Und weil er an sich verboten ist, ist es nicht erlaubt, ihn als Heilmittel zu verwenden, wie Schweinefleisch. Und weil die Notlage nicht dadurch abgewendet werden kann (28), ist es nicht erlaubt, so wie die Heilung mit Dingen, die für die Krankheit nicht geeignet sind.
Kapitel fünf: Die Hadd-Strafe trifft nur denjenigen, der ihn in dem Wissen trinkt, dass eine größere Menge davon berauscht. Für jemanden, der dies nicht weiß, gibt es keine Hadd-Strafe, da er über das Verbot nicht im Bilde ist und nicht die Absicht hat, durch das Trinken eine Sünde zu begehen. Er ist demjenigen gleichzustellen, dem eine andere Frau als seine eigene Ehefrau zugeführt wurde. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Wer ihn trinkt, ohne zu wissen, dass er verboten ist, für den gibt es ebenfalls keine Hadd-Strafe, denn Umar und Uthman sagten: Es gibt keine Hadd-Strafe, außer für den, der darum wusste (29). Und weil er über das Verbot nicht im Bilde war, ist er wie jemand, der nicht wusste, dass es Wein ist. Wenn er jedoch Unwissenheit über das Verbot geltend macht, müssen wir prüfen: Ist er in einem islamischen Land unter Muslimen aufgewachsen, so wird sein Einwand nicht akzeptiert, da dies seinemgleichen kaum verborgen bleibt. Ist er jedoch erst kürzlich zum Islam konvertiert oder in einer Wüste weit abseits der Städte aufgewachsen, so wird sein Einwand akzeptiert, da das von ihm Gesagte möglich ist.
Kapitel: Die Hadd-Strafe ist erst fällig, wenn das Trinken durch eines von zwei Dingen erwiesen ist: durch ein Geständnis oder durch Zeugenaussagen. Beim Geständnis genügt ein einziges Mal, nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, da es eine Hadd-Strafe ist, die keine Zerstörung (eines Gliedes) beinhaltet, und somit der Hadd-Strafe für falsche Beschuldigung (Qadhf) gleicht. Wenn er sein Geständnis widerruft, so wird sein Widerruf akzeptiert, da es eine Hadd-Strafe Gottes, des Erhabenen, ist; daher wird sein Widerruf akzeptiert, wie bei allen anderen Hadd-Strafen auch. Das Vorhandensein von Geruch wird beim Geständnis nicht vorausgesetzt. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass es keine Hadd-Strafe gibt, es sei denn, ein Geruch sei wahrnehmbar. Dies ist jedoch nicht haltbar, denn das Geständnis ist einer der beiden Beweise für das Trinken, daher wird das Vorhandensein eines Geruchs nicht vorausgesetzt, wie bei der Zeugenaussage. Zudem könnte er nach dem Verfliegen des Geruchs gestanden haben. Es ist ein Geständnis für eine Hadd-Strafe, daher reicht es aus, wie bei allen anderen Hadd-Strafen.
Kapitel: Die Hadd-Strafe ist beim bloßen Vorhandensein von Weingeruch aus dem Mund nicht zwingend, nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter al-Thawri, Abu Hanifa und al-Shafi'i. Abu Talib berichtete von Ahmad, dass man deswegen eine Hadd-Strafe verhängt. Dies ist auch die Ansicht von Malik, da Ibn Mas'ud einen Mann auspeitschte, an dem er Weingeruch wahrnahm (30). Es wurde von Umar berichtet,
(28) In B: "tadfa'u" (statt "tandafi'u"). (29) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 345. (30) Ausgeführt von al-Bukhari, im Kapitel: "Die Koranleser unter den Gefährten des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –", aus dem Buch der Vorzüge des Korans. Sahih al-Bukhari = 6/230. Und von Muslim im Kapitel: "Die Vorzüge des Zuhörens beim Koran", aus dem Buch des Gebets der Reisenden. Sahih Muslim 1/551, 552.