Der Grundbegriff des Ta'zir ist das Abhalten; daher kommt der Begriff „Ta'zir“ auch im Sinne von „Unterstützung“ (Nusra), weil man damit den Feind davon abhält, dem anderen Schaden zuzufügen. Über das zulässige Maß des Ta'zir bei Ahmad gibt es unterschiedliche Überlieferungen. Es wurde von ihm überliefert, dass man nicht über zehn Peitschenhiebe hinausgehen darf; dies hat Ahmad an mehreren Stellen explizit so dargelegt. Dies ist auch die Auffassung von Ishaq, basierend auf dem, was Abu Burda überlieferte: Er sagte, ich hörte den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagen: „Niemand darf mehr als zehn Peitschenhiebe erhalten, außer bei einer der Hadd-Strafen Allahs des Erhabenen.“ Dies ist ein vereinbarter (Muttafaq 'alayhi) Hadith. Die zweite Überlieferung lautet: „Er darf damit die Hadd-Strafe nicht erreichen.“ Dies ist die Ansicht, die al-Khiraqi erwähnte. Es ist daher möglich, dass er damit meinte, dass man die geringste gesetzlich vorgeschriebene Hadd-Strafe nicht erreichen darf. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Demnach darf man nicht vierzig Peitschenhiebe erreichen, da dies die Hadd-Strafe für den Sklaven bei Alkoholgenuss und Verleumdung ist; dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Wenn wir sagen, dass die Hadd-Strafe für Alkoholgenuss vierzig Schläge beträgt, so darf man bei einem Sklaven nicht zwanzig Schläge und bei einem Freien nicht vierzig Schläge erreichen. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Somit darf man bei einem Sklaven nicht über neunzehn Schläge und bei einem Freien nicht über neununddreißig Schläge hinausgehen. Ibn Abi Laila und Abu Yusuf sagten: Die geringste Hadd-Strafe beträgt achtzig, daher darf man beim Ta'zir nicht über neunundsiebzig hinausgehen. Es ist auch möglich, dass die Äußerung von Ahmad und al-Khiraqi bedeutet, dass man mit keiner Straftat eine für deren Gattung gesetzlich vorgeschriebene Hadd-Strafe erreichen darf, wobei es jedoch erlaubt ist, das Maß einer Hadd-Strafe einer anderen Gattung zu überschreiten. Es wurde von Ahmad etwas überliefert, das darauf hindeutet. Demnach wäre es bei Taten, deren Ursache der Geschlechtsverkehr ist, erlaubt, bis zu neunundneunzig Peitschenhiebe zu verabreichen, um unter der Hadd-Strafe für Zina (Unzucht) zu bleiben. War die Ursache nicht der Geschlechtsverkehr, so darf man die geringste Hadd-Strafe nicht erreichen, basierend auf dem, was von al-Nu'man ibn Bashir über denjenigen berichtet wurde, der mit der Sklavin seiner Frau mit deren Erlaubnis verkehrte, dass er mit hundert Peitschenhieben bestraft werden soll. Dies ist ein Ta'zir, denn im Falle einer verheirateten Person (Muhsan) besteht die Strafe eigentlich in der Steinigung.
(2) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel: „Wie hoch ist das Maß des Ta'zir und der Zucht?“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih al-Bukhari 8/215. Und Muslim, in: Kapitel: „Das Maß der Peitschenhiebe beim Ta'zir“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih Muslim 3/1332, 1333. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel: „Über den Ta'zir“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/476. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel: „Über den Ta'zir“, aus den Kapiteln der Hadd-Strafen. Aridat al-Ahwadhi 6/249, 250. Und Ibn Maja, in: Kapitel: „Der Ta'zir“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Maja 2/867. Und al-Darimi, in: Kapitel: „Der Ta'zir bei Sünden“, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan al-Darimi 2/176. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/45. (3) In M: „dhakarahu“ (er erwähnte es). (4) In M: „hadd“ (Hadd-Strafe). (5) Fehlt im Original und in B. (6) In B: „sabab“ (Ursache). (7) Fehlt in M. (8) Die Herausgabe wurde bereits auf Seite 346 dargelegt.