An anderer Stelle wurde berichtet, dass Ali während der Beratung sagte: „Wenn er betrunken ist, redet er wirres Zeug (Hadhaya), und wenn er wirres Zeug redet, verleumdet er. Bestraft ihn daher mit der Hadd-Strafe des Verleumders.“ Dies wurde von al-Juzajani, al-Daraqutni und anderen überliefert (17). Die zweite Überlieferung besagt, dass die Strafe vierzig Hiebe umfasst. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Lehrmeinung von al-Shafi'i, denn Ali peitschte al-Walid ibn 'Uqba mit vierzig Hieben aus und sagte dann: „Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – peitschte vierzig aus, Abu Bakr peitschte vierzig aus, und Umar peitschte achtzig aus, und alles ist Sunna, und dies ist mir lieber.“ Dies wurde von Muslim überliefert (18). Von Anas wird berichtet, dass er sagte: „Ein Mann, der Wein getrunken hatte, wurde zum Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – gebracht. Er schlug ihn mit Sandalen etwa vierzig Mal. Dann wurde er zu Abu Bakr gebracht, und dieser tat (19) dasselbe. Dann wurde er zu Umar gebracht, und dieser konsultierte die Menschen bezüglich der Hadd-Strafen. Ibn 'Awf sagte: ‚Die geringste Hadd-Strafe sind achtzig.‘ Daraufhin peitschte ihn Umar aus.“ Dies ist ein übereinstimmend akzeptierter (Muttafaq 'alayh) Bericht (20). Das Handeln des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – ist ein Beweis (Hujja), dessen Unterlassung aufgrund des Handelns eines anderen nicht zulässig ist, und es bildet sich kein Konsens über etwas, das dem Handeln des Propheten widerspricht. Was von Abu Bakr und Ali – Gott habe Wohlgefallen an ihnen – überliefert wurde, so ist die Zunahme durch Umar als Ta'zir (diskretionäre Strafe) zu verstehen, deren Ausführung zulässig ist, wenn der Imam es für angemessen hält.
Viertes Kapitel: Die Hadd-Strafe ist nur für denjenigen verpflichtend, der ihn freiwillig getrunken hat. Wer ihn jedoch gezwungen trinkt, für den gibt es weder eine Hadd-Strafe noch eine Sünde, ungeachtet dessen, ob der Zwang durch Drohung oder Schläge erfolgte oder ob er zum Trinken genötigt wurde, indem sein (21) Mund geöffnet und der Wein hineingegossen wurde, denn der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Meiner Gemeinschaft wurden Fehler, Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, vergeben“ (22). Ebenso verhält es sich mit demjenigen, der gezwungen ist, ihn zu sich zu nehmen, um einen Erstickungsanfall abzuwenden, wenn er keine andere Flüssigkeit als diese findet.
(17) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 295 angeführt. (18) Im Kapitel: „Die Hadd-Strafe für Wein“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih Muslim 3/1331, 1332. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel: „Über die Hadd-Strafe für Wein“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/473. Und von Ibn Majah im Kapitel: „Die Hadd-Strafe für den Berauschten“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Majah 2/858. Und von al-Darimi im Kapitel: „Über die Hadd-Strafe für Wein“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan al-Darimi 2/175. Und von Imam Ahmad im Musnad 1/82, 140, 144, 145. (19) In B mit dem Zusatz: „ihn“ (bzw. „ihm“). (20) Ausgeführt von al-Bukhari im Kapitel: „Schlagen mit Dattelzweigen und Sandalen“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih al-Bukhari 8/197. Und Muslim im Kapitel: „Die Hadd-Strafe für Wein“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih Muslim 3/1331. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel: „Über die Hadd-Strafe für Wein“ aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/472. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/180. (21) In B: „Fath“ (Öffnung). (22) Die Überlieferung wurde bereits auf 1/146 angeführt.