Kapitel: Die härteste Form der Züchtigung bei der Hadd-Strafe ist die Strafe für den Ehebruch (Zina), danach die Strafe für die falsche Beschuldigung des Ehebruchs (Qadhf), danach die Strafe für den Konsum von berauschenden Getränken, und danach die Ta'zir-Strafe. Malik sagte: Sie sind alle gleich, denn Gott, der Erhabene, befahl die Auspeitschung des Ehebrechers und des Verleumders mit demselben Befehl, und das Ziel aller ist dasselbe, nämlich die Abschreckung, daher müssen sie in ihrer Beschaffenheit gleich sein. Von Abu Hanifa wird berichtet: Die Ta'zir-Strafe ist die schwerste, danach die Hadd-Strafe für den Ehebruch, danach die für das Trinken, und danach die für die Verleumdung. Unser Argument ist, dass Gott, der Erhabene, den Ehebrecher mit zusätzlicher Betonung hervorgehoben hat, durch Sein erhabenes Wort: „Und lasst euch nicht von Mitleid mit beiden in der Religion Gottes bestimmen“ (Sura An-Nur 2). Dies erfordert eine zusätzliche Bekräftigung in Bezug auf die Züchtigung, und da dies bei der Anzahl nicht möglich ist, muss es zwangsläufig in der Beschaffenheit festgelegt werden. Zudem ist das, was unterhalb dieser Schwere liegt, in der Anzahl geringer, daher darf es in der Schmerzhaftigkeit und Qual nicht darüber hinausgehen, da dies dazu führen würde, sie gleichzusetzen oder den Schmerz des Wenigen über den des Vielen zu heben.
1603 – Frage: Er sagte: (Der Sklave und die Sklavin werden mit vierzig Schlägen bestraft, ohne die Peitsche des Freien.)
[Dies basiert auf der Überlieferung, die besagt, dass die Hadd-Strafe des Freien beim Trinken achtzig Schläge beträgt. Somit ist die Strafe des Sklaven und der Sklavin die Hälfte davon, also vierzig]. Auf der anderen Überlieferung basierend beträgt ihre Strafe zwanzig, die Hälfte der Strafe des Freien, ohne die Peitsche des Freien; denn da bei ihnen in der Anzahl eine Milderung vorgenommen wurde, wurde auch bei ihrer Beschaffenheit eine Milderung vorgenommen, wie bei der Ta'zir-Strafe im Vergleich zur Hadd-Strafe. Es ist möglich, dass ihre Peitsche wie die des Freien ist, denn die Halbierung verwirklicht sich nur dann, wenn die Peitsche die gleiche ist. Wenn man jedoch die Anzahl halbiert und zudem eine leichtere Peitsche verwendet, wäre dies weniger als die Hälfte, während Gott, der Erhabene, die Hälfte vorgeschrieben hat mit Seinem Wort: „...so gebührt ihnen die Hälfte von dem, was für die ehrbaren Frauen an Strafe gilt“ (Sura An-Nisa 25).
Kapitel: Hadd-Strafen werden nicht in Moscheen vollzogen. Dies vertraten auch 'Ikrimah, asch-Scha'bi, Abu Hanifa, Malik, asch-Schafi'i und Ishaq. Ibn Abi Laila hingegen hielt deren Vollzug in der Moschee für zulässig. Unser Argument ist, was...
(2) Sura An-Nur 2. (1) In M: "und vierzig". (2) Fehlt in: B. (3) Sura An-Nisa 25.
فصل: أشدُّ الضَّرْبِ في الحَدِّ ضَرْبُ الزَّانِى، ثم حَدُّ القَذْفِ، ثم حَدُّ الشُّرْبِ، ثم التَّعْزِيرُ. وقال مالِكٌ: كُلُّها واحِدٌ؛ لأنَّ اللَّه تعالى أمرَ بجَلْدِ الزَّانِى والقاذِفِ أمرًا واحدًا، ومقصودُ جميعِها واحِدٌ، وهو الزَّجْرُ، فيجبُ تَساوِيها في الصِّفَةِ. وعن أبي حنيفةَ: التَّعْزِيرُ أشدُّها، ثم حَدُّ الزَّانِى، ثم حَدُّ الشُّرْبِ، ثم حَدُّ القَذْفِ. ولَنا، أنَّ اللَّه تعالى خَصَّ الزَّانِىَ بمَزيدِ تأْكيدٍ، بقولِه سبحانه: {وَلَا تَأْخُذْكُمْ بِهِمَا رَأْفَةٌ فِي دِينِ اللَّهِ} (٢). فاقْتَضَى ذلك مَزِيدَ تأْكيدٍ فيه، ولا يُمْكِنُ ذلك في العَددِ، فتعيَّنَ جَعْلُه في الصِّفَةِ، ولأنَّ ما دُونَه أَخَفُّ منه عَددًا، فلا يجوزُ أن يزيدَ عليه في إيلامِه ووجَعِه؛ لأنَّه يُفْضِى إلى التَّسْوِيَةِ بينَهما، أو زيادةِ القليلِ على ألمِ الكثيرِ.
١٦٠٣ - مسألة؛ قال: (وَيُجْلَدُ الْعَبْدُ وَالْأَمَةُ أرْبَعِينَ، بِدُونِ سَوْطِ الْحُرِّ)
[هذا على الرِّواية التي تقول: إنَّ حَدَّ الحُرِّ في الشُّرْبِ ثمانون. فحَدُّ العبدِ والأمةِ نصفُها أربعون (١). وعلى الرِّوَايَةِ الأُخْرَى، حدُّهما عشرون، نصفُ حَدِّ الحُرِّ، بدُونِ سَوْطِ الحُرِّ] (٢)؛ لأنَّه لَمَّا خُفِّفَ عنه في عَدَدِه؛ خُفِّفَ عنه في صِفَتِه، كالتَّعْزِيرِ مع الحَدِّ. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ سَوْطُه كسَوْطِ الحُرِّ؛ لأنَّه إنَّما يتحَقَّقُ التَّنصيفُ إذا كان السَّوْطُ مثلَ السَّوْطِ، أمَّا إذا كان نِصْفًا في عَدَدِه، وأخفَّ منه في سَوْطِه، كان أقلَّ من النِّصْفِ، واللَّه تعالى قد أوْجَبَ النِّصفَ، بقولِه تعالى: {فَعَلَيْهِنَّ نِصْفُ مَا عَلَى الْمُحْصَنَاتِ مِنَ الْعَذَابِ} (٣).
فصل: ولا تُقَامُ الحدودُ في المساجِدِ. وبهذا قال عَكِرْمَةُ، والشَّعْبِىُّ، وأبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ. وكان ابنُ أبي ليلى يَرَى إقامتَه في المسجدِ. ولَنا، ما
(٢) سورة النور ٢.(١) في م: "وأربعون".(٢) سقط من: ب.(٣) سورة النساء ٢٥.