Zweites Kapitel: Wenn eine Entnahme aus dem Bayt al-Mal nicht möglich ist, so trifft den Mörder keine Verpflichtung. Dies ist eine der beiden Aussagen des Schafi'i, da das Blutgeld primär der 'Aqila (Sippe) auferlegt wurde, was dadurch belegt wird, dass niemand anderes dazu herangezogen wird und weder ihre Belastung noch ihre Zustimmung dazu in Betracht gezogen werden, und es nicht jemandem auferlegt wird, der dazu nicht verpflichtet ist. Dies gilt genauso, wie wenn der Mörder nicht existiert, da in einem solchen Fall das Blutgeld ebenfalls niemanden trifft. Nach dieser Ansicht gilt: Wenn ein Teil der 'Aqila vorhanden ist, werden diese mit ihrem Anteil belastet und der Rest entfällt, sodass er niemanden verpflichtet. Es ergibt sich daraus die Möglichkeit, dass das Blutgeld dem Mörder auferlegt werden muss, wenn es für die 'Aqila unmöglich ist, es zu tragen. Dies ist die zweite Ansicht des Schafi'i aufgrund der Allgemeinheit der Aussage Allahs des Erhabenen: „...und ein Blutgeld, das seinen Angehörigen ausgehändigt wird“ (Sure An-Nisa 92). Zudem folgt aus dem Beweis, dass die Verpflichtung beim Täter liegt, um den Verlust an dem Ort, den er vereitelt hat, auszugleichen. Die Verpflichtung ist lediglich deshalb vom Mörder auf die 'Aqila übergegangen, weil diese an seine Stelle trat, um den Verlust auszugleichen. Wenn dies also nicht in Anspruch genommen wird, bleibt die Verpflichtung gemäß der Konsequenz des Beweises bei ihm bestehen. Da der Sachverhalt entweder bedeutet, dass das Blut des Getöteten ungesühnt bleibt oder dass das Blutgeld demjenigen auferlegt wird, der die Zerstörung verursacht hat, ist die erste Möglichkeit nicht zulässig, da sie dem Buch, der Sunna und dem Qiyas (analogischen Schluss) der Grundlagen der Scharia widerspricht. Folglich ist die zweite Möglichkeit zwingend. Da es für die Entwertung eines geschützten Blutes kein Gegenstück gibt, die Auferlegung des Blutgeldes auf einen fahrlässigen Täter jedoch zahlreiche Entsprechungen hat: Ein Apostat beispielsweise hat keine 'Aqila, daher ist das Blutgeld aus seinem Vermögen zu leisten; bei einem Dhimmi ohne 'Aqila ist das Blutgeld ebenfalls verpflichtend. Wer einen Pfeil schoss und danach Muslim wurde, oder Muslim war und vom Glauben abfiel, oder wessen Schutzverhältnis (Wala') bei den Verwandten seiner Mutter lag und dann zu den Verwandten seines Vaters überging und er dann einen Menschen mit einem Pfeil traf und tötete – in all diesen Fällen war das Blutgeld aus seinem eigenen Vermögen zu leisten, weil es für seine 'Aqila unmöglich war, die Last zu tragen. So verhält es sich auch hier. Wir formulieren daraus einen Analogieschluss und sagen: Ein geschütztes Opfer in den Ländern des Islam, für das die 'Aqila die Last nicht tragen kann, verpflichtet daher dessen Mörder, wie in diesem Fall. Dies ist vorzuziehen gegenüber der Entwertung der Blutvergießung von freien Menschen in den meisten Fällen, da kaum eine 'Aqila existiert, die das gesamte Blutgeld tragen kann, und es keinen Weg gibt, es aus dem Bayt al-Mal zu nehmen, was zum Verlust der Blutansprüche und zum Ausfall der Regelung zur Auferlegung des Blutgeldes führen würde. Ihr Einwand, dass das Blutgeld primär der 'Aqila auferlegt sei, ist abzuweisen; es ist primär dem Mörder auferlegt, und die 'Aqila übernimmt es für ihn. Selbst wenn wir die primäre Verpflichtung gegenüber der 'Aqila einräumten, so gilt dies nur bei deren Existenz, während bei deren Fehlen die Behauptung einer Verpflichtung ihrerseits nicht möglich ist. Zudem ist das, was sie anführen, durch die von uns aufgezeigten Fälle entkräftet. Dementsprechend ist das Blutgeld vom Mörder zu leisten, wenn es unmöglich ist, die gesamte Summe zu tragen, oder der Restbetrag, sofern die 'Aqila einen Teil davon übernommen hat. Und Allah weiß es am besten.
