insbesondere beim Berauschenden. Wir stützen uns auf das, was Abu Dawud (5) mit seiner Überlieferungskette von Ibn Abbas berichtete, dass der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) Rosinen für ihn einweichen ließ (Nabidh), und er trank es an diesem Tag, am nächsten Tag und am Tag danach, bis zum Abend des dritten Tages. Dann befahl er, es den Bediensteten zu geben oder es auszuschütten. Al-Shalanji überlieferte mit seiner Überlieferungskette vom Propheten (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken), dass er sagte: „Trinkt den Saft drei Tage lang, solange er nicht kocht.“ Ibn Umar sagte: „Trinke ihn, solange sein Teufel ihn nicht ergriffen hat (6).“ Es wurde gefragt: „Und nach wie vielen Tagen ergreift ihn sein Teufel (7)?“ Er sagte: „Nach drei (8).“ Da die berauschende Stärke meistens innerhalb von drei Tagen eintritt und dies verborgen ist (9), bedarf es eines Richtwerts, daher war es zulässig, die Drei als Richtwert dafür festzulegen. Es ist möglich, dass das Trinken nach Ablauf der drei Tage, wenn er nicht (10) kocht, als makruh (verpönt), aber nicht haram (verboten) gilt, denn Ahmad hat sein Verbot nicht explizit ausgesprochen, sondern an einer Stelle gesagt: „Ich empfinde es als makruh.“ Dies liegt daran, dass der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) ihn nach drei Tagen nicht mehr zu trinken pflegte. Abu al-Khattab sagte: „Meiner Ansicht nach ist Ahmads Aussage in dieser Angelegenheit so zu verstehen, dass es sich um einen Saft handelt, bei dem es üblich ist, dass er innerhalb von drei Tagen gärt.“
1605 – Frage: Er sagte: (Und ebenso der Nabidh.)
Das bedeutet, dass Nabidh erlaubt ist, solange er nicht kocht oder drei Tage vergangen sind. Nabidh ist das, worin Datteln oder
= Ebenso herausgegeben von Muslim, im Kapitel: Das Verbot des Einweichens in mit Pech bestrichenen Gefäßen . . ., aus dem Buch der Getränke. Sahih Muslim 3/1585. An-Nasa'i, im Kapitel: Die Erlaubnis zu . . ., aus dem Buch der Opfertiere. Al-Mujtaba 7/207. Und Imam Ahmad, im Musnad 5/355. (5) Im Kapitel: Über die Beschaffenheit des Nabidh, aus dem Buch der Getränke. Sunan Abi Dawud 2/300. Ebenso herausgegeben von Muslim, im Kapitel: Die Erlaubnis zum Nabidh, der noch nicht stark geworden ist . . ., aus dem Buch der Getränke. Sahih Muslim 3/1589. An-Nasa'i, im Kapitel: Erwähnung dessen, was von Getränken (Anbidha) zu trinken erlaubt ist und was nicht, aus dem Buch der Getränke. Al-Mujtaba 8/99. Ibn Majah, im Kapitel: Über die Beschaffenheit des Nabidh und dessen Trinken, aus dem Buch der Getränke. Sunan Ibn Majah 2/3399. Und Imam Ahmad, im Musnad 1/224. (6) In B: "akhadhahu". In M: "ya'khudh". (7) In B, M: "ya'khudh". (8) In M: "al-thalath". Herausgegeben von An-Nasa'i, im Kapitel: Was von Tila' zu trinken erlaubt ist . . ., aus dem Buch der Getränke. Al-Mujtaba 8/295. Al-Bayhaqi, im Kapitel: Überlieferungen zur Beschaffenheit des Nabidh, den sie zu trinken pflegten . . ., aus dem Buch der Getränke und deren Hadd-Strafen. As-Sunan al-Kubra 8/301. (9) In B: "khafifa". (10) Fehlt in: B, M.