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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 497Zweiter Abschnitt

Übersetzung · DE

von Kufa kamen mit schwachen Überlieferungen, die wir mitsamt ihren Mängeln erwähnten. Al-Athram nannte die Überlieferungen, die sie als Beweis vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – und von den Gefährten anführen, und er stufte sie allesamt als schwach ein und legte ihre Mängel dar. Es wurde gesagt, dass der Bericht von Ibn Abbas auf ihn selbst zurückgeht (Mawquf), wenngleich es möglich ist, dass er mit dem Wort „Rausch“ (Sukr) das Rauschmittel aus jedem Getränk meinte, denn er und andere überliefern vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, dass er sagte: „Jedes Rauschmittel ist verboten.“

Zweites Kapitel: Es ist eine Hadd-Strafe für denjenigen zwingend, der ein wenig oder viel von einem Rauschmittel getrunken hat. Wir kennen unter ihnen keinen Dissens diesbezüglich beim Traubensaft, der nicht gekocht wurde. Sie waren sich jedoch uneins hinsichtlich der übrigen Getränke. Unser Imam vertrat die Ansicht der Gleichstellung zwischen Traubensaft und jedem anderen Rauschmittel. Dies ist auch die Ansicht von al-Hasan, Umar ibn Abd al-Aziz, Qatada, al-Awza'i, Malik und al-Shafi'i. Eine Gruppe sagte: Er wird nicht mit einer Hadd-Strafe belegt, es sei denn, er berauscht sich; dazu gehören Abu Wa'il, al-Nakha'i, viele der Gelehrten aus Kufa und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Abu Thawr sagte: Wer es trinkt, während er von dessen Verbot überzeugt ist, wird bestraft. Wer es jedoch trinkt, während er eine eigene Rechtsauslegung (Ta'wil) verfolgt, den trifft keine Hadd-Strafe, da es sich um ein strittiges Thema handelt; es gleicht dem Fall der Eheschließung ohne Vormund (Wali). Was uns betrifft, so stützen wir uns auf das, was vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überliefert wurde: „Wer Wein (Khamr) trinkt, den peitscht aus.“ Dies überlieferten Abu Dawud und andere (10). Es ist erwiesen, dass jedes Rauschmittel Wein ist, daher umfasst die Überlieferung sowohl eine geringe als auch eine große Menge. Und weil es ein Getränk ist, das eine berauschende Stärke besitzt, ist die Hadd-Strafe auch bei einer geringen Menge zwingend, wie beim Wein. Der Dissens hinsichtlich des Weines (11) verhindert nicht die Verpflichtung der Hadd-Strafe, wie der Beweis zeigt, der auch dann gilt, wenn man von seinem Verbot überzeugt ist. Damit unterscheidet sich dieser Fall von der Eheschließung ohne Vormund und Ähnlichem, was ein strittiger Punkt ist. Umar vollzog die Strafe an Qudama ibn Maz'un und seinen Gefährten, obwohl sie von der Erlaubnis dessen, was sie tranken, überzeugt waren (12). Der Unterschied zwischen diesem Fall und den übrigen strittigen Angelegenheiten liegt in zwei Aspekten:

Anmerkungen

(10) Ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel: „Wenn jemand beim Weintrinken beharrlich ist“ aus dem Buch der Getränke. Sunan Abi Dawud 2/474. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhi im Kapitel: „Was über das Weintrinken berichtet wurde, so peitscht ihn aus...“ aus den Kapiteln über die Hadd-Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/223. Und von al-Nasa'i im Kapitel: „Erwähnung der strengen Überlieferungen zum Weintrinken“ aus dem Buch der Getränke. Al-Mujtaba 8/281. Und von Ibn Majah im Kapitel: „Wer wiederholt Wein trinkt“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Majah 2/859. Und von al-Darimi im Kapitel: „Die Strafe für das Weintrinken“ aus dem Buch der Getränke. Sunan al-Darimi 2/115. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/136, 191, 504, 519; 4/93, 95, 96, 101. (11) In B und M: "darin" (Fihi). (12) Die Quellenangabe erfolgte bereits auf Seite 276.

