jenes Gliedes, dessen Abhacken bei einer Muharaba zur Pflicht wurde, wie etwa, wenn gegen ihn ein Qisas-Anspruch bezüglich seiner linken Hand entsteht, nachdem bereits die Verpflichtung zum Abhacken seiner rechten Hand bei einer Muharaba feststand: Wird nun die andere Hand für die Muharaba abgehackt? Dazu gibt es zwei Ansichten, basierend auf den zwei Überlieferungen über das Abhacken der linken Hand eines Diebes nach dem Abhacken seiner rechten Hand. Wenn wir sagen: Sie wird dort abgehackt, dann wird sie hier abgehackt; andernfalls nicht. Wenn er jedoch stiehlt und bei einer Muharaba das Vermögen raubt, wird seine rechte Hand aufgrund des zeitlich zuerst Geschehenen abgehackt. Wenn die Muharaba zeitlich voranging, werden seine rechte Hand und sein linker Fuß in einem einzigen Akt abgehackt und die Wunden verschorft. Wird aber seine linke Hand für den Diebstahl abgehackt? Dies unterliegt zwei Ansichten. Wenn wir sagen: Sie wird abgehackt, so wartet man das Genesen von dem Abhacken aufgrund der Muharaba ab, da es sich um zwei Hadd-Strafen handelt. Wenn der Diebstahl zeitlich voranging, wird seine rechte Hand für den Diebstahl abgehackt, und sein Fuß wird nicht für die Muharaba abgehackt, bis seine Hand verheilt ist. Wird seine linke Hand für die Muharaba abgehackt? Dazu gibt es zwei Ansichten.
Kapitel: Wenn er stiehlt und bei einer Muharaba tötet, ohne das Vermögen zu rauben, so wird er zwingend getötet, nicht gekreuzigt und seine Hand wird nicht abgehackt, da es sich um zwei Hadd-Strafen handelt, in denen eine Tötung enthalten ist. Somit ist das, was unterhalb der Tötung liegt, darin aufgegangen. Er wird nicht gekreuzigt, da die Kreuzigung zur Vollendung der Hadd-Strafe des Wegelagerers gehört, wenn er das Vermögen zusammen mit der Tötung raubt, was hier nicht vorliegt. Da es sich um zwei Hadd-Strafen handelt, von denen jede für sich steht, gehen sie ineinander auf, wenn sie zusammentreffen. Wenn er bei einer Muharaba eine Gruppe tötet, wird er zwingend für den ersten Getöteten hingerichtet, und für die Übrigen steht ihren Erben das Blutgeld zu; denn der Anspruch auf seine Tötung wurde durch die Tötung des Ersten verwirkt und ist so zwingend geworden, dass sie nicht entfallen kann, weshalb sich die Rechte der Übrigen auf das Blutgeld verlagern, so als ob er (natürlich) gestorben wäre.
Kapitel: Wenn zwei gerechte Zeugen gegen einen Mann aussagen, dass er sie und einen anderen auf dem Weg überfallen und ihr Gut geraubt habe, wird ihre Zeugenaussage (47) nicht akzeptiert, da sie durch seinen Überfall auf sie selbst zu seinen Prozessgegnern geworden sind. Wenn sie jedoch sagen: „Wir bezeugen, dass dieser Mann den Weg für jenen anderen überfallen und dessen Gut geraubt hat“, wird ihre Zeugenaussage akzeptiert. Der Richter fragt sie nicht: „Hat er zusammen mit ihm auch euch überfallen oder nicht?“ (48) Denn er befragt sie nicht zu etwas, das sie selbst nicht gegen ihn vorgebracht haben. Wenn derjenige, zu dessen Gunsten ausgesagt wurde, wiederkehrt und gegen ihn bezeugt, dass er ihn und jenen anderen auf dem Weg überfallen und deren Gut (49) geraubt habe, so wird seine Zeugenaussage nicht akzeptiert, da er durch dessen Wegelagerei gegen ihn zu seinem Feind geworden ist. Wenn zwei Zeugen aussagen: „Diese Leute haben sich uns auf dem Weg entgegengestellt und ihn für jenen anderen versperrt“, wird ihre Zeugenaussage akzeptiert, da durch das, was sie erwähnten, nicht nachgewiesen ist, dass sie Prozessgegner sind.
(47) In M: "shahādatuhum". (48) In B, M: "am". (49) Im Original: "matāʿuhum".