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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 493Buch der Getränke

Übersetzung · DE

Buch der Getränke

Wein (al-Khamr) ist durch das Buch (Koran), die Sunna und den Konsens (Ijma') verboten. Was das Buch anbelangt, so ist es das Wort Gottes des Erhabenen: „O ihr, die ihr glaubt! Wein, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind ein Gräuel, ein Werk des Satans. Meidet sie.“ bis zu Seinem Wort: „Werdet ihr denn aufhören?“ (1). Was die Sunna betrifft, so ist es das Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Jedes Berauschende ist Wein, und jeder Wein ist verboten.“ Dies berichteten Abu Dawud und Imam Ahmad (2). Abdullah ibn Umar überlieferte, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Gott verfluchte den Wein, seinen Trinker, seinen Einschenker, seinen Verkäufer, seinen Käufer, seinen Presser, denjenigen, für den er gepresst wird, seinen Träger und denjenigen, zu dem er getragen wird.“ Dies berichtete Abu Dawud (3). Es ist vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – durch Nachrichten, die in ihrer Gesamtheit den Grad der tawatur (allgemeinen Überlieferung) erreichen, die Verboteneit des Weines belegt, und die Gemeinschaft (Umma) ist sich über dessen Verbot einig. Es wurde lediglich von Qudama ibn Maz'un, Amr ibn Ma'dikarib und Abu Jandal (4) ibn Suhayl berichtet, dass sie sagten: „Er ist erlaubt“, aufgrund des Wortes Gottes des Erhabenen: „Auf denen, die glauben und gute Werke tun, liegt keine Sünde in dem, was sie gekostet haben“ (5) – bis zum Ende des Verses. Die Gelehrten unter den Gefährten erläuterten ihnen daraufhin die Bedeutung dieses Verses und das Verbot des Weines und vollzogen die Hadd-Strafe an ihnen, weil sie ihn getrunken hatten (6).

Anmerkungen

(1) Sūrat al-Māʾida 90, 91. (2) Ausgeführt von Abū Dāwūd, in: Bāb al-nahy ʿan al-muskir, aus Kitāb al-ashriba. Sunan Abī Dāwūd 2/293. Und al-Imām Aḥmad, in: al-Musnad 2/16, 29, 31. Ebenso ausgeführt von Muslim, in: Bāb bayān anna kulla muskir khamr..., aus Kitāb al-ashriba. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1588. Und al-Tirmidhī, in: Bāb mā jāʾa fī shārib al-khamr, aus Abwāb al-ashriba. ʿĀriḍat al-aḥwadhī 8/48. Und al-Nasāʾī, in: Bāb ithbāt ism al-khamr li-kulli muskir min al-ashriba. Al-Mujtabā 8/264. Und Ibn Mājah, in: Bāb kullu muskir ḥarām, aus Kitāb al-ashriba. Sunan Ibn Mājah 2/1124. (3) In: Bāb fī al-ʿinab yuʿṣaru lil-khamr, aus Kitāb al-ashriba. Sunan Abī Dāwūd 2/292. Ebenso ausgeführt von al-Imām Aḥmad, in: al-Musnad 2/97. (4) In B: "wa-Abī Jandab". Und er ist Abū Jandal b. Suhayl b. ʿAmr al-ʿĀmirī. Siehe: al-ʿIbar 1/22. (5) Sūrat al-Māʾida 93. (6) Dessen Takhrij ging voraus, auf Seite 276, 278.

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