Arabisch (Quelle)

الكوفةِ بِأحاديثَ مَعْلُولَةٍ، ذكَرْناها مَعَ عِلَلِها. وذكرَ الأثْرَمُ أحاديثَهم التي يحتجُّون بها عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- والصَّحابةِ، فضعَّفَها كلَّها، وبَيَّنَ عِلَلَهَا. وقد قِيلَ إنَّ خَبَرَ ابنِ عباسٍ مَوْقوفٌ عليه، مع أنَّه يَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ بِالسُّكْرِ الْمُسْكِرَ من كلِّ شرابٍ، فإنَّهُ يَرْوِي هو وغيرُه عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "كُلُّ مُسْكِرٍ حَرَامٌ".

الفصل الثاني: أنَّه يجبُ الحَدُّ على من شَرِبَ قليلًا من المُسْكِرِ أو كَثيرًا. ولا نعلمُ بينهم خلافًا في ذلك في عَصيرِ العِنَبِ غيرِ المَطْبوخِ، واخْتَلفُوا في سائرِها، فذهبَ إمامُنا إلى التَّسْوِيَةِ بينَ عصيرِ العنبِ وكلِّ مُسْكِرٍ. وهو قولُ الحسنِ، وعمرَ بنِ عبدِ العزيز، وقَتَادةَ، والأوزاعِىِّ، ومالِكٍ، والشَّافِعِىُّ. وقالتْ طائفةٌ: لا يُحَدُّ، إلَّا أنْ يُسْكِرَ؛ منهم أبو وائلٍ، والنَّخَعِىُّ، وكثيرٌ من أهلِ الكوفِة، وأصْحابُ الرَّأى. وقال أبو ثَوْرٍ: مَن شَرِبَه مُعْتَقِدًا تَحْرِيمَه حُدَّ. ومن شَرِبَه مُتأوِّلًا، فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّه مُخْتلَفٌ فيه، فأشْبَهَ النِّكَاحَ بلا وَلِىٍّ. ولَنا، ما رُوِيَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "مَنْ شَرِبَ الْخَمْرَ فَاجْلِدُوه". روَاه أبو داودَ، وغيرُه (١٠). وقد ثبتَ أنَّ كُلَّ مُسْكِرٍ خَمْرٌ، فيتناولُ الحديثُ قليلَه وكثيرَه، ولأنَّه شَرابٌ فيه شِدَّةٌ مُطْرِبَةٌ، فوجبَ الحَدُّ بقليلِه، كالخمرِ، والاخْتلافُ فيها (١١) لا يَمْنَعُ وُجوبَ الحَدِّ فيها؛ بدليلِ ما لو اعْتقدَ تَحْريمَها. وبهذا فارقَ النِّكاحَ بلا وَلِىٍّ ونحوَه من المُخْتلَفِ فيه، وقد حَدَّ عمرُ قُدامةَ بنَ مَظْعونٍ وأصحابَه، مع اعْتقادِهم حِلَّ ما شَرِبُوه (١٢). والفرقُ بين هذا وبينَ سائرِ المُخْتَلَفِ فيه من وَجْهَيْن؛

Anmerkungen

(١٠) أخرجه أبو داود، في: باب إذا تتابع في شرب الخمر، من كتاب الأشربة. سنن أبي داود ٢/ ٤٧٤.كما أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء من شرب الخمر فاجلدوه. . ., من أبواب الحدود. عارضة الأحوذى ٦/ ٢٢٣. والنسائي، في: باب ذكر الروايات المغلظات في شرب الخمر، من كتاب الأشربة. المجتبى ٨/ ٢٨١. وابن ماجه، في: باب من شرب الخمر مرارا، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٥٩. والدارمى، في: باب العقوبة في شرب الخمر، من كتاب الأشربة. سنن الدارمي ٢/ ١١٥. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ١٣٦، ١٩١، ٥٠٤، ٥١٩، ٤/ ٩٣، ٩٥، ٩٦، ١٠١.(١١) في ب، م: "فيه".(١٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٢٧٦.

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