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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 504Abschnitt

Übersetzung · DE

nicht haftbaren Handlungen, weshalb für ihn eine halbe Haftung besteht. Die zweite Meinung besagt, dass das Blutgeld (Diyah) auf die Gesamtzahl der Schläge aufgeteilt wird, wobei von der Diyah ein Betrag in Höhe der Überschreitung über die vierzig Schläge hinaus fällig wird. Von Ali – möge Gott mit ihm zufrieden sein – wurde überliefert, dass er sagte: „Ich würde niemanden einen Hadd-Strafe vollstrecken lassen, woraufhin er stirbt, ohne dass ich mich deswegen gräme (1), außer im Falle des Weinkonsumenten; wenn er stürbe, würde ich Blutgeld für ihn zahlen, da der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – dies für uns nicht als Sunna festgelegt hat (2).“ Unsere Ansicht ist, dass es sich um eine Hadd-Strafe handelt, die Gott auferlegt hat, weshalb keine Haftung für denjenigen besteht, der dadurch stirbt, wie bei allen anderen Hadd-Strafen. Was die Schläge über die vierzig hinaus betrifft, so haben wir bereits erwähnt, dass sie zum Hadd gehören; selbst wenn es sich um eine disziplinarische Züchtigung (Ta'zir) handelte, ist eine Ta'zir-Maßnahme verpflichtend, weshalb sie einer Hadd-Strafe gleichkommt. Was den Bericht von Ali betrifft, so ist es von ihm authentisch überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hat vierzig Schläge vollstreckt, und Abu Bakr ebenfalls vierzig (4).“ Die Hadd-Strafe ist durch Konsens (Ijma) bestätigt, weshalb darin kein Zweifel mehr besteht.

Kapitel: Wir kennen unter den Gelehrten keinen Widerspruch hinsichtlich der anderen Hadd-Strafen, dass derjenige, der sie auf die vorgeschriebene Weise ohne Überschreitung vollzieht, nicht für denjenigen haftet, der dadurch zu Tode kommt; dies liegt daran, dass er sie gemäß dem Befehl Gottes und dem Befehl Seines Gesandten vollzogen hat, weshalb er nicht dafür belangt werden kann. Zudem handelt er als Stellvertreter Gottes des Erhabenen, weshalb der Tod Gott dem Erhabenen zugeschrieben wird. Wenn er jedoch das Hadd-Maß überschreitet und der Täter stirbt, so wird die Haftung unbestritten fällig, da der Tod durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, was der Situation ähnelt, wenn er jemanden außerhalb einer Hadd-Strafe schlägt. Abu Bakr sagte: Bezüglich der Höhe der Haftung gibt es zwei Meinungen; die eine besagt, es sei die volle Diyah, da der Tod (6) sowohl durch Gottes Anordnung als auch durch das Fehlverhalten des Schlagenden verursacht wurde, weshalb die Haftung bei dem liegt, der das Unrecht beging, so als ob er einen Kranken mit der Peitsche schlüge und dieser daran stürbe (7). Und weil er durch ein Fehlverhalten und eine andere Ursache starb, ähnelt dies dem Fall, wenn er...

Anmerkungen

(1) In Handschrift M steht zusätzlich: „davon irgendetwas“.(2) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: „Schlagen mit Palmzweigen und Sandalen“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih al-Bukhari 8/197. Und von Muslim im Kapitel: „Die Hadd-Strafe für Wein“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih Muslim 3/1332. Und von Abu Dawud im Kapitel: „Wenn man beim Weintrinken wiederholt auffällt“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/474. Und von Ibn Majah im Kapitel: „Die Hadd-Strafe für den Trunkenen“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Majah 2/858.(3) Im Original steht: „Wenn die Ta'zir“.(4) Der Beleg hierfür wurde bereits auf Seite 499 angeführt.(5) Im Original steht: „weil“.(6) In Handschrift B steht: „tote/gestorben“.(7) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

مَضْمونٍ، فكانَ عليه نصفُ الضَّمانِ. والثانى، تُقَسَّطُ الدِّيَةُ على عَدَدِ الضَرَباتِ كُلِّها، فيجبُ من الدِّيَةِ بقدرِ زيادتِه على الأرْبَعين. ورُوىَ عن عليٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، أنَّه قال: ما كنتُ لِأُقِيمَ حَدًّا على أحدٍ فيَمُوتَ، فأجِدَ في نفسى (١)، إلَّا صاحبَ الخمرِ، ولو ماتَ وَدَيْتُه؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسُنَّه لنا (٢). ولَنا، أنَّه حَدٌّ وجَبَ للهِ، فلم يجبْ ضمانُ من ماتَ به، كسائرِ الحدودِ، وما زادَ على الأربعين قد ذكرنا أنَّه من الحَدِّ، وإن كان تَعْزِيرًا، فالتَّعْزِيرُ (٣) يجبُ، فهو بمَنْزِلَةِ الحَدِّ. وأمَّا حديثُ عليٍّ، فقد صَحَّ عنه أنَّه قال: جَلَدَ رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- أرْبعين، وأبو بكرٍ أربعين (٤). وثَبتَ الحَدُّ بالإِجماعِ، فلم تَبْقَ فيه شُبْهَةٌ.

فصل: ولا نعلمُ بينَ أهلِ العلمِ خِلافًا في سائرِ الحُدودِ، أنَّه إذا أتَى بها على الوَجْهِ المشروعِ، من غيرِ زيادةٍ، أنَّه لا يَضْمَنُ مَنْ تَلِفَ بها؛ ذلك لأنَّه (٥) فَعَلَهَا بأمرِ اللهِ. وأمرِ رسولِه، فلا يُؤَاخَذُ به، ولأنَّه نائِبٌ عن اللهِ تعالى، فكان التَّلفُ منسوبًا إلى اللهِ تعالى. وإن زادَ على الحَدِّ فتَلِفَ، وَجَبَ الضَّمَانُ، بغيرِ خلافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّه تَلِفَ بعُدْوانِه، فأشْبَهَ ما لو ضَرَبَه في غيرِ الحَدِّ. قال أبو بكرٍ: وفى قدرِ الضَّمَانِ قَوْلان؛ أحدهما، كمالُ الدِّيَةِ؛ لأنَّه قَتْلٌ (٦) حصلَ من جِهَةِ اللهِ وعُدْوانِ الضاربِ، فكان الضَّمانُ على العادِى، كما لو ضَرَبَ مرِيضًا سَوْطًا فماتَ به (٧)، ولأنَّه تَلِفَ بعُدْوانٍ وغيرِه، فأشْبَهَ ما لو

Anmerkungen

(١) في م زيادة: "منه شيئا".(٢) أخرجه البخاري، في: باب الضرب بالجريد والنعال، من كتاب الحدود. صحيح البخاري ٨/ ١٩٧. ومسلم، في: باب حد الخمر، من كتاب الحدود. صحيح مسلم ٣/ ١٣٣٢. وأبو داود، في: باب إذا تتابع في شرب الخمر، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٧٤. وابن ماجه، في: باب حد السكران، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٥٨.(٣) في الأصل: "فإن التعزير".(٤) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٩٩.(٥) في الأصل: "لأن".(٦) في ب: "تلف".(٧) سقط من: م.

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