Was uns betrifft, so stützen wir uns auf das, was Ibn Umar überlieferte: Er sagte, der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Jedes Rauschmittel ist Wein (Khamr), und jeder Wein ist verboten.“ Und von Jabir, der sagte: Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Was in großen Mengen berauscht, dessen geringe Menge ist verboten.“ Beide überlieferten Abu Dawud, al-Athram und andere (4). Von Aischa wird überliefert, sie sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagen: „Jedes Rauschmittel ist verboten.“ Er (5) sagte: „Und was davon in der Menge eines Faraq (6) berauscht, davon ist bereits eine Handvoll verboten.“ Dies überlieferten Abu Dawud und andere (7). Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagte: „Das Verbot des Weines wurde herabgesandt, und er (der Wein) bestand aus Trauben, Datteln, Honig, Weizen (8) und Gerste. Wein ist das, was den Verstand trübt.“ Dies ist unstrittig (9). Und weil es ein Rauschmittel ist, gleicht es dem Traubensaft. Was ihre Überlieferung angeht, so sagte Ahmad: „Es gibt keine authentische Überlieferung über die Erlaubnis von Rauschmitteln.“ Die Überlieferung von Ibn Abbas wurde von Sa'id über Mis'ar, von Abu 'Awn, von Ibn Shaddad, von Ibn Abbas überliefert. Er sagte: „Und das Rauschmittel aus jedem Getränk.“ Ibn al-Mundhir sagte: Die Leute von Kufa kamen mit schwachen Überlieferungen, die wir mitsamt ihren Mängeln erwähnten.
(4) Die Quellenangabe zur ersten Überlieferung erfolgte bereits auf Seite 493. Die zweite wurde von Abu Dawud im Kapitel „Das Verbot des Rauschmittels“ aus dem Buch der Getränke ausgeführt. Sunan Abi Dawud 2/294. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhi im Kapitel: „Was über das berichtet wurde, dessen große Menge berauscht und dessen geringe Menge verboten ist“ aus den Kapiteln über Getränke. 'Aridat al-Ahwadhi 8/58. Und von Ibn Majah im Kapitel: „Was in großer Menge berauscht, dessen geringe Menge ist verboten“ aus dem Buch der Getränke. Sunan Ibn Majah 2/1125. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/343. (5) Fehlt in B. (6) Al-Faraq (mit Vokalisation): ein Hohlmaß von sechzehn Ratl. Al-Faraq (mit Sukun): hundertzwanzig Ratl. Die Ausdrücke „ein Faraq“ und „eine Handvoll“ sind bildliche Bezeichnungen für die große und die geringe Menge, keine präzise Mengenangabe. (7) Ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel „Über das Verbot des Rauschmittels“ aus dem Buch der Getränke. Sunan Abi Dawud 2/295. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhi im Kapitel: „Was über das berichtet wurde, dessen große Menge berauscht und dessen geringe Menge verboten ist“ aus den Kapiteln über Getränke. 'Aridat al-Ahwadhi 8/59. Und von Imam Ahmad im Musnad 6/71, 72, 131. (8) Fehlt in M. (9) Ausgeführt von al-Bukhari im Kapitel: „Wahrlich, Wein, Glücksspiel, Opfersteine...“ (Sure al-Ma'ida: 90) aus dem Buch der Exegese, sowie im Kapitel: „Wein aus Trauben“ aus dem Buch der Getränke. Sahih al-Bukhari 6/67, 7/136. Und von Muslim im Kapitel: „Über die Herabsendung des Verbots des Weines“ aus dem Buch der Exegese. Sahih Muslim 4/2322. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel: „Über das Verbot des Weines“ aus dem Buch der Getränke. Sunan Abi Dawud 2/291. Und von al-Nasa'i im Kapitel: „Erwähnung der Arten der Dinge, aus denen Wein war...“ aus dem Buch der Getränke. Al-Mujtaba 8/262, 263.