(11) In B eine Ergänzung: "bayan" (Erklärung). (12) Sure An-Nisa, 92. (13) In B: "fayajuzu" (so ist es zulässig), eine Verfälschung. (14) Fehlt in B. (15) In B: "al-suwar" (die Fälle/Bilder).
الفصل الثاني: إذا لم يُمْكِن (١١) الأخْذُ من بيتِ المالِ، فليس على القاتِلِ شيءٌ. وهذا أحدُ قَوْلَىِ الشافعيِّ؛ لأنَّ الدِّيَةَ لَزِمَتِ العاقلةَ ابتداءً، بدَليلِ أنَّه لا يُطالَبُ بها غيرُهم، ولا يُعْتَبَرُ تَحَمُّلُهُم ولا رِضَاهُم بها، ولا تَجِبُ على غيرِ مَنْ وجَبَتْ عليه، كما لو عُدِمَ القاتِلُ، فإنَّ الدِّيَةَ لا تَجِبُ على أحدٍ، كذا ههُنا. فعلى هذا، إن وُجِدَ بعضُ العاقلةِ، حُمِّلُوا بقِسْطِهِم، وسَقَطَ الباقِى، فلا يَجِبُ على أحدٍ، ويتَخَرّجُ أن تَجِبَ الدِّيَةُ على القاتلِ إذا تَعَذَّرَ حَمْلُها عنه. وهذا القولُ الثاني للشافعيِّ؛ لعمومِ قولِ اللَّه تعالى: {وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ} (١٢). ولأنَّ قَضِيَّةَ الدَّليلِ وُجُوبُها على الجانِى جَبْرًا للمَحَلِّ الذي فَوَّتَه، وإنما سَقَطَ عن القاتلِ لقيامِ العاقلةِ مَقَامَه في جَبْرِ المَحَلِّ، فإذا لم يُؤْخَذْ ذلك، بَقِىَ واجِبًا عليه بمُقْتَضَى الدَّليلِ، ولأنَّ الأمْرَ دائرٌ بين أن يُطَلَّ دَمُ المَقْتُولِ، وبينَ إيجابِ دِيَتِه على المُتْلِفِ، لا يجوزُ الأوَّلُ؛ لأنَّ فيه مُخالَفةَ الكِتابِ والسُّنَّةِ وقِياسِ أصُولِ الشريعةِ، فتَعَيَّنَ الثاني، ولأنَّ إهْدارَ الدَّمِ المَضْمُونِ لا نَظِيرَ له، وإيجابُ الدِّيَةِ على قاتلِ الخطإِ له نَظائرُ، فإنَّ المُرْتَدَّ لمَّا لم يكُنْ له عاقلةٌ تَجبُ الدِّيَةُ في مالِه، والذِّمِّىَّ الذي لا عاقلةَ له تَلْزَمُه الدِّيَةُ، ومَنْ رَمَى سَهْمًا ثم أسْلَم، أو كان مُسْلِمًا فارْتَدَّ، أو كان عليه الولاءُ لمَوالِى أُمِّه فَانْجَرَّ إلى مَوالِى أبيه، ثم أصاب بسَهْمٍ إنْسانًا فقَتَلَه، كانت الدِّيَةُ في مالِه؛ لتَعَذُّرِ حَمْلِ عاقِلَتِه عَقْلَه، كذلك ههُنا، فنُحرِّرُ (١٣) منه قِياسًا فنقولُ: قَتِيلٌ مَعْصُومٌ في دارِ الإِسلامِ، تَعَذَّرَ حَمْلُ عاقِلَتِه عَقْلَه (١٤)، فوَجَبَ على قاتِلِه، كهذه الصُّورةِ (١٥). وهذا أوْلَى من إهْدارِ دِماءِ الأحْرارِ في أغْلَبِ الأحْوالِ، فإنَّه لا يَكادُ يُوجَدُ عاقلةٌ تَحْمِلُ الدِّيَةَ كلَّها، ولا سَبيلَ إلى الأخْذِ من بيتِ المالِ، فتَضِيعُ الدِّماءُ، ويَفُوتُ
(١١) في ب زيادة: "بيان".(١٢) سورة النساء ٩٢.(١٣) في ب: "فيجوز" تحريف.(١٤) سقط من: ب.(١٥) في ب: "الصور".