Dies lässt sich analog auf die Verzierung von Rüstungen, Visieren, Helmen, Stiefeln (Khuff) und Raan (eine Art Stiefel ohne Fußteil) übertragen; denn dies ist in seiner Bedeutung gleich. Es wurde Abu Abd Allah gesagt: „Wie verhält es sich mit einem silbernen Ring an einem Spiegel oder dem oberen Teil eines Kajalbehälters (Mukhlula) und Ähnlichem?“ Er sagte: „Alles, was wie der Ring eines Spiegels verwendet wird, verabscheue ich, weil es in Gebrauch ist; denn der Spiegel wird an seinem Ring angehoben.“ Dann sagte er: „Dies ist nur eine Auslegung, die ich selbst vorgenommen habe.“
Abschnitt: Nichts davon ist erlaubt, wenn es aus Gold besteht, es sei denn, es wurde überliefert, dass der Schwertknauf erlaubt sei. Ahmad sagte: Es wurde überliefert, dass Umar ein Schwert hatte, das Barren aus Gold enthielt. Al-Tirmidhi überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Mazida al-Asari, er sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - trat am Tag der Eroberung ein, und an seinem Schwert befanden sich Gold und Silber. Er sagte: Dies ist ein fremder (Gharib) Hadith. Gold ist in keinem anderen Fall erlaubt, außer aus Notwendigkeit, wie bei einer Nasenprothese aus Gold oder dem, womit er seine Zähne befestigt hat, wenn sie wackeln. Abu Bakr sagte: Eine geringe Menge Gold ist erlaubt, in Analogie zum Silber, da es eines der beiden Zahlungsmittel ist und somit dem anderen ähnelt. Dies wurde bereits an einer anderen Stelle erwähnt.
1609 - Rechtsfall: Er sagte: (Und beim Ta'zir [disziplinarische Züchtigung] darf er das Maß einer festgesetzten Strafe [Hadd] nicht erreichen).
Ta'zir ist die rechtlich vorgesehene Strafe für ein Verbrechen, für das es keine Hadd-Strafe gibt, wie etwa wenn ein Teilhaber mit einer gemeinschaftlichen Sklavin verkehrt, oder mit seiner eigenen verheirateten Sklavin, oder mit der Sklavin seines Sohnes, oder wenn er seine Ehefrau in den Anus verkehrt oder während ihrer Menstruation, oder wenn er eine fremde Frau verkehrt, ohne den Geschlechtsakt zu vollziehen, oder beim Diebstahl von Gütern unter dem Mindestwert (Nisab), oder wenn der Diebstahl nicht aus einem gesicherten Verwahrungsort (Hirz) erfolgte, oder bei Plünderung, widerrechtlicher Aneignung (Ghasb), Taschendiebstahl oder bei einer Verletzung einer Person, die weder Qisas [Vergeltung] noch Blutgeld (Diya) nach sich zieht, oder bei Beleidigung, die nicht den Tatbestand der Verleumdung (Qadhf) erfüllt. Ähnliches wird als Ta'zir bezeichnet, da es den Täter von dem Verbrechen abhält. Der Grundbegriff des Ta'zir ist das Abhalten.
(17) Raan ist wie ein Stiefel (Khuff), außer dass er kein Fußteil hat, und er ist länger als ein Khuff. (18) In M: „wa-li-annahu“ (und weil es...). (19) In: Kapitel über das, was über Schwerter und ihre Verzierungen berichtet wurde, aus den Kapiteln über al-Jihad. Aridat al-Ahwadhi 7/184. (20) In M: „rabit“ (verbunden/befestigt). (21) In M: „dhakarna“ (wir erwähnten). (1) In M als Ergänzung: „haddan wa-la“ (weder eine Hadd-Strafe noch...).