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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 5101602 – Rechtsfrage: Er sagte: (Eine Frau wird im Sitzen geschlagen, und ihre Hände werden festgehalten, damit sie nicht entblößt wird)

Übersetzung · DE

und nicht abgenutzt, sodass ihr Schmerz zu gering ist; aufgrund dessen, was überliefert wurde, dass ein Mann beim Gesandten Gottes (Gottes Segen und Frieden seien auf ihm) den Ehebruch gestand. Da verlangte der Gesandte Gottes (Gottes Segen und Frieden seien auf ihm) nach einer Peitsche, und man brachte ihm eine zerbrochene Peitsche. Er sagte: „Etwas Besseres als diese.“ Dann brachte man ihm eine neue Peitsche, deren Spitze noch nicht abgebrochen war. Er sagte: „Etwas dazwischen.“ Überliefert von Malik von Zaid ibn Aslam als Mursal-Überlieferung. Es wurde auch von Abu Huraira als Musnad-Überlieferung berichtet. Es wurde zudem von Ali, Gott habe Wohlgefallen an ihm, überliefert, dass er sagte: „Ein Schlag zwischen zwei Schlägen und eine Peitsche zwischen zwei Peitschen.“ Auf diese Weise soll der Schlag ein mittlerer sein: nicht so heftig, dass er tötet, und nicht so schwach, dass er nicht abschreckt. Er soll auch seinen Arm nicht vollständig heben und ihn auch nicht so tief senken, dass er keinen Schmerz verursacht. Ahmad sagte: „Er soll bei keiner der Hadd-Strafen seine Achsel entblößen.“ Das bedeutet, er soll beim Heben seiner Hand nicht übertreiben, denn das Ziel ist die Züchtigung, nicht die Tötung.

1602 – Frage: Er sagte: (Die Frau wird im Sitzen ausgepeitscht, und ihre Hände werden festgehalten, damit sie nicht entblößt wird.)

Dies vertraten auch Abu Hanifa, asch-Schafi'i und Malik. Ibn Abi Laila und Abu Yusuf sagten: Sie wird im Stehen bestraft, so wie beim Li'an (Eidesformel bei gegenseitigem Vorwurf des Ehebruchs). Unser Argument ist das, was von Ali, Gott habe Wohlgefallen an ihm, überliefert wurde, dass er sagte: „Die Frau wird im Sitzen ausgepeitscht, und der Mann im Stehen.“ Und weil die Frau eine 'Awra (intimer Bereich) ist, und ihr Sitzen für sie bedeckender ist. Dies unterscheidet sich vom Li'an, denn jenes führt nicht zur Entblößung der 'Awra. Ihre Kleidung wird festgebunden, damit beim Schlagen kein Teil ihrer 'Awra entblößt wird.

Anmerkungen

(16) In B und M: "khalaqan". (17) Im Kapitel: Was darüber überliefert wurde, wenn einer den Ehebruch gegen sich selbst gesteht. al-Muwatta' 2/825. Ebenso überliefert von al-Baihaqi im Kapitel: Was über die Beschaffenheit der Peitsche und das Schlagen überliefert wurde, aus dem Buch der Getränke und der Hadd-Strafe darin. as-Sunan al-Kubra 8/326. (18) Überliefert von al-Baihaqi sinngemäß im Kapitel: Was über die Beschaffenheit der Peitsche und das Schlagen überliefert wurde, aus dem Buch der Getränke und der Hadd-Strafe darin. as-Sunan al-Kubra 8/326. Und 'Abd ar-Razzaq im Kapitel: Das Vollziehen der Hadd-Strafen..., aus dem Buch der Scheidung. al-Musannaf 7/369, 370. Und Ibn Abi Schaiba im Kapitel: Was über das Schlagen bei der Hadd-Strafe überliefert wurde, aus dem Buch der Hadd-Strafen. al-Musannaf 10/48. (1) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel: Was über die Beschaffenheit der Peitsche und das Schlagen überliefert wurde, aus dem Buch der Getränke und der Hadd-Strafe darin. as-Sunan al-Kubra 8/327.

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