Daher blieb sein Mörder unbekannt. Ali sagte zu Umar: „O Befehlshaber der Gläubigen, das Blut eines Muslims darf nicht ungesühnt bleiben.“ Also zahlte er dessen Blutgeld aus dem Bayt al-Mal. Ein weiterer Grund ist, dass die Muslime denjenigen beerben, der keine Erben hat, weshalb sie auch das Blutgeld für ihn tragen, wenn keine Aqila vorhanden ist, ebenso wie dies seine Asaba (agnatische Verwandte) und seine Mawali (Schutzbefohlenen) tun würden. Die zweite Ansicht besagt, dass dies nicht verpflichtend ist, da das Bayt al-Mal Rechte der Frauen, der Kinder, der Geisteskranken, der Armen und derjenigen umfasst, die keine Aqila haben, weshalb es nicht zulässig ist, diese Mittel für Zwecke auszugeben, die für sie nicht verpflichtend sind. Zudem basiert die Verpflichtung zur Aql auf den Asaba, und das Bayt al-Mal ist weder eine Asaba noch den Asaba dieser Person gleichgestellt. Was den Fall des getöteten Ansari betrifft, so ist dieser nicht bindend, da es sich um einen durch Juden getöteten Mann handelte und das Bayt al-Mal unter keinen Umständen für Ungläubige das Blutgeld übernimmt; vielmehr hat der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) dies ihnen gegenüber aus Großzügigkeit getan. Zu dem Argument, dass die Muslime ihn beerben: Wir sagen, die Ausgabe an das Bayt al-Mal gilt nicht als Erbschaft, sondern als Fay’ (Beutegut). Deshalb wird das Vermögen eines verstorbenen Dhimmi, der keine Erben hat, dem Bayt al-Mal zugeführt, ohne dass die Muslime ihn beerben. Des Weiteren ist die Aql-Verpflichtung für den Erben nicht verpflichtend, wenn er keine Asaba hat, während sie für die Asaba verpflichtend ist, auch wenn sie keine Erben sind. Gemäß der ersten Überlieferung gilt daher: Wenn jemand keine Aqila hat, wird das gesamte Blutgeld aus dem Bayt al-Mal gezahlt. Wenn er eine Aqila hat, diese aber nicht die gesamte Summe tragen kann, wird der Rest aus dem Bayt al-Mal entnommen. Ob die Zahlung aus dem Bayt al-Mal auf einmal oder über drei Jahre erfolgt, dazu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, über drei Jahre, entsprechend der Regelung für die Aqila. Die zweite besagt, dass die Zahlung auf einmal erfolgt. Dies ist die zutreffendere Ansicht, da der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) das Blutgeld für den Ansari auf einmal zahlte, ebenso wie Umar. Zudem ist das Blutgeld ein Ersatz für etwas Zerstörtes, das die Aqila nicht trägt, weshalb es sofort in Gänze fällig wird, wie bei anderen Entschädigungen für zerstörte Güter. Die Aufschiebung bei der Aqila dient lediglich deren Entlastung, ein Grund, der beim Bayt al-Mal nicht vorliegt, weshalb das gesamte Blutgeld umgehend ausgezahlt wird.
(3) Im Original: "tabtulu" (ungültig/vergeblich). (4) Überliefert von Abd al-Razzaq in: Kapitel über denjenigen, der in einem Gedränge getötet wurde, aus dem Kitab al-Uqul. Al-Musannaf 10/51. Und von Ibn Abi Schayba in: Kapitel über den Mann, der im Gedränge getötet wird, aus dem Kitab al-Diyat. Al-Musannaf 9/395. (5) Fehlt in M. (6) Das Wort "min" (von) fehlt in M. (7) In M: "alayhim" (auf sie). (8) Fehlt in B und M. (9) Fehlt im Original. (10) In M: "badal" (Ersatz).