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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 4951599 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer ein Rauschmittel trinkt, ob wenig oder viel, erhält achtzig Peitschenhiebe, wenn er es freiwillig trank und wusste, dass eine große Menge davon berauscht)

Übersetzung · DE

dann peitscht sie (12) mit jeweils achtzig Hieben aus, denn sie haben gegen Gott gelogen. Gott, der Allmächtige und Erhabene, hat uns das Strafmaß dessen mitgeteilt, der über den anderen lügt. Er (13) sagte: Daraufhin ließ Umar sie mit jeweils achtzig Hieben auspeitschen (14). Wenn dies feststeht, so ist das, dessen Verbot im Konsens feststeht, der Traubensaft, wenn er gärt und seinen Schaum ausstößt. Was darüber hinaus an berauschenden Getränken existiert, das ist ebenfalls verboten; darüber gibt es eine Meinungsverschiedenheit, die wir, so Gott der Erhabene will, erwähnen werden.

1599 - Problem; er sagte: „Wer ein berauschendes Getränk trinkt, sei es wenig oder viel, der wird mit achtzig Hieben ausgepeitscht, wenn er es freiwillig trinkt und weiß, dass sein Konsum in großen Mengen (1) berauscht.“

Die Erörterung dieses Problems erfolgt in mehreren Abschnitten:

Der erste: Dass jedes Rauschmittel verboten ist, sowohl in geringer als auch in großer Menge, und es gilt als Wein (Khamr). Sein Urteil ist das gleiche wie das des Traubensaftes bezüglich seines Verbots und der Notwendigkeit der Hadd-Strafe für denjenigen, der es trinkt. Das Verbot dessen wurde überliefert von Umar, Ali, Ibn Mas'ud, Ibn Umar, Abu Huraira, Sa'd ibn Abi Waqqas, Ubayy ibn Ka'b, Anas und Aischa, möge Gott mit ihnen allen zufrieden sein. Dasselbe sagten 'Ata', Tawus, Mujahid, al-Qasim, Qatada, Umar ibn 'Abd al-Aziz, Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr, Abu 'Ubaid und Ishaq. Abu Hanifa sagte bezüglich Traubensaft, wenn er gekocht wurde und zwei Drittel davon verdampft sind, sowie bezüglich des Aufgusses von Datteln und Rosinen, wenn er gekocht wurde – selbst wenn nicht zwei Drittel verdampft sind – und bezüglich des aus Weizen, Hirse und Gerste hergestellten Nabidh und Ähnlichem, ob als Aufguss oder gekocht: All dies sei erlaubt, es sei denn, es erreicht den Zustand der Berauschung. Was aber den Traubensaft angeht, wenn er gärt und seinen Schaum ausstößt, oder gekocht wurde und weniger als zwei Drittel davon verdampft sind, sowie der Aufguss von Datteln und Rosinen, wenn er ohne Kochen gärt, so ist dies verboten, in geringer wie in großer Menge; dies aufgrund dessen, was Ibn Abbas vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überlieferte, dass er sagte: „Der Wein wurde aufgrund seines Wesens verboten, ebenso wie die Berauschung (2) durch jedes Getränk.“ (3)

Anmerkungen

(12) In M: "fa-jlidūhum". (13) Fehlt in M. (14) Dessen Takhrij ging voraus, auf Seite 295. (1) Im Original: "kathīruhu". (2) In B, M: "wa-l-muskir". (3) Ausgeführt von al-Nasāʾī, in: Bāb dhikr al-akhbār allatī iʿtalla bihā man abāḥa sharāb al-muskir, aus Kitāb al-ashriba. Al-Mujtabā 8/277.

Arabisch (Quelle)

فاجْلِدْهم (١٢) ثمانينَ ثمانينَ، فقد افْتَرَوْا على اللهِ. وقد أخْبَرَنا اللهُ عزَّ وجلَّ بحَدِّ ما يَفْتَرِى بعضُنا على بعضٍ. قال (١٣): فحَدَّهم عمرُ ثمانين ثمانين (١٤). إذا ثبتَ هذا، فالْمُجْمَعُ على تَحْريمِه عصيرُ العِنبِ، إذا اشتدَّ وقذَفَ زَبَدَه، وما عَداه من الأشْرِبَةِ المُسْكِرَةِ، فهو مُحَرَّمٌ، وفيه اختلافٌ نذكُره، إن شاءَ اللهُ تعالى.

١٥٩٩ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ شَرِبَ مُسْكِرًا قَلَّ أوْ كَثُرَ، جُلِدَ ثَمانِينَ جَلْدَةً، إذَا شَرِبَها وَهُوَ مُخْتَارٌ لِشُرْبِهَا، وَهُوَ يَعْلَمُ أنَّ كَثِيرَهَا (١) يُسْكِرُ)

الكلامُ في هذه المسألةِ في فُصول:

أحدُها: أنَّ كلَّ مُسْكِرٍ حرامٌ، قليلُه وكثيرُه، وهو خمرٌ، حُكْمُه حُكْمُ عصيرِ العِنَبِ في تَحْريمِه، ووُجوبِ الحَدِّ على شارِبِه. ورُوِىَ تَحْريمُ ذلك عن عمرَ، وعلىٍّ، وابنِ مسعودٍ، وابنِ عمرَ، وأبى هُرَيْرةَ، وسعدِ بن أبي وَقَّاصٍ، وأُبَىِّ بنِ كَعْبٍ، وأَنَسٍ، وعائِشَةَ، رَضِىَ اللهُ عنهم. وبه قال عطاءٌ، وطاوسٌ، ومُجاهِدٌ، والقاسِمُ، وقَتَادَةُ، وعمرُ بنُ عبدِ العزيزِ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأبو عُبَيْدٍ، وإسْحاقُ. وقال أبو حَنيفةَ، في عصيرِ العِنَبِ إذا طُبِخَ فذَهبَ ثُلُثاه، ونَقِيعِ التمرِ والزَّبِيبِ إذا طُبِخَ وإن لم يذْهَبْ ثُلُثَاه، ونبيذِ الحِنْطَةِ، والذُّرَةِ والشَّعيرِ، ونحوِ ذلك نقيعًا كان أو مطبوخًا: كُلُّ ذلك حَلالٌ، إلَّا ما بَلَغَ السُّكْرَ، فأمَّا عصيرُ العِنَبِ إذا اشْتَدَّ، وقذفَ زَبَدَه، أو طُبِخَ فذهبَ أقلُّ من ثُلُثَيْه، ونَقِيعُ التَّمْرِ والزَّبِيبِ إذا اشْتَدَّ بغيرِ طَبْخٍ، فهذا مُحَرَّمٌ، قليلُه وكثيرُه؛ لِمَا رَوَى ابنُ عبَّاسٍ، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "حُرِّمَتِ الْخَمْرَةُ لِعَيْنِها، والسُّكْرُ (٢) مِنْ كُلِّ شَرَابٍ" (٣).

Anmerkungen

(١٢) في م: "فاجلدوهم".(١٣) سقط من: م.(١٤) تقدم تخريجه، في صفحة ٢٩٥.(١) في الأصل: "كثيره".(٢) في ب، م: "والمسكر".(٣) أخرجه النسائي، في: باب ذكر الأخبار التي اعتل بها من أباح شراب المسكر، من كتاب الأشربة. المجتبى ٨/ ٢٧٧.

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