلِىُّ الجنايةِ، استُوفِىَ الحَدُّ، فإذا قَطَعَ يدًا وأخذَ المالَ في المحاربةِ، قُطِعَتْ يدُه قِصَاصًا، ويُنْتظَرُ بُرْؤُه، فإذا بَرَأَ قُطِعَتْ رِجْلُه للمُحارَبةِ؛ لأنَّهما حدَّانِ. وإنَّما قُدِّمَ القِصَاصُ في القَطْعِ دونَ القتلِ؛ لأنَّ القَطْعَ في المُحاربةِ حَدٌّ مَحْضٌ، وليس بقِصاصٍ، والقتلُ فيها يتضَمَّنُ القِصاصَ، ولهذا لو فاتَ القتلُ في المُحارَبةِ، وجَبتِ الدِّيَةُ، ولو فاتَ القطعُ، لم يجبْ له بَدَلٌ. وإذا ثبتَ أنَّه يُقَدَّمُ القِصَاصُ على القَطْعِ في المُحارَبةِ، فقَطَعَ يدَه قِصَاصًا، فإنَّ رِجْلَه تُقْطَعُ، وهل تُقْطَعُ يدُه الأُخْرَى؟ نَظَرْنَا؛ فإن كانَ المَقْطوعُ بالقِصاصِ قد كانَ يسْتَحِقُّ القَطْعَ بالمُحارَبةِ قَبْلَ الجنايةِ المُوجِبَةِ للقِصَاصِ فيه، لم يُقْطَعْ أكثرُ من العُضْوِ الباقِى من العُضْوَيْنِ اللَّذين اسْتُحِقَّ قَطْعُهما؛ لأنَّ مَحَلَّ القَطْعِ ذهبَ بعَارِضٍ حادثٍ، فلم يجبْ قَطْعُ بَدَلِه، كما لو ذهَبتْ بعُدْوانٍ أو بمَرضٍ. وعلى هذا لو ذهبَ العُضْوانِ جميعًا، سقطَ القَطْعُ عنه بالكُلِّيَّةِ. وإن كان سببُ (٤٦) القَطْعِ قِصَاصًا سابقًا على مُحارَبَتِه، أو كانَ المقْطوعُ غيرَ
(٤٣) في ب، م: "فيقدم".(٤٤) في م: "القصاص".(٤٥) سقط من: م.(٤٦) في ب: "ثبت".