Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Von Mu'awiya ibn Qurra wurde überliefert, dass er sagte: Es gibt keinen Einwand dagegen, aus einem Silberbecher zu trinken. Von al-Shafi'i wurde eine Meinung überliefert, dass dies verpönt (makruh), aber nicht verboten sei; denn das Verbot beruhe auf der Nachahmung der Nicht-Araber (A'ajim) und erfordere daher kein Verbot. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil): „Wer aus Silbergefäßen trinkt, der gurgelt in seinem Bauch nur das Feuer der Hölle.“ Und er sagte: „Trinkt nicht aus Gold- und Silbergefäßen und esst nicht von ihren Schalen, denn sie sind für sie (die Ungläubigen) im Diesseits und für euch im Jenseits.“ Beide wurden von al-Bukhari (1) herausgegeben. Das Gebot impliziert das Verbot, und er hat dafür mit dem Feuer der Hölle gedroht, denn die Bedeutung seines Wortes: „Er gurgelt in seinem Bauch das Feuer der Hölle“, bedeutet, dass dies ein Grund für das Feuer der Hölle ist; wie das Wort (2) Gottes, des Erhabenen: {Diejenigen, die das Vermögen der Waisen ungerechtfertigterweise verzehren, verzehren in ihren Bäuchen nur Feuer} (3). Somit bleibt an seinem Verbot kein Zweifel. Es wurde überliefert, dass Hudhaifa um etwas zu trinken bat und ihm ein Dehqan (4) ein silbernes Gefäß brachte; daraufhin warf er es nach ihm. Wenn es ihn getroffen hätte, wäre ein Teil davon zerbrochen. Dann sagte er: Ich habe es nur nach ihm geworfen, weil ich ihn davon abgehalten habe (5). Er erwähnte diesen Vorfall. Dies weist darauf hin, dass er das Verbot aus dem Verbot des Gesandten Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) verstanden hat.
(1) Im Kapitel: Silbergefäße, aus dem Buch der Getränke. Sahih al-Bukhari 7/146. Ebenso herausgegeben von Muslim, im: Kapitel über das Verbot der Verwendung von Gold- und Silbergefäßen..., aus dem Buch der Kleidung. Sahih Muslim 3/1634. Ibn Maja, im: Kapitel über das Trinken aus Silbergefäßen, aus dem Buch der Getränke. Sunan Ibn Maja 2/1130. Ad-Darimi, im: Kapitel über das Trinken aus Gefäßen mit Silberbeschlag, aus dem Buch der Getränke. Sunan ad-Darimi 2/121. Imam Malik, im: Kapitel über das Verbot des Trinkens aus Silbergefäßen..., aus dem Buch über die Eigenschaften des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil). Al-Muwatta 2/924, 925. Und der zweite Teil im: Kapitel über das Essen aus einem Gefäß mit Silberbeschlag, aus dem Buch der Speisen. Sahih al-Bukhari 7/99. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, im: Kapitel über das Trinken aus Gold- und Silbergefäßen, aus dem Buch der Getränke. Sunan Abi Dawud 2/303. At-Tirmidhi, im: Kapitel über das, was bezüglich der Verpöntheit des Trinkens aus Gold- und Silbergefäßen überliefert wurde, aus den Kapiteln der Getränke. 'Aridat al-Ahwadhi 8/69-71. An-Nasa'i, im: Kapitel über die Erwähnung des Verbots des Tragens von Brokat, aus dem Buch des Schmucks. Al-Mujtaba 8/175. Imam Ahmad, in: Al-Musnad 5/385, 396, 398, 400, 404. (2) Im Original und in M: „li-qawli“ (wegen des Wortes). (3) Sure An-Nisa 10. (4) Dehqan; mit Damma oder Kasra: der Vorsteher einer Region oder das Oberhaupt der Bauern der A'ajim (Nicht-Araber). (5) Herausgegeben von al-Bukhari, im: Kapitel über das Essen aus einem Gefäß mit Silberbeschlag, aus dem Buch der Speisen, und im: Kapitel über das Trinken aus Goldgefäßen, aus dem Buch der Getränke. Sahih al-Bukhari 7/99, 146. Muslim, im: Kapitel über das Verbot der Verwendung von Gold- und Silbergefäßen..., aus dem Buch der Kleidung. Sahih Muslim 3/1637, 1638. Imam Ahmad, in: Al-Musnad 5/396, 397, 408.